Übereinkommen über den Zivilprozeß

Typ: Übereinkommen


Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens - in dem Wunsche, das Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 auf Grund der Erfahrungen zu verbessern - haben beschlossen, zu diesem Zweck ein neues Übereinkommen zu schließen, und haben deshalb die folgenden Bestimmungen vereinbart:

I. Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke

Artikel 1

In Zivil- oder Handelssachen wird die Zustellung von Schriftstücken, die für eine im Ausland befindliche Person bestimmt sind, innerhalb der Vertragstaaten auf einen Antrag bewirkt, der von dem Konsul des ersuchenden Staates an die von dem ersuchten Staat zu bezeichnende Behörde gerichtet wird. Der Antrag, in dem die Behörde, von der das übermittelte Schriftstück ausgeht, die Namen und die Stellung der Parteien, die Anschrift des Empfängers sowie die Art des zuzustellenden Schriftstücks anzugeben sind, muß in der Sprache der ersuchten Behörde abgefaßt sein. Diese Behörde hat dem Konsul die Urkunde zu übersenden, welche die. Zustellung nachweist oder den Grund angibt, aus dem die Zustellung nicht hat bewirkt werden können.
Schwierigkeiten, die aus Anlaß des Antrags des Konsuls entstehen, werden auf diplomatischem Wege geregelt.
Jeder Vertragstaat kann in einer an die anderen Vertragstaaten, gerichteten Mitteilung verlangen, daß der Antrag, eine Zustellung in seinem Hoheitsgebiet zu bewirken, mit den in Absatz 1 bezeichneten Angaben auf diplomatischem Wege an ihn gerichtet werde.
Die vorstehenden Bestimmungen hindern nicht, daß zwei Vertragstaaten vereinbaren, den unmittelbaren Verkehr zwischen ihren Behörden zuzulassen.

Artikel 2

Die Zustellung wird durch die Behörde bewirkt, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates zuständig ist. Diese Behörde kann sich, abgesehen von den in Artikel 3 vorgesehenen Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger zu bewirken, wenn er zur Annahme bereit ist.

Artikel 3

Dem Antrag ist das zuzustellende Schriftstück in zwei Stücken beizufügen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefaßt oder ist es von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet, so läßt die ersuchte Behörde, falls in dem Antrag ein dahingehender Wunsch ausgesprochen ist, das Schriftstück in der durch ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form oder in einer besonderen Form, sofern diese ihren Rechtsvorschriften nicht zuwiderläuft, zusteIlen. Ist ein solcher Wunsch nicht ausgesprochen, so wird die ersuchte Behörde zunächst versuchen, das Schriftstück nach Artikel 2 durch einfache Übergabe zuzustellen.
Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ist die in Absatz 2 vorgesehene Übersetzung von dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem beeidigten Übersetzer des ersuchten Staates zu beglaubigen.

Artikel 4 

Eine in den Artikeln 1, 2 und 3 vorgesehene Zustellung kann nur abgelehnt werden, wenn der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sie bewirkt werden soll, sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.

Artikel 5

Zum Nachweis der Zustellung dient entweder ein mit Datum versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder ein Zeugnis der Behörde des ersuchten Staates, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergibt.
Das Empfangsbekenntnis oder das Zeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden.

Artikel 6

Die vorstehenden Artikel schließen es nicht aus:

  1. daß Schriftstücke den im Ausland befindlichen Beteiligten unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen;
  2. daß die Beteiligten Zustellungen unmittelbar durch die zuständigen Gerichtsbeamten oder andere zuständige Beamte des Bestimmungslandes bewirken lassen dürfen;
  3. daß jeder Staat Zustellungen an die im Ausland befindlichen Personen unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter bewirken lassen darf.

Eine solche Befugnis besteht jedoch in jedem Falle nur dann, wenn sie durch Abkommen zwischen den beteiligten Staaten eingeräumt wird oder wenn beim Fehlen solcher Abkommen der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung zu bewirken ist, ihr nicht widerspricht. Dieser Staat kann jedoch einer Zustellung gemäß Absatz 1 Nr. 3 nicht widersprechen, wenn das Schriftstück einem Angehörigen des ersuchenden Staates ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden soll.

Artikel 7

Für Zustellungen dürfen Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden.
Der ersuchte Staat ist jedoch vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung berechtigt, von dem ersuchenden Staat die Erstattung der Auslagen zu verlangen, die in den Fällen des Artikels 3 dadurch entstanden sind, daß bei der Zustellung ein Gerichtsbeamter mitgewirkt hat oder daß bei ihr eine besondere Form angewendet worden ist.
 

II. Rechtshilfeersuchen

Artikel 8

In Zivil- oder Handelssachen kann das Gericht eines Vertragsstaates gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates ersuchen, eine Beweisaufnahme oder eine andere gerichtliche Handlung innerhalb ihrer Zuständigkeit vorzunehmen.

Artikel 9

Die Rechtshilfeersuchen werden durch den Konsul des ersuchenden Staates der Behörde übermittelt, die von dem ersuchten Staat bezeichnet wird. Diese Behörde hat dem Konsul die Urkunde zu übersenden, aus der sich die Erledigung des Ersuchens oder der Grund ergibt, aus dem das Ersuchen nicht hat erledigt werden können.
Schwierigkeiten, die aus Anlaß der Übermittlung des Ersuchens entstehen, werden auf diplomatischem Wege geregelt.
Jeder Vertragstaat kann in einer an die anderen Verragstaaten gerichteten Mitteilung verlangen, daß die in einem Hoheitsgebiet zu erledigenden Rechtshilfeersuchen ihm auf diplomatischem Wege übermittelt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen hindern nicht, daß zwei Vertragstaaten vereinbaren, für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen den unmittelbaren Verkehr zwischen ihren Behörden zuzulassen.

Artikel 10

Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung muß das Rechtshilfeersuchen in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den bei den beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefaßt oder aber von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein, die durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder einen beeidigten Übersetzer des ersuchten Staates beglaubigt ist.

Artikel 11

Das Gericht, an welches das Ersuchen gerichtet wird, ist verpflichtet, ihm zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung eines Ersuchens der Behörden des ersuchten Staates oder eines zum gleichen Zweck gestellten Antrags einer beteiligten Partei. Diese Zwangsmittel brauchen nicht angewendet zu werden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen der Parteien des Rechtsstreits handelt.
Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Ort der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen, damit die beteiligte Partei ihr beizuwohnen in der Lage ist.
Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens kann nur abgelehnt werden:

  1. wenn die Echtheit des Ersuchens nicht feststeht;
  2. wenn die Erledigung des Ersuchens in dem ersuchten Staat nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt;
  3. wenn der Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Ersuchen durchgeführt werden soll, die Erledigung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.

Artikel 12

Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so ist das Ersuchen von Amts wegen an das zuständige Gericht desselben Staates nach dessen Rechtsvorschriften abzugeben.

Artikel 13

In allen Fällen, in denen das Ersuchen von der ersuchten Behörde nicht erledigt wird, hat diese die ersuchende Behörde hiervon unverzüglich zu benachrichtigen, und zwar im Falle des Artikels 11 unter Angabe der Gründe, in denen die Erledigung des Ersuchens abgelehnt worden ist, und im Falle des Artikels 12 unter Bezeichnung der Behörde, an die das Ersuchen abgegeben wird.

Artikel 14

Das Gericht hat bei der Erledigung eines Ersuchens in den Formen zu verfahren, die nach seinen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Jedoch ist dem Antrag der ersuchenden Behörde, nach einer besonderen Form zu verfahren, zu entsprechen, sofern diese Form den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.

Artikel 15

Die vorstehenden Artikel schließen es nicht aus, daß jeder Staat Ersuchen unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter erledigen lassen darf, wenn Abkommen zwischen den beteiligten Staaten dies zulassen oder wenn der Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Ersuchen erledigt werden soll, dem nicht widerspricht.

Artikel 16

Für die Erledigung von Ersuchen dürfen Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden.
 
Der ersuchte Staat ist jedoch vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung berechtigt, von dem ersuchenden Staat die Erstattung der an Zeugen oder Sachverstän1ige gezahlten Entschädigungen sowie der Auslagen zu verlangen, die dadurch entstanden sind, daß wegen Nichterscheinens von Zeugen die Mitwirkung eines Gerichtsbeamten erforderlich war oder daß nach Artikel 14 Absatz 2 verfahren worden ist.

III. Sicherheitsleistung für die Prozesskosten

Artikel 17

Den Angehörigen eines der Vertragstaaten, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz haben und vor den Gerichten eines anderen dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten auftreten, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.
Das gleiche gilt für Vorschüsse, die zur Deckung der Gerichtskosten von den Klägern oder Intervenienten einzufordern wären.
Die Abkommen, durch die Vertragstaaten für ihre Angehörigen ohne Rücksicht auf den Wohnsitz Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten oder von der Zahlung von Vorschüssen zur Deckung der Gerichtskosten vereinbart haben, sind weiter anzuwenden.

Artikel 18

War der Kläger oder Intervenient von der Sicherheitsleistung, der Hinterlegung oder der Vorschußpflicht auf Grund des Artikels 17 Absatz 1 und 2 oder der im Staate der Klageerhebung geltenden Rechtsvorschriften befreit, so wird eine Entscheidung über die Kosten des Prozesses, die in einem Vertragstaat gegen ihn ergangen ist, gemäß einem auf diplomatischem Wege zu stellenden Antrag in jedem anderen Vertragstaat durch die zuständige Behörde kostenfrei für vollstreckbar erklärt.
Das gleiche gilt für gerichtliche Entscheidungen, durch die der Betrag der Kosten des Prozesses später festgesetzt wird.
Die vorstehenden Bestimmungen hindern nicht, daß zwei Vertragstaaten vereinbaren, die beteiligte Partei selbst dürfe den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unmittelbar stellen.

Artikel 19

Die Kostenentscheidungen werden ohne Anhörung der Parteien gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Vollstreckung betrieben werden soll, unbeschadet eines späteren Rekurses der verurteilten Partei für vollstreckbar erklärt.
Die für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde hat ihre Prüfung darauf zu beschränken:

  1. ob die Ausfertigung der Kostenentscheidung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ergangen ist, die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
  2. ob die Entscheidung nach diesen Rechtsvorschriften die Rechtskraft erlangt hat;
  3. ob der entscheidende Teil der Entscheidung in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den bei den beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefaßt oder aber von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet ist, die vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder einen beeidigten Übersetzer des ersuchten Staates beglaubigt ist.

Den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 wird genügt entweder durch eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, daß die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat oder durch die Vorlegung ordnungsmäßig beglaubigter Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat.
Die Zuständigkeit dieser Behörde ist vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung durch den höchsten Justizverwaltungsbeamten des ersuchenden Staates zu bescheinigen.
Die Erklärung und die Bescheinigung, die, vorstehend erwähnt sind, müssen gemäß Absatz 2 Nr. 3 abgefaßt oder übersetzt sein.
Die für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde hat, sofern die Partei dies gleichzeitig beantragt, den Betrag der in Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Kosten der Bescheinigung, der Übersetzung und der Beglaubigung bei der Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen. Diese Kosten gelten als Kosten des Prozesses.

IV. Armenrecht

Artikel 20

In Zivil- und Handelssachen werden die Angehörigen eines jeden Vertragstaates in allen anderen Vertragstaaten ebenso wie die eigenen Staatsangehörigen zum Armenrecht nach den Rechtsvorschriften des Staates zugelassen, in dem das Armenrecht nachgesucht wird.
In den Staaten, in denen das Armenrecht auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht, ist Absatz 1 auch auf die Angelegenheiten anzuwenden, die vor die hierfür zuständigen Gerichte gebracht werden.

Artikel 21

In allen Fällen muß die Bescheinigung oder die Erklärung über das Unvermögen von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Ausländers oder beim Fehlen eines solchen von den Behörden seines derzeitigen Aufenthaltsortes ausgestellt oder entgegengenommen sein. Gehören diese Behörden keinem Vertragstaat an und werden von ihnen solche Bescheinigungen oder Erklärungen nicht ausgestellt oder entgegengenommen, so genügt es, daß die Bescheinigung oder Erklärung durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, dem der Ausländer angehört, ausgestellt oder entgegengenommen wird.
Hält der Antragsteller sich nicht in dem Land auf, in dem das Armenrecht nachgesucht wird, so ist die Bescheinigung oder die Erklärung über das Unvermögen von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dem sie vorgelegt werden soll, kostenfrei zu beglaubigen.

Artikel 22

Die Behörde, die zuständig ist, die Bescheinigung oder die Erklärung über das Unvermögen auszustellen oder entgegenzunehmen, kann bei den Behörden der anderen Vertragstaaten Auskünfte über die Vermögenslage des Antragstellers einholen.
Die Behörde, die über den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zu entscheiden hat, ist in den Grenzen ihrer Amtsbefugnisse berechtigt, die ihr vorgelegten Bescheinigungen, Erklärungen und Auskünfte nachzuprüfen und sich zu ihrer ausreichenden Unterrichtung ergänzende Aufschlüsse geben zu lassen.

Artikel 23

Befindet sich der Bedürftige in einem anderen Land als demjenigen, in dem das Armenrecht nachgesucht werden soll, so kann sein Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zusammen mit den Bescheinigungen oder Erklärungen über das Unvermögen und gegebenenfalls mit weiteren für die Behandlung des Antrags sachdienlichen Unterlagen durch den Konsul seines Landes der Behörde, die über den Antrag zu entscheiden hat, oder der Behörde, die von dem Staat bezeichnet ist, in dem der Antrag behandelt werden soll, übermittelt werden.
Die Bestimmungen, die in Artikel 9 Absatz 2, 3 und 4 und in den Artikeln 10 und 12 für Rechtshilfeersuchen vorgesehen sind, gelten für die Übermittlung von Anträgen auf Bewilligung des Armenrechts und ihrer Anlagen entsprechend.

Artikel 24

Ist einem Angehörigen eines Vertragstaates für ein Verfahren das Armenrecht bewilligt worden, so hat der ersuchende Staat für Zustellungen jeglicher Art, die sich auf dieses Verfahren beziehen und die in einem anderen Vertragstaat zu bewirken sind, dem ersuchten Staat Kosten nicht zu erstatten.
Das gleiche gilt für Rechtshilfeersuchen mit Ausnahme der Entschädigungen, die an Sachverständige gezahlt sind.

V. Kostenfreie Ausstellung von Personenstandsurkunden

Artikel 25

Die bedürftigen Angehörigen eines Vertragstaates können sich unter den gleichen Voraussetzungen wie die eigenen Staatsangehörigen Personenstandsurkunden kostenfrei erteilen lassen. Die zu ihrer Eheschließung erforderlichen Urkunden sind von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern der Vertragstaaten gebührenfrei zu legalisieren.

VI. Personalhaft

Artikel 26

In Zivil- oder Handelssachen darf die Personalhaft als Mittel der Zwangsvollstreckung oder auch nur als Sicherungsmaßnahme gegen die einem Vertragstaat angehörenden Ausländer nur in den Fällen angewendet werden, in denen sie auch gegen eigene Staatsangehörige anwendbar sein würde. Ein Grund, aus dem ein im Inland wohnhafter eigener Staatsangehöriger die Aufhebung der Personalhaft beantragen kann, berechtigt auch den Angehörigen eines Vertragstaates zu einem solchen Antrag, selbst wenn der Grund im Ausland eingetreten ist.

VII. Schlußbestimmungen

Artikel 27

Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Siebenten Tagung der Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt.
 
Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird eine Niederschrift aufgenommen; von dieser wird jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Artikel 28

Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der gemäß Artikel 27 Absatz 2 vorgenommenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der später ratifiziert, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 29

Dieses Übereinkommen tritt im Verhältnis zwischen den Staaten, die es ratifiziert haben, an die Stelle des am 17. Juli 1905 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens über den Zivilprozeß.

Artikel 30

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für das Mutterland jedes Vertragstaates.
Wünscht ein Vertragstaat die Inkraftsetzung in allen oder einzelnen sonstigen Hoheitsgebieten, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, so notifiziert er seine hierauf gerichtete Absicht durch eine Urkunde, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt wird. Dieses übermittelt jedem Vertragstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.
Erhebt ein Staat binnen sechs Monaten nach dieser Mitteilung keinen Einspruch, so tritt dieses Übereinkommen zwischen ihm und jedem Hoheitsgebiet in Kraft, für das der Staat, der dessen internationale Beziehungen wahrnimmt, die Notifizierung vorgenommen hat.

Artikel 31

Jeder bei der Siebenten Tagung der Konferenz nicht vertretene Staat ist zum Beitritt zu diesem Übereinkommen zugelassen, es sei denn, daß ein oder mehrere Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, binnen sechs Monaten, nachdem die Niederländische Regierung :m Beitritt mitgeteilt hat, dagegen Einspruch erheben.
Der Beitritt wird in der in Artikel 27 Absatz 2 vorgesehenen Weise vollzogen.
Es besteht Einverständnis darüber, daß ein Beitritt erst erfolgen kann, nachdem das Übereinkommen gemäß Artikel 28 Absatz 1 in Kraft getreten ist.

Artikel 32

Jeder Vertragstaat kann sich bei der Unterzeichnung der Ratifizierung dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt zu diesem Übereinkommen das Recht vorbehalten, die Anwendung des Artikels 17 auf die Angehörigen der Vertragstaaten zu beschränken, die in seinem Hoheitsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ein Staat, der von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, kann die Anwendung des Artikels 17 durch die anderen Vertragstaaten nur zu Gunsten derjenigen seiner Staatsangehörigen beanspruchen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Verragstaates haben, vor dessen Gerichten sie als Kläger der Intervenienten auftreten.

Artikel 33

Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens beträgt fünf Jahre, von dem in Artikel 28 Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt an gerechnet.
Dies gilt auch für die Staaten, die das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später beitreten.
Das Übereinkommen wird - außer im Falle der Kündigung - um jeweils fünf Jahre stillschweigend verlängert.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren; dieses gibt allen anderen Vertragstaaten davon Kenntnis.
Die Kündigung kann sich auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete beschränken, die in einer gemäß Artikel 30 Absatz 2 erfolgten Notifizierung aufgeführt sind.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
 
Geschehen in Den Haag am 1. März 1954 in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der Siebenten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege übermittelt wird.

Das Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß ist in Kraft getreten

füramFundstelle im BGBl. II
Ägypten16.11.19811981 S. 1028
Albanien13.10.20102011 S. 128
Argentinien09.07.19881988 S. 939
Armenien29.01.19971997 S. 554
Belgien23.06.19581959 S. 1388
Bosnien und Herzegowina06.03.19921994 S. 83
Bundesrepublik Deutschland01.01.19601959 S. 1388
Dänemark18.11.19581959 S. 1388
Finnland12.04.19571959 S. 1388
Frankreich22.06.19591959 S. 1388
1961 S. 355
1962 S. 854
Israel19.08.19681968 S. 809
Italien12.04.19571959 S. 1388
Japan26.07.19701970 S. 751
Jugoslawien11.12.19621963 S. 1328
Jugoslawien, Bundesrepublik27.04.19922002 S. 323
Kasachstan14.10.20152015 S. 1182
Kirgisistan14.08.19971997 S. 1521
Kroatien08.10.19911993 S. 1936
Lettland12.09.19931993 S. 1936
Libanon07.01.19751975 S. 42
Litauen17.07.20032003 S. 1542
Luxemburg12.04.19571959 S. 1388
Marokko14.09.19721972 S. 1472
Mazedonien17.09.19911996 S. 1222
Moldau03.11.19931994 S. 83
Mongolei14.11.20142014 S. 893
Montenegro03.06.20062007 S. 835
Niederlande27.06.19591959 S. 1388
1968 S. 95
1987 S. 225
Norwegen20.07.19581959 S. 1388
Österreich12.04.19571959 S. 1388
Polen13.03.19631963 S. 1466
Portugal31.08.19671967 S. 2299
1968 S. 809
Rumänien29.01.19721972 S. 78
Schweden19.02.19581959 S. 1388
Schweiz05.07.19571959 S. 1388
Serbien27.04.19922007 S. 835
Slowakei01.01.19931993 S. 1937
Slowenien25.06.19911993 S. 934

Sowjetunion


Aserbaidschan
Belarus (Weißrussland)
Estland
Georgien
Kasachstan
Russische Föderation
Tadschikistan
Turkmenistan

26.07.19671967 S. 2046
Spanien19.11.19611961 S. 1660
Surinam07.09.19771977 S. 641
Tschechische Republik01.01.19931993 S. 934
Tschechoslowakei11.08.19661966 S. 767
Türkei11.07.19731973 S. 1415
Ukraine24.08.1991

2000 S. 18

2016 S. 43

Ungarn18.02.19661966 S. 84
Usbekistan02.12.19961996 S. 2757
Vatikanstadt17.05.19671967 S. 1536
Zypern01.03.20012001 S. 499
2002 S. 323

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Weitere Informationen

  • Convention concernant l’échange international d’informations en matière d’état civil

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