Nr. 19: Übereinkommen über das auf Familiennamen und Vornamen anzuwendende Recht

Typ: Übereinkommen


Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen - in dem Wunsch, ihr internationales Privatrecht auf dem Gebiet der Namen und Vornamen stärker zu vereinheitlichen - haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

  1. Der Familienname und die Vornamen einer Person bestimmen sich nach dem Recht des Staates, dessen Angehöriger diese Person ist. Zu diesem Zweck allein werden die Tatbestände, von denen der Familienname und die Vornamen abhängen, nach dem Recht des betreffenden Staates beurteilt.
  2. Im Fall der Änderung der Staatsangehörigkeit ist das Recht des Staates der neuen Staatsangehörigkeit anzuwenden.

Artikel 2

Das durch dieses Übereinkommen bestimmte Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es sich um das Recht eines Nichtvertragsstaates handelt.

Artikel 3

In jedem Auszug aus dem Geburtseintrag müssen der Familienname und die Vornamen des Kindes angegeben sein.

Artikel 4

Von der Anwendung des durch dieses Übereinkommen bestimmten Rechtes darf nur abgesehen werden, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung offenkundig unvereinbar ist.

Artikel 5

  1. Ist ein Standesbeamter, der einen Personenstandsfall beurkundet, außerstande, sich von dem zur Bestimmung des Familiennamens und der Vornamen der betreffenden Person maßgeblichen Recht Kenntnis zu verschaffen, so hat er sein innerstaatliches Recht anzuwenden und davon die übergeordnete Behörde zu verständigen.
  2. Der auf diese Weise errichtete Eintrag muss durch ein kostenloses Verfahren berichtigt werden können, das jeder Staat einzuführen sich verpflichtet.

Artikel 6

  1. Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt kann sich jeder Staat vorbehalten, sein innerstaatliches Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hat.
  2. Die Bestimmung des Familiennamens und der Vornamen nach diesem Recht gilt nur für den Vertragsstaat, der den Vorbehalt angebracht hat.
  3. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
  4. Jeder Vertragsstaat kann einen von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des dritten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs dieser Notifikation folgt.


Das Übereinkommen vom 5. September 1980 über das auf Familiennamen und Vornamen anzuwendende Recht ist 
fürin Kraft getreten am
Italien01.01.1990
Niederlande01.01.1990
Portugal01.10.1990
Spanien01.01.1990

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Weitere Informationen

  • Convention sur la loi applicable aux noms et prénoms

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