Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation

Typ: Übereinkommen


Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Migliedern herbeizuführen; in der Erwägung, daß die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern zunehmend auf gegenseitigem Vertrauen beruhen; in der Erwägung, daß die Befreiung von der Legalisation darauf gerichtet ist, die Bande zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, indem sie es ermöglicht, ausländische Urkunden ebenso zu verwenden wie Urkunden, die von innerstaatlichen Behörden herrühren; in der Überzeugung, daß es notwendig ist, Urkunden, die von ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet worden sind, von der Legalisation zu befreien, haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Unter Legalisation im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, die dazu bestimmt ist, die Echtheit der Unterschrift auf einer Urkunde, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, zu bestätigen.

Artikel 2

  1. Dieses Übereinkommen ist auf Urkunden anzuwenden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer Vertragspartei in ihrer amtlichen Eigenschaft und in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in dem Hoheitsgebiet irgendeines Staates errichtet worden sind und die vorgelegt werden sollen:

    • in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder
    • vor diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer anderen Vertragspartei, die ihre Aufgaben in dem Hoheitsgebiet eines Staates wahrnehmen, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
  2. Dieses Übereinkommen ist auch auf amtliche Bescheinigungen wie z. B. Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften anzuwenden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern auf anderen als den in Absatz 1 genannten Urkunden angebracht sind.

Artikel 3

Jede Vertragspartei befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, von der Legalisation.

Artikel 4

  1. Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß ihre Behörden die Legalisation in Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen von der Legalisation befreit.
  2. Jede Vertragspartei stellt, soweit erforderlich, die Prüfung der Echtheit der Urkunden sicher, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist. Für diese Prüfung werden Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben; sie wird so schnell wie möglich vorgenommen.

Artikel 5

Dieses Übereinkommen geht im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien den Bestimmungen von Verträgen, Übereinkommen oder Vereinbarungen vor, welche die Echtheit der Unterschrift diplomatischer oder konsularischer Vertreter, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner einer Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, der Legalisation unterwerfen oder unterwerfen werden.

Artikel 6

  1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
  2. Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
  3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 7

  1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
  2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Artikel 8

  1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
  2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.
  3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 9 zurückgenommen werden.

Artikel 9

  1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
  2. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen. 
  3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 10

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

  • jede Unterzeichnung;
  • jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
  • jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
  • jede nach Artikel 8 eingegangene Erklärung;
  • jede nach Artikel 9 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 7. Juni 1968 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation ist in Kraft getreten
füramFundstelle im BGBl. II
Belgien15.06.20162016 S. 514
Bundesrepublik Deutschland19.09.19711971 S. 1023
Estland17.06.20112011 S. 503
Frankreich14.08.19701971 S. 1023
Griechenland23.05.19791979 S. 338
Irland09.03.19991999 S. 762
Italien19.01.19721971 S. 1313
Lettland21.08.20222022 S. 429
Liechtenstein07.02.19731973 S. 1248
Luxemburg30.06.19791979 S. 938
Malta15.06.20182018 S. 160
Moldau31.08.20022002 S. 1872
Niederlande10.10.19701971 S. 1023
Norwegen20.09.19811981 S. 561
Österreich10.07.19731973 S. 746
Polen12.04.19951995 S. 25
Portugal14.03.19831983 S. 116
Rumänien03.04.20122012 S. 114
Russische Föderation09.03.20212021 S. 131
Schweden28.12.19731973 S. 1676
Schweiz20.11.19701971 S. 1023
Spanien11.09.19821982 S. 639
Tschechische Republik25.09.19981998 S. 2373
Türkei23.09.19871987 S. 427
Ukraine06.04.20232023 Nr. 23
Vereinigtes Königreich Großbritannien
und Nordirland
14.08.19701971 S. 1023
1972 S. 48
Zypern14.08.19701971 S. 1023