Nr. 20: Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

Typ: Übereinkommen


Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen - in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen für ihre Staatsangehörigen zur Eheschließung im Ausland festzulegen, eingedenk der von der Generalvesammlung der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen am 8. September 1976 in Wien angenommenen Empfehlung über das Eherecht -, haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, ein Ehefähigkeitszeugnis gemäß dem diesem Übereinkommen beigefügten Muster auszustellen, wenn einer seiner Angehörigen dies für seine Eheschließung im Ausland verlangt und er nach dem Recht des ausstellenden Staates die Voraussetzungen für diese Eheschließung erfüllt.

Artikel 2

Für die Anwendung dieses Übereinkommens sind den Angehörigen eines Vertragsstaats die Flüchtlinge und Staatenlosen gleichgestellt, deren Personalstatut sich nach dem Recht dieses Staates bestimmt.

Artikel 3

Alle Eintragungen in das Zeugnis sind in lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können außerdem in den Schriftzeichen der Sprache der Behörde geschrieben werden, die das Zeugnis ausstellt.

Artikel 4

  1. Ein Datum ist in arabischen Zahlen einzutragen, die unter den Zeichen Jo, Mo und An in dieser Reihenfolge den Tag, den Monat und das Jahr bezeichnen. Der Tag und der Monat sind durch zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern zu bezeichnen. Die ersten neun Tage des Monats und die ersten neun Monate des Jahres sind durch Ziffern von 01 bis 09 zu bezeichnen.
  2. Dem Namen jedes im Zeugnis genannten Ortes ist der Name des Staates. beizufügen, in dem dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige ist, dessen Behörde das Zeugnis ausstellt.
  3. Es sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden:

    • zur Bezeichnung des männlichen Geschlechts der Buchstabe M;
    • zur Bezeichnung des weiblichen Geschlechts der Buchstabe F;
    • zur Bezeichnung der Staatsangehörigkeit die Buchstaben, mit denen das Land der Kraftwagenzulassung angegeben wird;
    • zur Bezeichnung von Flüchtlingen die Buchstaben REF;
    • zur Bezeichnung von Staatenlosen die Buchstaben APA.
  4. Wurde eine frühere Ehe aufgelöst, so sind im Feld 12 des Zeugnisses der Familienname und die Vornamen des letzten Ehegatten sowie das Datum, der Ort und der Grund der Auflösung anzugeben. Zur Angabe des Auflösungsgrunds sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden:
    im Todesfall der Buchstabe D;
    im Fall der Scheidung die Buchstaben DIV;
    im Fall der Nichtigerklärung der Buchstabe A;
    im Fall der Verschollenheit die Buchstaben ABS.

Artikel 5

Ist die zuständige Behörde außerstande, ein Feld oder einen Teil eines Feldes auszufüllen, so ist dieses Feld oder dieser Teil des Feldes durch Striche unbenutzbar zu machen.

Artikel 6

  1. Auf der Vorderseite jedes Zeugnisses ist der unveränderliche Wortlaut, mit Ausnahme der in Artikel 4 für das Datum vorgesehenen Zeichen, in mindestens zwei Sprachen zu drucken, von denen eine die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates ist, in dem das Zeugnis ausgestellt wird, und die andere die französische Sprache.
  2. Die Bedeutung der Zeichen ist mindestens in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen jedes Staates anzugeben, der zur Zeit der Unterzeichnung dieses Übereinkommens Mitglied der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen ist, sowie in englischer Sprache.
  3. Die Rückseite jedes Zeugnisses muß enthalten

    • die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Absatz 2 angegebenen Sprachen;
    • die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts in den in Absatz 2 angegebenen Sprachen, soweit diese nicht bereits auf der Vorderseite verwendet worden sind;
    • eine Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 9 mindestens in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen der Behörde, die das Zeugnis ausstellt.
  4. Jede Übersetzung bedarf der Genehmigung durch das Büro der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.

Artikel 7

Die Zeugnisse sind zu datieren und mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu versehen. Ihre Gültigkeit ist auf die Dauer von sechs Monaten begrenzt, vom Tag der Ausstellung an gerechnet.

Artikel 8

  1. Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt geben die Vertragsstaaten die für die Ausstellung der Zeugnisse zuständigen Behörden an.
  2. Jede spätere Änderung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert.

Artikel 9

Jede Änderung des Zeugnisses durch einen Staat bedarf der Genehmigung durch die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen.

Artikel 10

Die Zeugnisse sind von der Legalisation oder jeder gleichwertigen Förmlichkeit im Hoheitsgebiet jedes durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates befreit.

Artikel 11

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen - in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen für ihre Staatsangehörigen zur Eheschließung im Ausland festzulegen, eingedenk der von der Generalvesammlung der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen am 8. September 1976 in Wien angenommenen Empfehlung über das Eherecht -, haben folgendes vereinbart:ieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Artikel 12

  1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.
  2. Für den Staat, der das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat folgt.

Artikel 13

Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Artikel 14

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 15

  1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, daß sich dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt.
  2. Diese Erklärung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; die Erstreckung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Übereinkommen für den genannten Staat in Kraft tritt, oder, danach, am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt.
  3. Jede Erstreckungserklärung kann durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation zurückgenommen werden; das Übereinkommen ist mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt, auf das bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr anzuwenden.

Artikel 16

  1. Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit.
  2. Jeder Vertragsstaat kann es aber nach Ablauf eines Jahres, vom Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat an gerechnet, jederzeit kündigen. Die Kündigung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des sechsten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt. Das Übereinkommen bleibt zwischen den anderen Staaten in Kraft.

Artikel 17

  1. Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und jedem anderen Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

    • jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
    • jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens;
    • jede Erklärung über die räumliche Erstreckung des Übereinkommens oder ihre Rücknahme sowie den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird;
    • jede Kündigung des Übereinkommens und den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird;
    • jede Erklärung nach Artikel 8.
  2. Der Schweizerische Bundesrat setzt den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation nach Absatz 1 in Kenntnis.
  3. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Schweizerische Bundesrat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
    Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
    Geschehen zu München am 5. September 1980 in einer Urschrift in französischer Sprache, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrats hinterlegt wird; eine beglaubigte Abschrift wird jedem Mitglied der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und den beitretenden Staaten auf diplomatischem Weg zugeleitet. Ferner wird eine beglaubigte Abschrift dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen übersandt. 

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

Vom 5. Juni 1997 (BGBl. II S. 1086)

Artikel 1

Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen von München vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

  1. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die in die Formblätter aufzunehmenden Angaben zu erlassen.
  2. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 3

  1. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
  2. Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 12 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 5. Juni 1997

Der Bundespräsident Roman Herzog
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz Schmitd-Jorzig
Der Bundesminister des Auswärtigen Kinkel
Der Bundesminister des Innern Kanther




Das Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
fürin Kraft getreten amFundstelle im BGBl. II
Bundesrepublik Deutschland01.11.19971999 S. 486
Griechenland01.09.20142015 S. 1596
Italien01.07.19851999 S. 486
Luxemburg01.02.19851999 S. 486
Moldau01.07.20102010 S. 642
Niederlande01.02.19851999 S. 486
Österreich01.10.19851999 S. 486
Portugal01.02.19851999 S. 486
Schweiz01.06.19901999 S. 486
Spanien01.06.19881999 S. 486
Türkei01.06.19891999 S. 486

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Weitere Informationen

  • Convention relative à la délivrance d’un certificat de capacité matrimoniale

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