Europäisches Niederlassungsabkommen

Typ: Übereinkommen


Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, in der Erwägung, daß es Aufgabe des Europarates ist, die Ideale und Grundsätze zu schützen und zu verwirklichen, die gemeinsames Erbe seiner Mitglieder sind, und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern; in Anerkennung der besonderen Art der Bindungen zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, die in den im Rahmen des Europarates bereits abgeschlossenen Abkommen und Vereinbarungen, insbesondere in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und dem Protokoll zu dieser Konvention vom 20. März 1952, dem Europäischen Fürsorgeabkommen und den beiden Vorläufigen Abkommen über die Soziale Sicherheit vom 11. Dezember 1953 ihren Ausdruck finden; in der Überzeugung, daß die Aufstellung gemeinsamer Regeln für die Behandlung der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten durch den Abschluß eines regionalen Abkommens das Werk der Vereinheitlichung fördern kann;
zur Bekräftigung der Tatsache, daß die Rechte und Vorrechte, die sie gegenseitig ihren Staatsangehörigen einräumen, ausschließlich wegen der engen Verbindung gewährt werden, die die Mitglieder des Europarates nach dessen Satzung vereint; und im Hinblick darauf, daß dieses Abkommen seinem Inhalt nach in den Rahmen der Organisation des Europarates paßt, sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I - Einreise, Aufenthalt und Ausweisung

Artikel 1

Jeder Vertragstaat wird den Staatsangehörigen der anderen Vertragstaaten die Einreise in sein Gebiet zu vorübergehendem Aufenthalt erleichtern und ihnen in seinem Gebiet Freizügigkeit gewähren, sofern nicht Gründe der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Volksgesundheit oder der Sittlichkeit entgegenstehen.

Artikel 2

Unter den in Artikel 1 genannten Voraussetzungen wird jeder Vertragstaat in dem Umfang, in dem seine Wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse es gestatten, den Staatsangehörigen der anderen Vertragstaaten einen längeren oder dauernden Aufenthalt in seinem Gebiet erleichtern.

Artikel 3

  1. Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates, die ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragstaates haben, dürfen nur ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Staates gefährden oder gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen.
  2. Sofern nicht zwingende Gründe der Sicherheit des Staates es erfordern dürfen die Staatsangehörigen eines Vertragstaates, die seit mehr als zwei Jahren ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragstaates haben, nur ausgewiesen werden, wenn ihnen Gelegenheit gegeben worden ist, Gegenvorstellungen zu erheben, ein Rechtsmittel einzulegen und sich zu diesem Zweck vor einer zuständigen Behörde oder vor einer Person oder mehreren Personen, die von der zuständigen Behörde besonders bestimmt sind, vertreten zu lassen.
  3. Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates, die seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragstaates haben, dürfen nur aus Gründen der Sicherheit des Staates, oder wenn die übrigen in Absatz 1 aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend sind, ausgewiesen werden.

Kapitel II - Ausübung der bürgerlichen Rechte

Artikel 4

Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates erfahren im Gebiet der anderen Vertragstaaten im Genuß und in der Ausübung sämtlicher bürgerlichen Rechte die gleiche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen.

Artikel 5

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 4 kann jeder Vertragstaat aus Gründen der Sicherheit des Staates oder der Landesverteidigung den Erwerb, den Besitz oder die Nutzung von Gütern jeder Art seinen eigenen Staatsangehörigen vorbehalten oder die Staatsangehörigen der anderen Vertragstaaten Sonderregelungen, die für Ausländer gelten, unterwerfen.

Artikel 6

  1. Abgesehen von den Fällen, die die Sicherheit des Staates oder die Landesverteidigung berühren,

    • übermittelt jeder Vertragstaat, der den Erwerb, den Besitz oder die Nutzung bestimmter Arten von Gütern seinen eigenen Staatsangehörigen vorbehalten oder für Ausländer, einschließlich der Staatsangehörigen der anderen Vertragstaaten, Sonderregelungen unterworfen hat, oder der den Erwerb, den Besitz oder die Nutzung dieser Güter von der Gegenseitigkeit abhängig gemacht hat, dem Generalsekretär des Europarates bei der Unterzeichnung dieses Abkommens ein Verzeichnis dieser Beschränkungen, unter Angabe der Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, auf denen diese Beschränkungen beruhen; der Generalsekretär teilt dieses Verzeichnis den anderen Unterzeichnerstaaten mit;
    • darf jeder Vertragstaat, nachdem dieses Abkommen für ihn in Kraft getreten ist, neue Beschränkungen für den Erwerb, den Besitz oder die Nutzung bestimmter Arten von Gütern durch Staatsangehörige der anderen Vertragstaaten nur einführen, wenn er sich aus zwingenden wirtschaftlichen oder sozialen Gründen oder zur Verhinderung des spekulativen Ankaufs lebenswichtiger Versorgungsquellen des Landes hierzu genötigt sieht. In diesem Fall hat er den Generalsekretär über die getroffenen Maßnahmen, die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts und die Gründe für diese Maßnahmen vollständig unterrichtet zu halten; der Generalsekretär macht den anderen Vertragstaaten hiervon Mitteilung. 
  2. Jeder Vertragstaat wird bestrebt sein, zugunsten der Staatsangehörigen der anderen Vertragstaaten sein Verzeichnis der Beschränkungen zu verkleinern. Er unterrichtet von diesen Änderungen den Generalsekretär, der sie den anderen Vertragstaaten mitteilt.
    Jeder Vertragstaat wird ferner bestrebt sein, den Staatsangehörigen der anderen Vertragstaaten die nach seinen Rechtsvorschriften zulässigen Ausnahmen von den allgemein für Ausländer geltenden Vorschriften zu gewähren.

Kapitel III - Rechts- und Verwaltungsschutz

Artikel 7

Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates genießen im Gebiet der anderen Vertragstaaten unter den gleichen Voraussetzungen wie deren eigene Staatsangehörige uneingeschränkten gesetzlichen oder gerichtlichen Schutz ihrer Person, ihres Vermögens, ihrer Rechte und Interessen. Sie haben daher in gleicher Weise wie die eigenen Staatsangehörigen das Recht auf Inanspruchnahme der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden und auf Beistandsleistung durch jede Person ihrer Wahl, die nach den Gesetzen des Landes hierzu befugt ist.

Artikel 8

  1. Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates haben im Gebiet der anderen Vertragstaaten unter den gleichen Voraussetzungen wie deren eigene Staatsangehörige Anspruch auf Bewilligung des Armenrechts.
  2. Bedürftige Staatsangehörige eines Vertragstaates haben im Gebiet der anderen Vertragstaaten unter den gleichen Voraussetzungen wie deren eigene bedürftige Staatsangehörige Anspruch auf kostenlose Ausstellung von Personenstandsurkunden.

Artikel 9

  1. Staatsangehörigen eines Vertragstaates, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines der anderen Vertragstaaten haben und die vor den Gerichten eines der Vertragstaaten als Kläger oder sonstige Verfahrensbeteiligte auftreten, darf keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, wie auch immer sie bezeichnet sein mag, deshalb auferlegt werden, weil sie Ausländer sind oder keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande haben.
  2. Das gleiche gilt für von Klägern oder sonstigen Verfahrensbeteiligten etwa zu zahlende Gerichtskostenvorschüsse.
  3. Kostenentscheidungen gegen einen Kläger oder sonstigen Verfahrensbeteiligten werden auf Antrag, der auf diplomatischem Wege zu stellen ist, im Gebiet jedes anderen Vertragstaates von der zuständigen Behörde kostenlos für vollstreckbar erklärt, wenn der·Kläger oder sonstige Verfahrensbeteiligte von Sicherheitsleistung, Hinterlegung oder Zahlung der Kosten entweder nach den Bestimmungen der vorstehenden Absätze oder nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Klage erhoben wurde, befreit ist.

Kapitel IV - Ausübung einer Erwerbstätigkeit

Artikel 10

Jeder Vertragstaat wird in seinem Gebiet den Staatsangehörigen der anderen Vertragstaaten gestatten, jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit unter den gleichen Bedingungen wie die eigenen Staatsangehörigen auszuüben, wenn nicht wichtige Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Art der Erteilung der Erlaubnis entgegenstehen. Diese Bestimmung gilt, ohne hierauf beschränkt zu sein, für Tätigkeiten in Industrie, Handel, Finanzwesen, Landwirtschaft, Handwerk und freien Berufen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelt.

Artikel 11

Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates, denen von einem anderen Vertragstaat für eine bestimmte Zeit die Ausübung ,einer Erwerbstätigkeit gestattet worden ist, dürfen während dieser Zeit keinen Beschränkungen unterworfen werden, die bei Erteilung der Erlaubnis nicht vorgesehen waren, wenn diese Beschränkungen nicht unter entsprechenden Voraussetzungen auf die eigenen Staatsangehörigen Anwendung finden.

Artikel 12

  1. Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates, die ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragstaates haben, sind in gleicher V/eise wie dessen eigene Staatsangehörige zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit berechtigt, ohne den Beschränkungen des Artikels 10 zu unterliegen, wenn sie

    • fünf Jahre ununterbrochen eine Erwerbstätigkeit in diesem Gebiet befugt ausgeübt haben oder
    • zehn Jahre ununterbrochen ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt in diesem Gebiet gehabt haben oder
    • die Erlaubnis zum dauernden Aufenthalt erhalten haben.
      Jeder Vertragstaat kann bei der Unterzeichnung dieses Abkommens oder bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklären, daß er eine oder zwei der vorstehenden Bedingungen nicht annimmt.
  2. Jeder Vertragstaat kann ferner in gleicher Weise die in Absatz 1a vorgesehene Frist bis zu einer Höchstdauer von zehn Jahren verlängern mit der Maßgabe, daß nach den ersten fünf Jahren die Erneuerung der Erlaubnis für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit auf keinen Fall verweigert oder von einem Wechsel dieser Tätigkeit abhängig gemacht werden darf. Jeder Vertragstaat kann ferner erklären, daß er nicht in allen Fällen den Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit ohne weiteres zulassen wird.

Artikel 13

Jeder Vertragstaat kann die Ausübung öffentlicher Aufgaben und jeder mit der Sicherheit des Staates oder der Landesverteidigung in Zusammenhang stehenden Tätigkeit den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten oder die Ausübung dieser Tätigkeiten durch Ausländer von besonderen Voraussetzungen abhängig machen.

Artikel 14

  1. Unbeschadet der Regelung in Artikel 13

    • übermittelt jeder Vertragstaat, der bestimmte Tätigkeiten seinen eigenen Staatsangehörigen vorbehalten oder ihre Ausübung durch Ausländer, einschließlich der Staatsangehörigen der anderen Vertragstaaten, besonders geregelt oder von der Gegenseitigkeit abhängig gemacht hat, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens dem Generalsekretär des Europarates ein Verzeichnis dieser Beschränkungen, unter Angabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, auf denen die Beschränkungen beruhen; der Generalsekretär übermittelt den anderen Unterzeichnerstaaten diese Verzeichnisse;
    • darf jeder Vertragstaat, nachdem dieses Abkommen für ihn in Kraft getreten ist, neue Beschränkungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Staatsangehörige der anderen Vertragstaaten nur einführen, wenn er sich aus zwingenden Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Art hierzu genötigt sieht. In diesem Fall hält er den Generalsekretär über die getroffenen Maßnahmen, die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und die Gründe, die zu diesen Maßnahmen geführt haben, vollständig unterrichtet; der Generalsekretär macht den anderen Vertragstaaten hiervon Mitteilung.
  2. Jeder Vertragstaat wird bestrebt sein, zugunsten der Staatsangehörigen der anderen Vertragstaaten das Verzeichnis der Tätigkeiten, die seinen eigenen Staatsangehörigen vorbehalten sind oder deren Ausübung durch Ausländer besonders geregelt oder von der Gegenseitigkeit abhängig gemacht ist, zu verkleinern; er unterrichtet von diesen Änderungen den Generalsekretär, der sie den anderen Parteien mitteilt; einzelne Ausnahmen von den geltenden Vorschriften in dem Umfang zuzulassen, in dem seine Gesetzgebung es gestattet.

Artikel 15

Die Ausübung einer Tätigkeit im Gebiet eines Vertragstaates, für die von den Staatsangehörigen dieses Vertragstaates ein beruflicher oder fachlicher Befähigungsnachweis oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird, wird für Staatsangehörige eines der anderen Vertragstaaten von der Leistung der gleichen Sicherheit oder den gleichen oder von der zuständigen staatlichen Behörde als gleichwertig anerkannten Befähigungsnachweisen abhängig gemacht.
Die Staatsangehörigen der Vertragstaaten, die ihren Beruf im Gebiet eines der Vertragstaaten befugt ausüben, können indessen durch einen Fachkollegen in das Gebiet eines der anderen Vertragstaaten zur Unterstützung in einem besonderen Fall gerufen werden.

Artikel 16

Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates, die als Handelsreisende für ein Unternehmen tätig sind, dessen Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der Vertragstaaten befindet, bedürfen keiner Erlaubnis zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Gebiet eines der anderen Vertragstaaten, sofern sie sich dort nicht länger als zwei Monate in jedem Halbjahr aufhalten.

Artikel 17

  1. Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen im Gebiet eines der anderen Vertragstaaten hinsichtlich staatlicher Regelungen von Arbeitsentgelt und allgemeinen Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger behandelt werden als die eigenen Staatsangehörigen.
  2. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht so zu verstehen, daß die Vertragstaaten verpflichtet sind, in ihrem Gebiet die Staatsangehörigen eines der anderen Vertragstaaten hinsichtlich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit günstiger zu behandeln als ihre eigenen Staatsangehörigen.

Kapitel V - Rechte auf besonderen Gebieten

Artikel 18

Kein Vertragstaat darf den Staatsarigehörigen eines der anderen Vertragstaaten untersagen, sich unter den gleichen Voraussetzungen wie die eigenen Staatsangehörigen als Wähler an Wahlen zu Körperschaften oder Organisationen wirtschaftlicher oder berufsständischer Art, wie Handelskammern, Landwirtschaftskammern oder Handwerkskammern, zu beteiligen, wenn sie seit mindestens fünf Jahren in seinem Gebiet befugt eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben; vorbehalten bleiben die Entscheidungen, die diese Körperschaften oder Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit hierüber treffen können.

Artikel 19

Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates sind berechtigt, ohne anderen als den für die eigenen Staatsangehörigen geltenden Beschränkungen unterworfen zu sein, im Gebiet jedes anderen Vertragstaates eine Tätigkeit als Schiedsrichter in Schiedsverfahren auszuüben, in denen die Wahl der Schiedsrichter allein den Parteien überlassen ist.

Artikel 20

Die im schulpflichtigen Alter stehenden Staatsangehörigen eines Vertragstaates, die ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragstaates haben, werden, soweit die Zulassung zum Schulunterricht zur Zuständigkeit des Staates gehört, in gleicher Weise wie die eigenen Staatsangehörigen zum Volksschul- und höheren Schulunterricht sowie zum Fach- und Berufsschulunterricht zugelassen. Die Erstreckung dieser Bestimmung auf die Gewährung von Stipendien bleibt dem Ermessen eines jeden Vertragstaates vorbehalten. Die Staatsangehörigen im schulpflichtigen Alter, die sich im Gebiet eines anderen Vertragstaates aufhalten, unterliegen der Schulpflicht, wenn nach dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragstaates Schulpflicht für die eigenen Staatsangehörigen besteht.

Kapitel VI - Steuerwesen, zivile Dienstpflicht, Enteignung, Verstaatlichung

Artikel 21

  1. Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates unterliegen, vorbehaltlich der in geltenden oder noch abzuschließenden Abkommen enthaltenen Bestimmungen über Doppelbesteuerung, im Gebiet eines anderen Vertragstaates keinen anderen, höheren oder drückenderen Abgaben, Gebühren, Steuern oder Beiträgen, gleich welcher Art oder Bezeichnung, als sie von den eigenen Staatsangehörigen unter entsprechenden Voraussetzungen erhoben werden; so stehen ihnen insbesondere Nachlaß oder Befreiung von Steuern oder Gebühren und Ermäßigung des Steuergrundbetrages einschließlich der Steuerabzüge für Familienunterhaltskosten zu.
  2. Ein Vertragstaat wird von den Staatsangehörigen eines anderen Vertragstaates keine Aufenthaltsgebühren erheben, die nicht auch von den eigenen Staatsangehörigen gefordert werden. Diese Bestimmung steht einer etwaigen Erhebung von Verwaltungsgebühren, wie Gebühren für die Ausstellung der für Ausländer vorgeschriebenen Erlaubnisse und Genehmigungen, nicht entgegen. Diese Gebühren dürfen jedoch nicht höher sein als die hierdurch entstehenden Kosten.

Artikel 22

Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen im Gebiet eines anderen Vertragstaates nicht zu zivilen persönlichen Dienstleistungen oder Sachleistungen herangezogen werden, die anders oder drückender sind, als sie unter gleichen Voraussetzungen den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.

Artikel 23

Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates haben, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, bei Enteignung oder bei Verstaatlichung ihrer Vermögenswerte durch einen der anderen Vertragstaaten Anspruch auf eine mindestens ebenso günstige Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen.

Kapitel VII - Ständiger Ausschuß

Artikel 24

  1. Im Laufe des auf das Inkrafttreten dieses Abkommens folgenden Jahres ist ein Ständiger Ausschuß zu bilden. Der Ausschuß wird Vorschläge zur Verbesserung der Anwendung des Abkommens und, soweit erforderlich, zur praktischen Ausführung oder Ergänzung seiner Bestimmungen machen.
  2. Der Ausschuß wird sich bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 6 Abs. 1b und Artikel 14 Abs. 1b auf Ersuchen eines der beteiligten Vertragstaaten um eine Einigung bemühen.
  3. Der Ausschuß wird in regelmäßigen Zeitabständen einen Bericht vorlegen, der alle Angaben über die im Gebiet der Vertragstaaten geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften für die in diesem Abkommen behandelten Sachgebiete enthält.
  4. Jedes Mitglied des Europarates, das dieses Abkommen ratifiziert hat, entsendet einen Vertreter in den Ausschuß. Jedes andere Mitglied des Europarates kann sich durch einen Beobachter vertreten lassen, der an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.
  5. Der Ausschuß wird vom Generalsekretär des Europarates einberufen.
    Er tritt zu seiner ersten Tagung binnen drei Monaten nach seiner Bildung zusammen. Weitere Tagungen werden mindestens alle zwei Jahre abgehalten. Der Ausschuß kann ferner jederzeit einberufen werden, wenn das Ministerkomitee des Europarates es für notwendig hält. Die Zweijahresfrist beginnt mit dem letzten Sitzungstag der vorhergehenden Tagung.
  6. Die Stellungnahmen oder Empfehlungen des Ständigen Ausschusses werden dem Ministerkomitee unterbreitet.
  7. Der Ständige Ausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

Kapitel VIII - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 25

Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Bestimmungen der bereits in Kraft befindlichen oder später in Kraft tretenden innerstaatlichen Gesetze, zweiseitige oder mehrseitige Verträge, Abkommen oder Vereinbarungen, durch die Staatsangehörigen eines anderen Vertragstaates oder mehrerer anderer Vertragstaaten eine günstigere Behandlung gewährt wird.

Artikel 26

  1. Jedes Mitglied des Europarates kann bei Unterzeichnung dieses Abkommens oder bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde Vorbehalte zu einer bestimmten Vorschrift des Abkommens machen, soweit ein in seinem Gebiet zu dieser Zeit geltendes Gesetz mit dieser Vorschrift nicht übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig.
  2. Jeder Vorbehalt nach diesem Artikel muß kurze Angaben über das in Betracht kommende Gesetz enthalten.
  3. Jedes Mitglied des Europarates, das einen Vorbehalt nach diesem Artikel macht, wird den Vorbehalt zurückziehen, sobald die Umstände es gestatten. Vorbehalte werden durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Europarates zurückgezogen; sie werden mit dem Tag des Eingangs der Mitteilung wirksam. Der Generalsekretär wird den Wortlaut der Mitteilung allen Unterzeichnerstaaten übermitteln.

ArtikeI 27

Ein Vertragstaat, der nach Artikel 26 einen Vorbehalt zu einer bestimmten Vorschrift dieses Abkommens gemacht hat, kann ihre Anwendung durch einen anderen Vertragstaat nur insoweit verlangen, als er selbst die Vorschrift angenommen hat.

Artikel 28

  1. Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, kann jeder Vertragstaat Maßnahmen ergreifen, die von den mit diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen abweichen, soweit die Verhältnisse es erforderlich machen, und unter der Voraussetzung, daß diese Maßnahmen nicht zu sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen in Widerspruch stehen
  2. Jeder Vertragstaat, der von dem Recht Gebrauch macht, von den eingegangenen Verpflichtungen abzuweichen, wird den Generalsekretär des Europarates über die ergriffenen Maßnahmen und die hierfür maßgeblichen Gründe vollständig unterrichtet halten. Er wird den Generalsekretär des Europarates auch über den Tag unterrichten, an dem diese Maßnahmen unwirksam werden und die Bestimmungen des Abkommens wieder uneingeschränkt Anwendung finden.

Kapitel IX - Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 29

  1. Dieses Abkommen findet auf das Mutterland jedes der Vertragstaaten Anwendung.
  2. Jedes Mitglied des Europarates kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifizierung dieses Abkommens oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Europarates erklären, daß dieses Abkommen auf das Gebiet oder die Gebiete Anwendung findet, die in dieser Erklärung bezeichnet sind und für deren internationale Beziehungen es verantwortlich ist.
  3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann für jedes in der Erklärung·bezeichnete Gebiet unter den Voraussetzungen des Artikels 33 zurückgezogen werden.
  4. Der Generalsekretär wird den anderen Mitgliedern des Europarates jede ihm nach Absatz 2 oder 3 zugegangene Erklärung zur Kenntnis bringen.

Artikel 30

  1. Staatsangehörige im Sinne dieses Abkommens sind alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines der Vertragstaaten besitzen.
  2. Keiner der Vertragstaaten ist verpflichtet, die Vergünstigungen dieses Abkommens denjenigen Staatsangehörigen eines anderen Vertragstaates zu gewähren, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Gebiet haben, das nicht zum Mutterland dieses Vertragstaates gehört und auf das dieses Abkommen keine Anwendung findet.

Kapitel X - Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 31

  1. Streitigkeiten, die zwischen den Vertragstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens entstehen, sind auf Grund besonderer Vereinbarung oder auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, sofern die Parteien sich nicht über ein anderes Verfahren für eine gütliche Beilegung des Streites einigen.
  2. Nach Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten werden die diesem Abkommen beigetretenen Parteien die sie bindenden Bestimmungen des Übereinkommens auf alle auftretenden Streitigkeiten anwenden, die zwischen ihnen bezüglich des vorliegenden Abkommens entstehen.
  3. Jede Streitigkeit, auf die ein in Absatz 1 und Absatz 2 vorgesehenes Verfahren Anwendung findet, ist von den beteiligten Parteien umgehend dem Generalsekretär des Europarates zur Kenntnis zu bringen, der die anderen Vertragstaaten unverzüglich unterrichtet.
  4. Kommt eine an einer Streitigkeit beteiligte Partei nicht den Verpflichtungen nach, die ihr auf Grund einer Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs oder des Spruchs eines Schiedsgerichts obliegen, so kann die andere Partei das Ministerkomitee des Europarates anrufen. Das Ministerkomitee kann, wenn es ihm notwendig erscheint, Empfehlungen im Hinblick auf die Ausführung der Entscheidung oder des Schiedsspruchs mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Vertreter im Ministerkomitee erteilen.

Kapitel XI - Schlußbestimmungen

Artikel 32

Das diesem Abkommen beigefügte Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 33

  1. Ein Vertragstaat kann dieses Abkommen frühestens hach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Tage seines Beitritts zu dem Abkommen, mit einer Frist von sechs Monaten durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Europarates kündigen; der Generalsekretär unterrichtet die anderen Vertragstaaten. Jeder Vertragstaat, der von dieser Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, bleibt für jeweils weitere zwei Jahre durch das Abkommen gebunden, bis er das Abkommen mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf einer solchen Zweijahresfrist kündigt.
  2. Die Kündigung enthebt den Vertragstaat nicht seiner in dem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen für Handlungen, die von ihm vor dem Wirksamwerden der Kündigung vorgenommen worden sind.
  3. Ein Vertragstaat, der aus dem Europarat ausscheidet, ist, vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes 2, nicht mehr Partei dieses Abkommens.

Artikel 34

  1. Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt. Es bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
  2. Dieses Abkommen tritt mit dem Tage der Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft.
  3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Abkommen später ratifiziert, tritt es mit dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
  4. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitglieder des Europarates von dem Inkrafttreten des Abkommens, den Namen der Vertragstaaten, die es ratifiziert haben, den Vorbehalten und der Hinterlegung jeder weiteren Ratifikationsurkunde.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 13. Dezember 1955 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnerstaaten eine beglaubigte Abschrift.

Protokoll

Abschnitt I

Zu den Artikeln 1, 2, 3, 5, 6 Abs. 1b, den Artikeln 10, 13 und 14 Abs. 1b

  1. Jeder Vertragstaat hat das Recht, nach seinen innerstaatlichen Grundsätzen zu beurteilen:

    • a die "Gründe der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Volksgesundheit oder der Sittlichkeit", die der Einreise der Staatsangehörigen der anderen Vertragstaaten in sein Gebiet etwa entgegenstehen,
    • A die sich aus seinen "wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen" ergebenden Gründe, die der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen längeren oder dauernden Aufenthalt oder der Genehmigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an die Staatsangehörigen der anderen Vertragstaaten in seinem Gebiet etwa entgegenstehen,
    • A die Tatbestände, in denen eine Gefährdung der Sicherheit des Staates oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu erblicken ist,
    • A die in dem Abkommen im einzelnen bezeichneten Gründe, die einem Vertragstaat das Recht geben, den Erwerb, den Besitz oder die Nutzung bestimmter Arten von Gütern und die Ausübung bestimmter Rechte und Tätigkeiten seinen eigenen Staatsangehörigen vorzubehalten oder Staatsangehörige der anderen Vertragstaaten insoweit von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen.
  2. Jeder Vertragstaat hat selbst zu beurteilen, ob die Gründe, die eine Ausweisung rechtfertigen können, "besonders schwerwiegend" sind. Hierbei ist das Verhalten des Betreffenden während der gesamten Dauer seines Aufenthalts zu berücksichtigen.
  3. Von der Möglichkeit, die Rechte von Staatsangehörigen der anderen Vertragstaaten zu beschränken, darf nur aus den in dem Abkommen aufgeführten Gründen Gebrauch gemacht werden, und nur insoweit, als dies mit den von den Vertragstaaten eingegangenen Verpflichtungen vereinbar ist.

Abschnitt II

Zu den Artikeln 1, 2, 3, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 20

  1. Die Vorschriften, die die Einreise, den Aufenthalt und die Freizügigkeit der Ausländer sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländer regeln, werden von dem Abkommen nicht berührt, soweit sie nicht zu den Bestimmungen des Abkommens in Widerspruch stehen.
  2. Der Aufenthalt von Staatsangehörigen eines Vertragstaates gilt als ordnungsmäßig in dem Gebiet eines anderen Vertragstaates, wenn den unter a) genannten Vorschriften entsprochen ist.

Abschnitt III

Zu den Artikeln 1, 2 und 3

  1. Der Begriff "öffentliche Ordnung" ist in dem weiten Sinne auszulegen, in dem er im allgemeinen in den kontinentalen Ländern verstanden wird. Ein Vertragstaat kann insbesondere einem Staatsangehörigen eines anderen Vertragstaates die Einreise aus politischen Gründen verweigern oder wenn Grund zu der Annahme besteht, daß er nicht über genügend Mittel für seinen Unterhalt verfügt oder eine Erwerbstätigkeit ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis auszuüben beabsichtigt.
  2. Die Vertragstaaten verpflichten sich, bei Ausübung der ihnen zustehenden Rechte auf familiäre Bindungen Rücksicht zu nehmen.
  3. Das Recht der Ausweisung darf nur in Einzelfällen ausgeübt werden.
    Die Vertragstaaten werden von diesem Recht in Anbetracht der besonderen Beziehungen; die zwischen den Mitgliedern des Europarates bestehen, rücksichtsvoll Gebrauch machen. Sie werden insbesondere familiären Bindungen und der Dauer des Aufenthalts des Betreffenden in ihrem Gebiet Rechnung tragen.

Abschnitt IV

Zu den Artikeln 8 und 9
 
Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 des Abkommens berühren nicht die Verpflichtungen, die sich aus dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß ergeben.

Abschnitt V

Zu den Artikeln 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17

  1. Die Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 des Abkommens finden unter den in den Artikeln 1 und 2 enthaltenen Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt Anwendung.
  2. Dem Ehegatten und den unterhaltsberechtigten Kindern von Staatsangehörigen eines Vertragstaates, die die Erlaubnis erhalten haben, ihren sich in dem Gebiet eines anderen Vertragstaates ordnungsmäßig aufhaltenden Angehörigen zu begleiten oder sich mit ihm wieder zu vereinen, wird nach Möglichkeit erlaubt, unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
  3. Die Bestimmungen des Artikels 12 des Abkommens finden keine Anwendung auf Staatsangehörige eines Vertragstaates, die sich im Gebiet eines anderen Vertragstaates auf Grund einer Sonderregelung aufhalten oder auf Grund besonderer Regelungen oder Vereinbarungen eine Erwerbstätigkeit ausüben, wie die Mitglieder oder die nicht am Ort eingestellten Bediensteten von diplomatischen und konsularischen Vertretungen, das Personal internationaler Organisationen, Gastarbeitnehmer, Lehrlinge, Studenten, zur Vervollständigung ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und die Mitglieder von Schiffs- und Flugzeugbesatzungen.
  4. Für die Zwecke des Artikels 16 des Abkommens dürfen die Vertragstaaten den Beruf des Handelsreisenden in ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften nicht dem Wandergewerbe oder Hausierergewerbe gleichstellen.
  5. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß Artikel 16 nur auf diejenigen Handelsreisenden Anwendung findet, die im Dienst eines Unternehmens stehen, das seinen Sitz außerhalb des Aufnahmelandes hat, und die ausschließlich von diesem Unternehmen entlohnt werden.
  6. Die Bestimmungen des Artikels 17 Abs. 1 des Abkommens finden in dem besonderen Fall der Gastarbeitnehmer hinsichtlich ihres Arbeitsentgelts keine Anwendung.

Abschnitt VI

Zu den Artikeln 2, 11,12,13,14,15,16, 17 und 25

  1. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß das Abkommen auf gewerbliche Schutzrechte, die Rechte an Werken der Literatur und Kunst sowie die Rechte an neuen Pflanzenzüchtungen keine Anwendung findet, da diese Gebiete den geltenden oder künftig in Kraft tretenden einschlägigen internationalen Abkommen oder sonstigen internationalen Vereinbarungen vorbehalten bleiben.
  2. Diejenigen Parteien des Abkommens, die durch die Beschlüsse des Rats der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit zur Regelung der Beschäftigung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten dieser Organisation gebunden sind oder gebunden sein werden, werden im Verhältnis zueinander hinsichtlich der Ausübung unselbständiger Tätigkeit die jeweils für den Arbeitnehmer günstigsten Bestimmungen anwenden. Bei der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 2, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 des Abkommens und bei der Beurteilung der in den Artikeln 10 und 14 erwähnten wirtschaftlichen und sozialen Gründe werden sie dem Geist und dem Buchstaben der oben genannten Ratsbeschlüsse entsprechen, insoweit diese für die Arbeitnehmer günstiger sind als die Bestimmungen des Abkommens.

Abschnitt VII

Zu Artikel 26 Abs. 1

Die Vertragstaaten werden von ihrem Vorbehaltsrecht nur in dem Umfang Gebrauch machen, in dem nach ihrer Auffassung wesentliche Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts es erfordern.

Abschnitt VIII

Zu Artikel 29 Abs. 1

  1. Dieses Abkommen·findet in bezug auf Frankreich auch auf Algerien und die überseeischen Departements Anwendung.
  2. Die Bundesrepublik Deutschland kann die Anwendung des Abkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarates zurichtende Erklärung auch auf das Land Berlin erstrecken. Der Generalsekretär wird die anderen Vertragstaaten hiervon in Kenntnis setzen.

Zu Artikel 29 Abs. 2
 
Jedes Mitglied des Europarates, das eine Erklärung nach Artikel 29 Abs. 2 des Abkommens abgibt, wird gleichzeitig dem Generalsekretär des Europarates für alle Gebiete, die in dieser Erklärung genannt sind, die Verzeichnisse der in Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 vorgesehenen Beschränkungen sowie alle Erklärungen nach Artikel 12 und alle Vorbehalte nach Artikel 26 des Abkommens zur Kenntnis bringen.
 
Zu Artikel 30
 
Der "gewöhnliche Aufenthalt" bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt.

Abschnitt IX

Zu Artikel 31 Abs. 1
 
Vertragstaaten, die dem Statut des Internationalen Gerichtshofs nicht angehören, werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Zugang zu dem Gerichtshof zu erlangen.

Das Europäische Niederlassungsabkommen ist in Kraft getreten
füramFundstelle im BGBl. II
Belgien23.02.19651965 S. 1099
Bundesrepublik Deutschland23.02.19651965 S. 1099
Dänemark23.02.19651965 S. 1099
Griechenland02.03.19651965 S. 1099
1975 S. 1090
Irland01.09.19661966 S. 1519
Italien23.02.19651965 S. 1099
Luxemburg06.03.19691969 S. 1725
Niederlande21.05.19691969 S. 1988
Norwegen23.02.19651965 S. 1099
Schweden01.07.19711972 S. 38
Türkei20.03.19901991 S. 397
Vereinigtes Königreich Grobritannien
und Nordirland
14.10.19691970 S. 843