Nr. 31: Übereinkommen über die Anerkennung von Namen

Typ: Übereinkommen




Hinweis:
Dieses Übereinkommen ist bisher nur von Portugal gezeichnet aber auch nicht ratifiziert worden. Es ist daher noch nicht in Kraft getreten (vgl. Artikel 13 des Übereinkommens).

Bei nachfolgendem Text des Übereinkommens handelt es sich nicht um eine amtliche deutsche Fassung.

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen - in dem Wunsch, die Anerkennung von Namen zu erleichtern, die bei der Geburt erteilt oder insbesondere durch Erklärung nach einer Eheschließung, einer Scheidung oder aus einem sonstigen Grund geändert wurden -, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Bei Eheschließung einer Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzt, wird die von den Ehegatten abgegebene Erklärung über den Namen, den sie während der Ehe führen werden, oder die von einem der beiden abgegebene Erklärung über den Namen, den er während der Ehe führen wird, in den Vertragsstaaten anerkannt, wenn sie in einem Vertragsstaat abgegeben wird, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt, oder in dem Vertragsstaat, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Artikel 2

Bei Auflösung oder Annullierung der Ehe wird die Erklärung, mit der ein Ehegatte oder ein Ex-Ehegatte, der Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, einen zuvor geführten Namen wieder annimmt oder sich dafür entscheidet, den während der Ehe geführten Namen beizubehalten, in den Vertragsstaaten anerkannt, wenn sie entweder in dem Vertragsstaat oder in einem der Vertragsstaaten, dessen Staatsangehörigkeit dieser Ehegatte oder Ex-Ehegatte besitzt, oder in dem Vertragsstaat, in dem er zum Zeitpunkt der Erklärung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgegeben wird.
Bei Scheidung oder Annullierung der Ehe wird bei Ausbleiben einer gegenteiligen Erklärung nach Absatz 1 die Wiederannahme des vor der Eheschließung von einem Ex-Ehegatten, der Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, geführten Namens in den Vertragsstaaten anerkannt, wenn sie kraft Gesetzes erfolgt und wenn diese Wiederannahme vom Gesetz eines Vertragsstaates vorgesehen ist, dessen Staatsangehörigkeit dieser Ex-Ehegatte besitzt und in dem die Scheidung oder Annullierung ausgesprochen wird.

Artikel 3

Jeder Vertragsstaat kann erklären, dass die Artikel 1 und 2 sich auf eingetragene Lebenspartnerschaften erstrecken.

Artikel 4

Der Name, der einem Kind mit zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten in dem Vertragsstaat seines Geburtsortes erteilt wurde, wird in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, wenn dieser Staat einer derjenigen ist, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt.
Abweichend von Absatz 1 wird jedoch der auf Antrag der Eltern in einem anderen Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt, erteilte Name in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. Dem Standesbeamten des Geburtsortes des Kindes wird diese Erteilung zur Eintragung in die einschlägigen amtlichen Register gemeldet.

Artikel 5

Die Namensänderung einer Person mit zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten, die in einem der Vertragsstaaten stattgefunden hat, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt, wird in den anderen Vertragsstaaten anerkennt. Ist diese Namensänderung jedoch die Folge einer Gerichtsentscheidung, aufgrund derer der Personenstand geändert wurde, kann ein Vertragsstaat es ablehnen, diese Namensänderung anzuerkennen, wenn er diese Entscheidung nicht anerkennt
Absatz 1 ist nicht auf Namensänderungen anwendbar, die das Ergebnis einer Eheschließung, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, einer Auflösung oder einer Annullierung einer Eheschließung oder eingetragenen Lebenspartnerschaft sind.

Artikel 6

Für die Anwendung der Artikel 1 und 2 gilt eine vor den zuständigen Konsularbehörden eines Vertragsstaates abgegebene Erklärung als in diesem Staat abgegebene Erklärung.
Für die Anwendung der Artikel 4 und 5 gilt eine vor den Konsularbehörden eines Vertragsstaates erfolgte Erteilung oder Änderung des Namens als in diesem Staat erfolgt

Artikel 7

Unbeschadet des in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Falls darf die Anerkennung nur abgelehnt werden, wenn sie offenkundig dem Ordre public des Vertragsstaates zuwiderläuft, in dem sie geltend gemacht wurde.

Artikel 8

Der gemäß diesem Übereinkommen anerkannte Name wird in die einschlägigen amtlichen Register eingetragen, ohne dass dazu ein Verfahren erforderlich ist.

Artikel 9

Dieses Übereinkommen findet in einem Vertragsstaat Anwendung auf die nach Inkrafttreten des Übereinkommens in diesem Staat erfolgte Erteilung und Änderung von Namen.
Personen jedoch, deren Name vor Inkrafttreten des Übereinkommens für einen Staat durch eine Erklärung erteilt oder geändert wurde, können, wenn diese Erteilung oder Änderung die in dem Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen zur Anerkennung erfüllt, die Eintragung des Namens in die einschlägigen amtlichen Register dieses Staates beantragen.

Artikel 10

Die Meldung nach Artikel 4 Absatz 2 wird entsprechend dem Muster in Anlage 1 dieses Übereinkommens erstellt Die unveränderlichen Angaben auf der Meldung sind mit Zahlenschlüsseln versehen, deren Liste in Anlage 2 dieses Übereinkommens beiliegt. Die auf die Meldung anwendbaren Formvorschriften befinden sich in Anlage 3 dieses Übereinkommens. Die Anlagen 1, 2 und 3 können durch einen Beschluss geändert werden, der mit einfacher Mehrheit von den Vertretern der Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und der Vertragsstaaten, die nicht Mitglied sind, angenommen wird. Dieser Beschluss wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt und wird in den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten am ersten Tag des sechsten Monats nach dieser Hinterlegung wirksam.
Bei der Ratifikation dieses Übereinkommens, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt muss jeder Vertragsstaat beim Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen die Übersetzung in seiner oder seinen Amtssprachen derjenigen Begriffe hinterlegen, die in der Meldung nach Anlage 3 dieses Übereinkommens angegeben werden müssen. Diese Übersetzung muss vom Büro der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen genehmigt werden.
Jede Änderung an dieser Übersetzung muss beim Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen hinterlegt und vom Büro der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen genehmigt werden.

Artikel 11

Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen zur Unterzeichnung auf.
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifika­tions-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Artikel 12

Jeder Mitgliedstaat des Europarats kann diesem Übereinkommen beitreten. Jeder andere Staat kann diesem Übereinkommen aufgrund einer von den Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen einstimmig beschlossenen Einladung beitreten.
Die Beitrittsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Artikel 13

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Für den Staat, der das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat folgt.

Artikel 14

Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt kann jeder Staat sich das Recht vorbehalten, eine Erklärung nach Artikel 1, die den Namen seines Staatsangehörigen erteilt, nur dann anzuerkennen, wenn sie im Staat des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes der Ehegatten abgegeben wurde und einer der Ehegatten die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt.
Sonstige Vorbehalte sind nicht zulässig.
Jeder Staat kann den von ihm gemachten Vorbehalt jederzeit zurücknehmen. Die Zurücknahme wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des vierten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs dieser Notifikation folgt.

Artikel 15

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder dem Beitritt oder zu jedem anderen späteren Zeitpunkt erklären,

  • dass sich dieses Übereinkommen auf alle Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, oder auf eines oder mehrere dieser Hoheitsgebiete;
  • dass Artikel 1 und 2 sich auf eingetragene Lebenspartnerschaften erstrecken.

Jede in Anwendung von Absatz 1 abgegebene Erklärung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert. Sie wird mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat oder in der Folge mit dem ersten Tag des vierten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt.
Jede gemäß Absatz 1 Buchstabe a abgegebene Erklärung kann durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Das Übereinkommen ist mit dem ersten Tag des vierten Monats außer Kraft, der auf den Monat des Eingangs der besagten Notifikation folgt.

Artikel 16

Dieses Übereinkommen gilt für unbestimmte Zeit.
Jeder Vertragsstaat kann es aber jederzeit nach Ablauf eines Jahres, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für diesen Staat an gerechnet, kündigen. Die Kündigung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des vierten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs dieser Notifikation folgt. Das Übereinkommen bleibt zwischen den anderen Staaten in Kraft.

Artikel 17

Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen und jedem anderen Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens;
jeden gemäß Artikel 14 Absatz 1 gemachten Vorbehalt oder dessen Zurücknahme sowie den Zeitpunkt, zu dem die Zurücknahme wirksam wird;
jeden gemäß Artikel 10 Absatz 1 gefassten Beschluss sowie den Zeitpunkt, zu dem er wirksam wird;
jede gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a abgegebene Erklärung oder deren Zurücknahme sowie den Zeitpunkt, zu dem die Erklärung oder die Zurücknahme wirksam wird;
jede gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b abgegebene Erklärung oder deren Zurücknahme sowie den Zeitpunkt, zu dem die Erklärung oder die Zurücknahme wirksam wird;
jede Kündigung des Übereinkommens gemäß Artikel 16 Absatz 2 und den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird.
Der Schweizerische Bundesrat unterrichtet den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen über jede nach Absatz 1 erfolgte Notifikation.
Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Schweizerische Bundesrat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 1 02 der Charta der Vereinten Nationen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichner dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Antalya am 16. September 2005 in einer Urschrift in französischer Sprache, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrats hinterlegt wird; eine beglaubigte Abschrift wird jedem Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und den beitretenden Staaten auf diplomatischem Weg zugeleitet. Ferner wird dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
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