Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen)

Typ: Übereinkommen

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in dem Wunsche, ausländische öffentliche Urkunden von der diplomatischen oder konsularischen Legalisation zu befreien, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Artikel 1

Dieses Übereinkommen ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet worden sind und die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen.

Als öffentliche Urkunden im Sinne dieses Übereinkommens werden angesehen:

a) Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft oder einem Vertreter des öffentlichen Interesses, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Gerichtsvollzieher ausgestellt sind;
b) Urkunden der Verwaltungsbehörden;
c) notarielle Urkunden;
d) amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie z. B. Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften.

Dieses Übereinkommen ist jedoch nicht anzuwenden

a) auf Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet sind;
b) auf Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist und die in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt werden sollen, von der Legalisation. Unter Legalisation im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, durch welche die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen.

Artikel 3

Zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, darf als Förmlichkeit nur verlangt werden, daß die in Artikel 4 vorgesehene Apostille angebracht wird, welche die zuständige Behörde des Staates ausstellt, in dem die Urkunde errichtet worden ist.
 
Die in Absatz 1 erwähnte Förmlichkeit darf jedoch nicht verlangt werden, wenn Gesetze oder andere Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt wird, oder dort bestehende Gebräuche oder wenn Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten sie entbehrlich machen, sie vereinfachen oder die Urkunde von der Legalisation befreien.

Artikel 4

Die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt angebracht; sie muß dem Muster entsprechen, das diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist.
 
Die Apostille kann jedoch in der Amtssprache der Behörde, die sie ausstellt, abgefaßt werden. Die gedruckten Teile des Musters können auch in einer zweiten Sprache wiedergegeben werden. Die Überschrift "Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)" muß in französischer Sprache abgefaßt sein.

Artikel 5

Die Apostille wird auf Antrag des Unterzeichners oder eines Inhabers der Urkunde ausgestellt.
Ist die Apostille ordnungsgemäß ausgefüllt, so wird durch sie die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, nachgewiesen.
Die Unterschrift und das Siegel oder der Stempel auf der Apostille bedürfen keiner Bestätigung.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat bestimmt die Behörden, die zuständig sind, die Apostille nach Artikel 3 Absatz 1 auszustellen.
Er notifiziert diese Bestimmung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande bei der Hinterlegung der Ratifikationsoder der Beitrittsurkunde oder bei der Erklärung über die Ausdehnung des Übereinkommens. Er notifiziert ihm auch jede Änderung, die in der Bestimmung dieser Behörden eintritt.

Artikel 7

Jede nach Artikel 6 bestimmte Behörde hat ein Register oder ein Verzeichnis in einer anderen Form zu führen, in das die Ausstellung der Apostillen eingetragen wird; dabei sind zu vermerken:
a) die Geschäftsnummer und der Tag der Ausstellung der Apostille,
b) der Name des Unterzeichners der öffentlichen Urkunde und die Eigenschaft, in der er gehandelt hat, oder bei Urkunden ohne Unterschrift die Behörde, die das Siegel oder den Stempel beigefügt hat.
Auf Antrag eines Beteiligten hat die Behörde, welche die Apostille ausgestellt hat, festzustellen, ob die Angaben, die in der Apostille enthalten sind, mit denen des Registers oder des Verzeichnisses übereinstimmen.

Artikel 8

Besteht zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten ein Vertrag, ein Übereinkommen oder eine Vereinbarung des Inhalts, daß die Bestätigung der Unterschrift, des Siegels oder des Stempels gewissen Förmlichkeiten unterworfen ist, so greift dieses Übereinkommen nur ändernd ein, wenn jene Förmlichkeiten strenger sind als die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen.

Artikel 9

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter die Legalisation in Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen von der Legalisation befreit.

Artikel 10

Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten sowie für Irland, Island, Liechtenstein und die Türkei zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Artikel 11

Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der gemäß Artikel 10 Absatz 2 vorgenommenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 12

Jeder in Artikel 10 nicht genannte Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß Artikel 11 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.
Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Notifikation gemäß Artikel 15 Buchstabe d keinen Einspruch dagegen erhoben haben. Ein solcher Einspruch ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.
Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und den Staaten, die gegen den Beitritt keinen Einspruch erhoben haben, am sechzigsten Tage nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft.

Artikel 13

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Gebiete ausgedehnt werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.
Später kann dieses Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande gerichtete Notifikation ausgedehnt werden.
Wird die Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert hat, so tritt das Übereinkommen für die in Betracht kommenden Gebiete gemäß Artikel 11 in Kraft. Wird die Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der dem Übereinkommen beigetreten ist, so tritt das Übereinkommen für die in Betracht kommenden Gebiete gemäß Artikel 12 in Kraft.

Artikel 14

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 11 Absatz 1, und zwar auch für Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm später beigetreten sind.
Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, außer im Falle der Kündigung, stillschweigend um jeweils fünf Jahre.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor der Zeitraum von fünf Jahren jeweils abläuft, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.
Sie kann sich auf bestimmte Gebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Artikel 15

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 10 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäß Artikel 12 beigetreten sind:

a) die Notifikationen gemäß Artikel 6 Absatz 2;
b) die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäß Artikel 10;
c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 11 Absatz 1 in Kraft tritt;
d) die Beitrittserklärungen und Einsprüche gemäß Artikel 12 sowie den Tag, an dem die Beitrittserklärungen wirksam werden;
e) die Erklärungen über die Ausdehnung gemäß Artikel 13 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;
f) die Kündigungen gemäß Artikel 14 Absatz 3.

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 5. Oktober 1961 in französischer und englischer Sprache, wobei im Falle von Abweichungen der französische Wortlaut maßgebend ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat sowie Irland, Island, Liechtenstein und der Türkei eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Weg übermittelt wird.

Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ist in Kraft getreten 

füramFundstelle im BGBl. IIBemerkungen
Albanien09.05.20042017 S. 160Die Bundesrepublik Deutschland hat den zunächst erhobenen Einspruch zurückgenommen. Das Übereinkommen ist zwischen Deutschland und Albanien am 09.12.2016 in Kraft getreten.
Andorra31.12.19961996 S. 2802
Antigua und Barbuda01.11.19811986 S. 542
Argentinien18.02.19881988 S. 235
Armenien14.08.19941994 S. 2532
Aserbaidschan02.03.2005

Belgien und die Bundesrepublik Deutschland haben Einspruch gegen den Beitritt Aserbaidschans eingelegt.

Das Übereinkommen ist zwischen Aserbaidschan und diesen Staaten nicht in Kraft getreten.

Australien16.03.19951995 S. 222
Bahamas10.07.19731977 S. 20
Bahrain31.12.20132013 S. 1593
Barbados30.11.19661996 S. 934
Belarus (früher Weißrussland)31.05.19921993 S. 1005
Belgien09.02.19761976 S. 199
Belize11.04.19931993 S. 1005
Bolivien07.05.20182018 S. 102
Bosnien-Herzegowina06.03.19921994 S. 82
Botsuana30.09.19661970 S. 121
Brasilien14.08.20162016 S.1008
Brunei-Darussalam03.12.19871988 S. 154
Bulgarien29.04.20012001 S. 801
Bundesrepublik Deutschland13.02.19661966 S. 106
Burundi13.02.20152015 S. 151Die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Polen und die Tschechische Republik haben Einspruch gegen den Beitritt von Burundi eingelegt. Das Übereinkommen ist zwischen Burundi und diesen Staaten nicht in Kraft getreten.
Chile30.08.20162016 S. 1008
China (einschließlich Honkong und Macau)07.11.2023
(25.04.1965
04.02.1969)
2023 Nr. 292
Cookinseln30.04.20052005 S. 752
Costa Rica14.12.20112012 S. 79
Dänemark (außer Grönland und Faröer)29.12.20062008 S. 224
Dominica03.11.19782003 S. 734
Dominikanische Republik30.08.2009Die Bundesrepublik Deutschland hat Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik eingelegt. Das Übereinkommen ist zwischen der Dominikanischen Republik und Deutschland nicht in Kraft getreten.
Ecuador02.04.20052005 S. 752
El Salvador31.05.19961996 S. 934
Estland30.09.20012002 S. 626
Fidschi10.10.19701971 S. 1016
Finnland26.08.19851985 S. 1006
Frankreich24.01.19651966 S. 106
Georgien14.05.20072010 S. 809
Grenada07.04.20022002 S. 1685
Griechenland18.05.19851985 S. 1108
Guatemala18.09.20172017 S. 1319
Guyana18.04.20192019 S. 141
Honduras30.09.20042004 S. 64
Indien14.07.2005Die Bundesrepublik Deutschland hat Einspruch gegen den Beitritt Indiens eingelegt. Das Übereinkommen ist zwischen Indien und der Bundesrepublik Deutschland nicht in Kraft getreten.
Indonesien04.06.20222022 S. 284Die Bundesrepublik Deutschland hat Einspruch gegen die Erklärung Indonesiens eingelegt, nach der die von der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde ausgestellten Urkunden nicht zu den öffentlichen Urkunden gehören. Das Übereinkommen ist zwischen Deutschland und Indonesien am 04.06.2022 in Kraft getreten. 
Irland09.03.19991999 S. 142
Island27.11.20042004 S. 64
Israel14.08.19781978 S. 1198
Italien11.02.19781978 S. 153
Jamaika03.07.20212021 S. 238
Japan27.07.19701970 S. 752
Kanada11.01.20242024 Nr. 31
Kap Verde13.02.20102010 S. 93
Kasachstan30.01.20012001 S. 298
Kirgisistan15.11.2010Die Bundesrepublik Deutschland hat Einspruch gegen den Beitritt Kirgisistans eingelegt. Das Übereinkommen ist zwischen Kirgisistan und der Bundesrepublik Deutschland nicht in Kraft getreten.
Kolumbien30.01.20012001 S. 298
Korea (Republik)14.07.20072008 S. 224
Kosovo12.05.20162016 S. 1008Die Bundesrepublik Deutschland hat Einspruch gegen den Beitritt Kosovos eingelegt. Das Übereinkommen ist zwischen Kosovo und der Bundesrepublik Deutschland nicht in Kraft getreten.
Kroatien08.10.19911994 S. 82
Lesotho04.10.19661972 S. 1466
Lettland30.01.19961996 S. 223
Liberia08.02.1996Belgien, die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika haben Einspruch gegen den Beitritt Liberias eingelegt. Das Übereinkommen ist zwischen Liberia und diesen Staaten nicht in Kraft getreten.
Liechtenstein17.09.19721972 S. 1466
Litauen19.07.19971997 S. 1400
Luxemburg03.06.19791979 S. 684
Malawi01.12.19671968 S. 76
Malta02.03.19681968 S. 131
Marokko14.08.20162016 S. 1008Die Bundesrepublik Deutschland hat Einspruch gegen den Beitritt Marokkos eingelegt. Das Übereinkommen ist zwischen Marokko und der Bundesrepublik Deutschland nicht in Kraft getreten.
Marshallinseln14.08.19921992 S. 948
Mauritius12.03.19681970 S. 121
Mazedonien17.09.19911994 S. 1191
Mexiko14.08.19951995 S. 694
Moldau16.03.2007Die Bundesrepublik Deutschland hat Einspruch gegen den Beitritt Moldaus eingelegt. Das Übereinkommen ist zwischen Moldau und der Bundesrepublik Deutschland nicht in Kraft getreten.
Monaco31.12.20022003 S. 63
Mongolei02.04.2009Die Bundesrepublik Deutschland hat Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei eingelegt. Das Übereinkommen ist zwischen der Mongolei und der Bundesrepublik Deutschland nicht in Kraft getreten.
Montenegro03.06.20062008 S. 224
Namibia30.01.20012001 S. 298
Neuseeland (ohne Tokelau)22.11.20012002 S. 626
Nicaragua14.05.20132013 S. 528
Niederlande, auch Aruba und niederländische Antillen08.10.19651966 S. 106
Niue02.03.19991999 S. 142
Norwegen29.07.19831983 S. 478
Oman30.01.20122012 S. 273
Österreich13.01.19681968 S. 76
Pakistan09.03.20232023 Nr. 22, Nr. 42Die Bundesrepublik Deutschland, Tschechien, Polen, Finnland, Österreich, die Niederlande und Dänemark haben Einspruch gegen den Beitritt Pakistans eingelegt. Das Übereinkommen ist zwischen Pakistan und der Bundesrepublik Deutschland nicht in Kraft getreten.
Palau23.06.20202020 S. 770
Panama04.08.19911991 S. 998
Paraguay01.08.20142022 S. 246Die Bundesrepublik Deutschland hat den zunächst erhobenen Einspruch zurückgenommen. Das Übereinkommen ist zwischen Deutschland und  Paraguay am 06.01.2022 in Kraft getreten.
Peru01.01.20142014 S.137
Philippinen14.05.20192019 S. 141Die Bundesrepublik Deutschland hat Einspruch gegen den Beitritt der Philippinen eingelegt. Das Übereinkommen ist zwischen den Philippinen und der Bundesrepublik Deutschland nicht in Kraft getreten.
Polen14.08.20052006 S. 132
Portugal04.02.19691969 S. 120
Rumänien16.03.20012001 S. 801
Russische Föderation31.05.19921992 S. 948
Samoa13.09.19991999 S. 794
San Marino13.02.19951995 S. 222
Sao Tomé und Principe13.09.20082009 S. 596
Saudi Arabien07.12.20222023 Nr. 6
Schweden01.05.19991999 S. 420
Schweiz11.03.19731973 S. 176
Senegal23.03.20232023 Nr. 59Die Bundesrepublik Deutschland, die Niederlande und Österreich haben  Einspruch gegen den Beitritt von Senegal eingelegt. Das Übereinkommen ist zwischen Senegal und der Bundesrepublik Deutschland nicht in Kraft getreten.
Serbien27.04.19922002 S. 626
Seychellen31.03.19791979 S. 417
Singapur16.09.20212021 S. 238
Slowakei18.02.20022002 S. 626
Slowenien25.06.19911993 S. 1005
Spanien25.09.19781978 S. 1330
St. Kitts und Nevis14.12.19941994 S. 3765
St. Lucia31.07.20022002 S. 2503
St. Vincent und die Grenadinen27.10.19792003 S. 698
Südafrika30.04.19951995 S. 326
Suriname25.11.19751977 S. 593
Swasiland06.09.19681979 S. 417
Tadschikistan20.02.20152015 S. 1219Die Bundesrepublik Deutschland hat Einspruch gegen den Beitritt Tadschikistans eingelegt. Das Übereinkommen ist zwischen Tadschikistan und der Bundesrepublik Deutschland nicht in Kraft getreten.
Tonga04.06.19701972 S. 254
Trinidad und Tobago14.07.20002000 S. 1362
Tschechische Republik16.03.19991999 S. 142
Tunesien10.07.2017Die Bundesrepublik Deutschland hat Einspruch gegen den Beitritt Tunesiens eingelegt. Das Übereinkommen ist zwischen Tunesien und der Bundesrepublik Deutschland nicht in Kraft getreten.
Türkei29.09.19851985 S. 1108
Ukraine22.12.20032010 S. 1195Die Bundesrepublik Deutschland hat den zunächst erhobenen Einspruch zurückgenommen. Das Übereinkommen ist zwischen Deutschland und der Ukraine am 22.07.2010 in Kraft getreten.
Ungarn18.01.19731973 S. 65
Uruguay14.10.20122012 S. 1029
Usbekistan25.07.2011Belgien, Österreich und die Bundesrepublik Deutschland haben Einspruch zu dem Beitritt Usbekistans zu dem Übereinkommen eingelegt. Das Übereinkommen ist zwischen Usbekistan und diesen Staaten nicht in Kraft getreten.
Vanuatu30.07.19802009 S. 596
Venezuela16.03.19991999 S. 142
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland24.01.19651966 S. 106

Das Vereinigte Königreich hat gemäß Artikel 13 erklärt, dass das Übereinkommen mit Wirkung vom 24.01.1965 für

  • Jersex
  • Guernsey
  • Insel Man

und mit Wirkung vom 25.04.1965 für

  • Anguilla
  • Bermuda
  • Britisches Antarktis-Territorium
  • Falkland Inseln
  • Gibraltar
  • Britische Jungferninseln
  • Kaiman-Inseln
  • Montserrat
  • St. Helena
  • Tuks- und Caicos-Inseln

gilt.

Vereinigte Staaten von Amerika15.10.19811981 S. 903
Zypern30.04.19731973 S. 391

Übersicht über die nach Artikel 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 in der Bundesrepublik Deutschland zur Ausstellung der Apostille bestimmten Behörden

Bundesbehörden

  1. Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für alle von einem Gericht oder einer Behörde des Bundes aufgenommenen öffentlichen Urkunden, soweit nicht der Präsident des Deutschen Patentamts zuständig ist.
  2. Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts für die vom Bundespatentgericht oder vom Deutschen Patent- und Markenamt ausgestellten öffentlichen Urkunden.

(Verordnung vom 9.12.1997, BGBI. I S. 2872, geändert durch Verordnung vom 1.12.2022, BGBl. I S. 2131)

Landesbehörden

Baden-Württemberg

  1. Das Justizministerium hinsichtlich der von ihm, den Oberlandesgerichten und den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten ausgestellten Urkunden;
  2. die Landgerichtspräsidenten für die in ihrem Bereich ausgestellten Urkunden der übrigen ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften, der Behörden, denen Aufgaben der ordentlichen Gerichte übertragen sind, der Notare und Bezirksnotare sowie für die sonstigen Urkunden der Justizverwaltung;
  3. das Regierungspräsidium Tübingen für die von den Ministerien mit Ausnahme des Justizministeriums ausgestellten öffentlichen Urkunden;
  4. die Regierungspräsidenten für die in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden der Behörden des gesamten übrigen Bereichs der Verwaltung sowie der Gerichte aller Gerichtszweige außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

(Verordnung vom 8.2.1966, GBI. S. 9; geändert durch § 1 der Verordnung vom 8.6.2004, GBI. S. 8)

Bayern

  1. Das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich der von ihm sowie der von dem Verfassungsgerichtshof, dem Obersten Landesgericht und der Staatsanwaltschaft beim Obersten Landesgericht ausgestellten öffentlichen Urkunden;
  2. die Präsidenten der Amtsgerichte hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden;
  3. die Präsidenten der Landgerichte hinsichtlich der von den übrigen ordentlichen Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Notaren und den Anwaltsgerichten und ihnen selbst ausgestellten öffentlichen Urkunden;
  4. die Regierungen hinsichtlich der anderen von den Gerichten oder den Behörden des Freistaates Bayern, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausgestellten öffentlichen Urkunden. Sie sind auch zuständigfür die Beglaubigung dieser Urkunden als Voraussetzung für ihre Legalisation.

(§ 72 des Gesetzes vom 16.6.2015, GVBl. S. 184, 202)

Berlin

  1. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - LABO II A, "Zentrale Einwohnerangelegenheiten" - für alle öffentlichen Urkunden mit Ausnahme der unter Nr. 2 genannten Urkunden;
  2. die Senatsverwaltung für Justiz, der Landgerichtspräsident oder der Amtsgerichtspräsident für Urkunden der ordentlichen Gerichte, der notariellen und sonstigen Urkunden aus dem Bereich der Justiz.

(Abschnitt III Nr. 11 der Bekanntmachung vom 14. 4. 1966, ABI. S. 522 in Verbindung mit dem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres vom
9. 7. 1999 – IV C 31- 0206/9-)

Brandenburg

  1. Für Urkunden aus dem Bereich der Justiz:

    • die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte für die in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten Urkunden der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft sowie der Notare, die ihren Amtssitz im Gerichtsbezirk haben,
    • im Übrigen das für Justiz zuständige Ministerium;
  2. für alle übrigen Urkunden die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als allgemeine untere Landesbehörde.

(§ 2 AbS. 1 der Verordnung vom 20.3.2017, GVBl. II Nr.17)

Bremen

  1. Der Landgerichtspräsident für Urkunden der zum Geschäftsbereich des Senators für Justiz und Verfassung gehörenden Gerichte und Behörden sowie der Notare;
  2. der Senator für Inneres und Sport für Urkunden aus dem Bereich der übrigen Verwaltung und der übrigen Gerichte.

(Bekanntmachung vom 15.8.1972, ABI. S.473; zuletzt geändert durch Nr. 2.3.26 der Bekanntmachung vom 13.10.1992, GBI. S. 607)

Hamburg

  1. Die Behörde für Inneres, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist;
  2. die Justizbehörde im Rahmen ihres Geschäftsbereichs und für die Arbeits- und Sozialgerichte;
  3. der Landgerichtspräsident in seinem Geschäftsbereich und für Urkunden hamburgischer Notare;
  4. die Amtsgerichtspräsidenten in ihrem Geschäftsbereich.

(Abschnitt I der Anordnung vom 17.9.1980, Amtlicher Anzeiger S. 1573)

Hessen

  1. Der Minister der Justiz und der Präsident des Landgerichts für Urkunden der ordentlichen Gerichte, der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, des Hessischen Finanzgerichts, der Gerichte für Arbeitssachen, der Justizbehörden und der Notare;
  2. der Regierungspräsident für Urkunden der anderen Gerichte und Behörden.
    (§ 1 Abs. 1 der Anordnung vom 19.1.1981, GVBl. I S. 25)

Mecklenburg-Vorpommern

  1. Der Innenminister hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden, die im Land Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt sind, mit Ausnahme der unter Nr. 2 und 3 genannten und der von Dienststellen des Bundes ausgestellten Urkunden;
  2. der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden, die in seinem Geschäftsbereich ausgestellt sind, soweit nicht die Präsidenten der Landgerichte zuständig sind;
  3. die Präsidenten der Landgerichte Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund jeweils hinsichtlich der öffentlichen Urkunden, die in ihrem Geschäftsbereich oder von einem Notar, der seinen Amtssitz im betreffenden Landgerichtsbezirk hat, ausgestellt sind.

(Verordnung vom 6.7.1992, GVOBl. S. 362)

Niedersachsen

  1. Die Polizeidirektionen für alle von den Behörden in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden und deren Übersetzungen durch allgemein beeidigte Dometscherinnen und Dolmetscher (§ 189 GVG und § 9 AGGVG) mit Ausnahme der unter Nr. 2 und 3 genannten und der von Bundesbehörden ausgestellten Urkunden.
  2. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte für die in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden der Gerichte, der Notarinnen und Notare sowie der Behörden, die der Dienstaufsicht des Ministeriums der Justiz unterstehen. Abweichend hiervon sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Amtsgerichte zuständig für die in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten Urkunden.
  3. Das Ministerium der Justiz für die von ihm ausgestellten öffentlichen Urkunden.

(Runderlass des Innenministeriums vom 19.12.2007, MBl. 2008 S. 31, geändert durch Runderlass des Innenministeriums vom 27.12.2010, MBl. 2011 S. 18 und vom 29.11.2013, MBl. S. 914)

Nordrhein-Westfalen

  1. Hinsichtlich der Urkunden, die von den Gerichten, Justizbehörden oder Notaren ausgestellt sind,

    • das Justizministerium hinsichtlich der eigenen Urkunden,
    • die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und Amtsgerichte hinsichtlich ihrer eigenen Urkunden und derjenigen ihres Geschäftsbereichs,
    • die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte außerdem hinsichtlich aller übrigen Urkunden der Gerichte, Justizbehörden und Notare mit Sitz in ihren jeweiligen Landgerichtsbezirken;
  2. hinsichtlich aller anderen Urkunden:

    • das Innenministerium für alle Urkunden, die in ihrem Bezirk ausgestellt worden sind, und für Urkunden, die von einer obersten Landesbehörde, der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags, der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofes ausgestellt worden sind,
    • im Übrigen die Bezirksregierungen für alle Urkunden, die in ihrem Bezirk ausgestellt worden sind.

(Verordnung vom 23.8.2005, GVBl. S. 739, geändert durch Art. 8 der Verordnung vom 22.5.2012, GVBl. S. 206)

Rheinland-Pfalz

  1. Für die Urkunden aus dem Bereich der Rechtspflege

    • das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium für die von ihm erstellten Urkunden,
    • die Landgerichte als Justizbehörden für alle übrigen in ihrem jeweiligen Bezirk erstellten Urkunden;
  2. für alle anderen öffentlichen Urkunden die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

(Verordnung vom 21.1. 2000, GVBl. S. 31)

Saarland

  1. Der Präsident oder die Präsidentin des Landgerichts für die Urkunden der Gerichte, der Justizverwaltung und der Notare;
  2. das Landesverwaltungsamt.

(§ 1 der Verordnung vom 30.11. 2006, Amtsbl. S. 2234, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.1.2017, Amtsbl. I S. 209)

Sachsen

  1. Das Staatsministerium der Justiz und für Europa für die von ihm ausgestellten Urkunden;
  2. die Präsidenten der Landgerichte für die von ihnen und ihren Gerichten sowie für die in ihrem Bezirk von den übrigen Gerichten, Justizbehörden, dem Verfassungsgerichtshof und Notaren ausgestellten Urkunden;
  3. die Landesdirektionen Sachsen für alle übrigen ausgestellten Urkunden.

(§ 1 der Verordnung vom 15.1. 2008, GVBl. S. 73, geändert durch Art. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 11.12.2012, GVBl. S. 753 und Art. 1 der Verordnung vom 28.7.2014, GVBl. S. 454)

Sachsen-Anhalt

  1. Die Präsidenten der Landgerichte für die in ihrem Bezirk von den Gerichten, Justizbehörden und Notaren des Landes errichteten öffentlichen Urkunden
  2. das Ministerium der Justiz für die von ihm errichteten öffentlichen Urkunden;
  3. das Landesverwaltungsamt für die von ihm, von der Staatskanzlei und den anderen obersten Landesbehörden, von allen anderen Behörden des Landes und von seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgestellten öffentlichen Urkunden.

(Beschluss der Landesregierung vom 12.10.1993, MBl. 1994 S. 264, geändert durch Beschluss vom 19.7.2005, MBl. S. 450,453 und Beschluss vom 23.2.2016, MBl. S. 116)

Schleswig-Holstein

  1. Das Innenministerium hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden, die im Land Schleswig-Holstein ausgestellt sind, mit Ausnahme der unter Nrn. 2- 4 genannten und der von Dienststellen des Bundes ausgestellten Urkunden;
  2. das für Justiz zuständige Ministerium hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden, die in seinem Geschäftsbereich ausgestellt sind, mit Ausnahme der in Nrn. 3 und 4 genannten Urkunden;
  3. die Landgerichtspräsidenten in Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich und der von den Notaren, die in ihrem Bezirk ihren Amtssitz haben, ausgestellten öffentlichen Urkunden;
  4. die Amtsgerichtspräsidenten in Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden.

(Verordnung vom 15.10.1965, GVOBl. S. 98, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 17.4.2018, GVOBl. S. 231)

Thüringen

  1. Das Thüringer Justizministerium hinsichtlich der von ihm ausgestellten Urkunden;
  2. die Präsidenten der Landgerichte hinsichtlich der von allen Gerichten und im übrigen Justizbereich ausgestellten oder errichteten Urkunden einschließlich der Urkunden der Notare;
  3. das Landesverwaltungsamt in allen anderen Fällen der Ausstellung oder Errichtung öffentlicher Urkunden.

(Verordnung vom 30.9.1992, GVBl. S. 501, geändert durch Art. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 2.10.2011, GVBl. S. 289)

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