Nr. 18: Übereinkommen über die freiwillige Anerkennung nichtehelicher Kinder

Typ: Übereinkommen


Hinweise:
Dieses Übereinkommen ist bislang nur von Frankreich und der Türkei ratifiziert worden und demnach noch nicht in Kraft getreten (vgl. Artikel 23 des Übereinkommens).

Von Seiten der Bundesrepublik Deutschland wurde das Übereinkommen zwar gezeichnet, aber nicht ratifiziert.

Bei nachfolgendem auszugsweisem Text des Übereinkommens handelt es sich nicht um eine amtliche deutsche Fassung.

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen - in dem Wunsch, die Anerkennung nichtehelicher Kinder sowie die Wirksamkeit und Öffentlichkeit solcher Anerkennungen in den Vertragsstaaten durch die Annahme einheitlicher Kollisionsnormen zu fördern -, haben folgendes vereinbart:

Abschnitt I

Artikel 1

Die sachlichen Voraussetzungen für die freiwillige Anerkennung eines nichtehelichen Kindes sowie die für die Geschäftsfähigkeit geltenden Voraussetzungen unterliegen den innerstaatlichen Bestimmungen entweder des Heimatrechts oder des Rechtes des gewöhnlichen Aufenthalts des Anerkennenden oder des Kindes im Zeitpunkt des Rechtsakts.

Artikel 2

Die Voraussetzungen für die Form der Anerkennung unterliegen einem der in Artikel 1 bezeichneten Rechte oder dem Recht des Ortes, an dem die Anerkennung erfolgt ist.

Artikel 3

Eine Anerkennung nach den Artikeln 1 und 2 wird kraft Gesetzes in allen Vertragsstaaten anerkannt.

Artikel 4

Bei der Unterzeichnung der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt kann sich jeder Vertragsstaat vorbehalten, die Artikel 1 bis 3 in folgenden Fällen nicht anzuwenden:

  • wenn die Anerkennung im Hinblick auf ihre sachlichen oder
  • die Geschäftsfähigkeit betreffenden Voraussetzungen weder dem innerstaatlichen Heimatrecht des Anerkennenden noch dem des Kindes entspricht;
  • wenn die Anerkennung eine blutschänderische Abstammung erkennen läßt und der Anerkennende oder das Kind ein Angehöriger dieses Vertragsstaats ist;
  • wenn die Anerkennung ohne die Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters vorgenommen worden ist und das Kind ein Angehöriger dieses Vertragsstaats ist;
  • wenn die Anerkennung ohne die Zustimmung der Mutter vorgenommen worden ist und sie sowie das Kind Angehörige dieses Vertragsstaats sind;
  • wenn die Anerkennung nicht in schriftlicher Form erfolgt ist.

Artikel 5

Eine nach den Artikeln 1 und 2 vorgenommene Anerkennung kann in einem Vertragsstaat selbst unter Berufung auf die öffentliche Ordnung nur in dem Umfang für unwirksam gehalten werden, in dem dieser Staat einen in Artikel 4 vorgesehenen Vorbehalt angebracht hat.

Artikel 6

Gerichtliche Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat in Anwendung eines in Artikel 4 vorgesehenen Vorbehalts ergehen, können nur im Hoheitsgebiet dieses Staates geltend gemacht werden.

Artikel 7

  1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, wenn die Anerkennung einer bereits feststehenden Abstammung widerspricht.
  2. Sie stehen einer Anfechtung der Anerkennung nicht entgegen, wenn diese mit der Begründung erfolgt, daß das Kind nicht von demjenigen abstammt, der es anerkannt hat.

Artikel 8

Die Bestimmungen dieses Abschnitts stehen der Anwendung der in den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften nicht entgegen, die auf dem Gebiet der Anerkennung günstiger sind.

Artikel 9

  1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten gegenüber den Angehörigen aller Staaten, selbst von Nichtvertragsstaaten.
  2. Jeder Vertragsstaat kann jedoch bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, daß er sich vorbehält, das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts nicht im Sinn des Artikels 1 anzuwenden, wenn sich dieser Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten, der Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen oder der Mitgliedstaaten des Europarats befindet. 

Abschnitt II

Artikel 10

  1. Die Behörde, welche die Anerkennung eines Kindes entgegennimmt oder überschreibt, übersendet dem Standesbeamten in einem ·anderen Vertragsstaat, der die Geburt des Kindes beurkundet oder überschrieben hat, entweder unmittelbar oder auf diplomatischem Weg eine Mitteilung zum Zweck der Eintragung der Anerkennung.
  2. Die Mitteilungen sind nach einem Formblatt abzufassen, dessen Muster diesem Übereinkommen beigefügt ist. Jede Änderung dieses Formblatts durch einen Staat bedarf der Genehmigung durch die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen.

Artikel 11

Alle Eintragungen in das Formblatt sind in lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können außerdem in den Schriftzeichen der Sprache der Behörde geschrieben werden, von der die Mitteilung ausgeht.

Artikel 12

  1. Ein Datum ist in arabischen Zahlen einzutragen, die unter den Zeichen Jo, Mo und An in dieser Reihenfolge den Tag, den Monat und das Jahr bezeichnen. Der Tag und der Monat sind durch zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern zu. bezeichnen. Die ersten neun Tage des Monats und die ersten neun Monate des Jahres sind durch Ziffern von 01 bis 09 zu bezeichnen.
  2. Dem Namen jedes in der Mitteilung genannten Ortes ist der Name des Staates beizufügen, in dem dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige ist, von dessen Behörde die Mitteilung ausgeht.
  3. Es sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden:

    • zur Bezeichnung des männlichen Geschlechts der Buchstabe M;
    • zur Bezeichnung des weiblichen Geschlechts der Buchstabe F;
    • zur Bezeichnung der Staatsangehörigkeit die Buchstaben, mit denen das Land der Kraftwagenzulassung angegeben wird;
    • zur Bezeichnung von Flüchtlingen die Buchstaben REF;
    • zur Bezeichnung von Staatenlosen die Buchstaben APA.

Artikel 13

Ist die zuständige Behörde außerstande, ein Feld oder einen Teil eines Feldes auszufüllen, so ist dieses Feld oder dieser Teil des Feldes durch Striche unbenutzbar zu machen.

Artikel 14

  1. Auf der Vorderseite jeder Mitteilung ist der unveränderliche Wortlaut, mit Ausnahme der in Artikel 12 für das Datum vorgesehenen Zeichen, in mindestens zwei Sprachen zu drucken, von denen eine die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates ist, in dem die Mitteilung erfolgt, und die andere die französische Sprache.
  2. Die Bedeutung der Zeichen ist mindestens in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen jedes Staates anzugeben, der zur Zeit der Unterzeichnung dieses Übereinkommens Mitglied der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen ist, sowie in englischer Sprache.
  3. Die Rückseite jeder Mitteilung muß enthalten
    die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Absatz 2 angegebenen Sprachen;
    die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts in den in Absatz 2 angegebenen Sprachen, soweit diese nicht bereits auf der Vorderseite verwendet worden sind;
    eine Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 11, 12 Absätze 1 und 2, 13 und 14 Absatz 4 mindestens in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen der Behörde, von der die Mitteilung ausgeht.
  4. Jede Übersetzung bedarf der Genehmigung durch das Büro der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.

Artikel 15

Die Mitteilungen sind zu datieren und mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu versehen.

Artikel 16

Die Mitteilungen sind von der Legalisation und jeder gleichwertigen Förmlichkeit im Hoheitsgebiet jedes durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates befreit.

Artikel 17

Beim Empfang der Mitteilung hat der Standesbeamte, der die Geburt beurkundet oder überschrieben hat, in seinen Büchern die Anerkennung zu vermerken, nachdem er selbst geprüft hat oder von seiner übergeordneten Behörde hat prüfen lassen, daß die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. 

Abschnitt III

Artikel 18 Ist ein nichteheliches Kind im Ausland geboren und ergibt sich die Abstammung nach dem innerstaatlichen Heimatrecht seiner Mutter aus der alleinigen Tatsache der Geburt oder aus der alleinigen Angabe der Mutter in dem Geburtseintrag, so gilt die Mutterschaft auch in den Ländern als erwiesen, deren Rechtsvorschriften für diesen Nachweis eine freiwillige Anerkennung fordern.

Artikel 19

Artikel 18 steht einer Anfechtung der Mutterschaft nicht entgegen, wenn das Kind nicht von der Person abstammt, die in dem Geburtseintrag als Mutter angegeben ist. 

Abschnitt IV

Artikel 20

  1. Im Sinn dieses Übereinkommens ist unter Heimatrecht einer Person das Recht des Staates zu verstehen, dessen Angehöriger diese Person ist, oder, wenn es sich um einen Flüchtling oder Staatenlosen handelt, das Recht, von dem sein Personalstatut bestimmt wird.
  2. Für die Anwendung dieses Übereinkommens sind den Angehörigen eines Staates die Flüchtlinge und Staatenlosen gleichgestellt, deren Personalstatut sich nach dem Recht dieses Staates bestimmt.

Artikel 21

Dieses Übereinkommen ist nur auf Anerkennungen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten vorgenommen werden. 

Abschnitt V

Artikel 22

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Artikel 23

  1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.
  2. Für den Staat, der das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat folgt.

Artikel 24

Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Artikel 25

  1. Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt kann jeder Staat einen oder mehrere der in den Artikeln 4 und 9 vorgesehenen Vorbehalte anbringen.
  2. Jeder Vertragsstaat kann einen von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Schweizerischen-Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des dritten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs dieser Notifikation folgt.

Artikel 26

  1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, daß sich dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt.
  2. Diese Erklärung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; die Erstreckung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Übereinkommen für den genannten Staat in Kraft tritt, oder, danach, am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt.
  3. Jede Erstreckungserklärung kann durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation zurückgenommen werden; das Übereinkommen ist mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt, auf das bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr anzuwenden.

Artikel 27

  1. Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit.
  2. Jeder Vertragsstaat kann es aber nach Ablauf eines Jahres, vom Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat an gerechnet, jederzeit kündigen. Die Kündigung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des sechsten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt. Das Übereinkommen bleibt zwischen den anderen Staaten in Kraft.

Artikel 28

  1. Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und jedem anderen Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

    • jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
    • jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens;
    • jede Erklärung über Vorbehalte oder ihre Rücknahme;
    • jede Erklärung über die räumliche Erstreckung des Übereinkommens oder ihre Rücknahme sowie den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird;
    • jede Kündigung des Übereinkommens und den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird.
  2. Der Schweizerische Bundesrat setzt den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation nach Absatz 1 in Kenntnis.
  3. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Schweizerische Bundesrat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
    Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
    Geschehen zu München am 5. September 1980 in einer Urschrift in französischer Sprache, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrats hinterlegt wird; eine beglaubigte Abschrift wird jedem Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und den beitretenden Staaten auf diplomatischem Weg zugeleitet. Ferner wird eine beglaubigte Abschrift dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen übersandt.
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Weitere Informationen

  • Convention relative à la reconnaissance volontaire des enfants naturels

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