Nr. 16: Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Typ: Übereinkommen


Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens - in dem Wunsch, die Regeln über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern zu verbessern, vor allem, wenn sie zur Verwendung im Ausland bestimmt sind -, haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Auszüge aus Personenstandsbüchern, in denen die Geburt, die Eheschließung oder der Tod beurkundet ist, sind, wenn ein Beteiligter es verlangt oder ihre Verwendung eine Übersetzung erfordert, gemäß den diesem Übereinkommen beigefügten Formblättern A, B und C auszustellen.
Diese Auszüge dürfen in jedem Vertragsstaat nur für solche Personen ausgestellt werden, die berechtigt sind, wortgetreue Abschriften zu erlangen.

Artikel 2

Die Auszüge sind auf Grund der ursprünglichen Einträge und der späteren Vermerke in den Personenstandsbüchern auszustellen.

Artikel 3

Jeder Vertragsstaat kann die diesem Übereinkommen beigefügten Formblätter durch Felder und Zeichen für weitere Angaben oder Vermerke aus dem Eintrag ergänzen, sofern die Generalversammlung der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen dem Wortlaut vorher zugestimmt hat.
Jeder Vertragsstaat kann jedoch ein Feld für die Aufnahme des Personenkennzeichens hinzufügen.

Artikel 4

Alle Eintragungen in die Formblätter sind in lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können außerdem in den Schriftzeichen der Sprache geschrieben werden, die bei der Eintragung in das Personenstandsbuch, auf die sie sich beziehen, verwendet worden ist.

Artikel 5

Ein Datum ist in arabischen Zahlen einzutragen, die unter den Zeichen Jo, Mo und An in dieser Reihenfolge den Tag, den Monat und das Jahr bezeichnen. Der Tag und der Monat sind durch zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern zu bezeichnen. Die ersten neun Tage des Monats und die ersten neun Monate des Jahres sind durch Ziffern von 01 bis 09 zu bezeichnen.
Dem Namen jedes in einem Auszug genannten Ortes ist der Name des Staates beizufügen, in dem dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige ist, in dem der Auszug ausgestellt wird.
Dem Personenkennzeichen ist der Name des Staates voranzustellen, der es zugeteilt hat.
Zur Bezeichnung des Geschlechts sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden: M = männlich, F = weiblich.
Zur Bezeichnung der Eheschließung, der Trennung von Tisch und Bett, der Ehescheidung, der Nichtigerklärung der Ehe, des Todes der Person, deren Geburt beurkundet worden ist, sowie des Todes des Ehemanns oder der Ehefrau sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden: Mar = Eheschließung; Sc = Trennung von Tisch und Bett; Div = Scheidung; A = Nichtigerklärung; D = Tod; Dm = Tod des Ehemanns; Df = Tod der Ehefrau. Diesen Zeichen sind das Datum und der Name des Ortes des Ereignisses hinzuzusetzen. Dem Zeichen "Mar" sind außerdem der Familienname und die Vornamen des Ehegatten beizufügen.

Artikel 6

Auf der Vorderseite jedes Formblatts ist der unveränderliche Wortlaut der Auszüge, mit Ausnahme der in Artikel 5 für das Datum vorgesehenen Zeichen, in mindestens zwei Sprachen zu drucken, von denen eine die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates, in dem der Auszug ausgestellt wird, und die andere die französische Sprache ist.
Die Bedeutung der Zeichen ist dort mindestens in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen jedes Staates anzugeben, der zur Zeit der Unterzeichnung dieses Übereinkommens Mitglied der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen oder durch das Übereinkommen von Paris vom 27. September 1956 über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern gebunden ist, sowie in englischer Sprache.
Die Rückseite jedes Formblatts muß enthalten
- die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Absatz 2 angegebenen Sprachen,
- Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts der Auszüge in den in Absatz 2 angegebenen Sprachen, soweit diese nicht bereits auf der Vorderseite verwendet sind,
- eine Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 7 mindestens in der Sprache der Behörde, die den Auszug ausstellt.
Jeder Staat, der diesem Übereinkommen beitritt, teilt dem Schweizerischen Bundesrat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts der Auszüge und der Bedeutung der Zeichen in seiner Amtssprache oder seinen Amtssprachen mit.
Der Schweizerische Bundesrat übermittelt diese Übersetzung den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.
Jeder Vertragsstaat kann diese Übersetzung in die von seinen Behörden auszustellenden Auszüge aufnehmen.

Artikel 7

Ermöglicht der Eintrag im Personenstandsbuch nicht, ein Feld oder einen Teil eines Feldes auszufüllen, so ist dieses Feld oder dieser Teil des Feldes durch Striche unbenutzbar zu machen.

Artikel 8

Die Auszüge sind mit dem Datum ihrer Ausstellung sowie mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu versehen. Sie haben die gleiche Kraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates ausgestellten Auszüge.
Sie sind ohne Legalisation, Beglaubigung oder gleichwertige Förmlichkeit im Hoheitsgebiet jedes durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates anzunehmen.

Artikel 9

Vorbehaltlich internationaler Übereinkünfte über die kostenlose Ausstellung von Abschriften oder Auszügen aus Personenstandsbüchern dürfen für Auszüge, die nach diesem Übereinkommen ausgestellt werden, keine höheren Gebühren erhoben werden als für die nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Staates ausgestellten Auszüge.

Artikel 10

Dieses Übereinkommen schließt die Erlangung wortgetreuer Abschriften aus Personenstandsbüchern nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Staates nicht aus, in dem der Eintrag vorgenommen oder überschrieben worden ist.

Artikel 11

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der in Artikel 12 vorgesehenen Notifikation oder dem Beitritt erklären, daß er sich das Recht vorbehält, dieses Übereinkommen auf Auszüge aus Geburtseinträgen für adoptierte Kinder nicht anzuwenden.

Artikel 12

Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des verfassungsrechtlichen Verfahrens, das für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation im Sinne des Absatzes 1 in Kenntnis.

Artikel 13

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünften Notifikation in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für die fünf Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit erfüllt haben.
Für jeden Vertragsstaat, der die in Artikel 12 vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt, wird dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.
Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt die Verwahrregierung seinen Wortlaut dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 14

Das am 27. September 1956 in Paris unterzeichnete Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern ist zwischen den Staaten nicht mehr anzuwenden, für die das vorliegende Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Artikel 15

Ein Vorbehalt nach Artikel 11 kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation im Sinne des Absatzes 1 in Kenntnis.

Artikel 16

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für das gesamte Mutterland jedes Vertragsstaats.
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Notifikation, dem Beitritt oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes oder auf Staaten oder Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von einer solchen Notifikation in Kenntnis. In den in der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten wird dieses Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat anwendbar.
Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr anzuwenden ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der neuen Notifikation in Kenntnis.
Für das betreffende Hoheitsgebiet ist das Übereinkommen mit dem sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat nicht mehr anwendbar.

Artikel 17

Jeder Staat kann diesem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt. Dieser setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 18

Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es aber jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.
Dieses Kündigungsrecht kann von einem Staat erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von dem Tag an, mit dem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, ausgeübt werden.
Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die in Absatz 1 vorgesehene Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat eingegangen ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Wien am 8. September 1976 in einer Urschrift, die im Schweizerischen Bundesarchiv hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Formblatt A nach Artikel 1 des Übereinkommens

Formblatt B nach Artikel 1 des Übereinkommens

Formblatt C nach Artikel 1 des Übereinkommens

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Vom 16. April 1997 (BGBl. II S. 774)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die in die Formblätter einzutragenden Angaben zu erlassen.
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 13 Satz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. April 1997

Der Bundespräsident Roman Herzog
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern Kanther
Der Bundesminister des Auswärtiges Kinkel
Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jorzig


Das Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern ist
fürin Kraft getreten amFundstelle im Bundesgesetzblatt II
Belgien02.07.19971998 S. 966
Bosnien-Herzegowina*06.03.19921998 S. 966
Bundesrepublik Deutschland18.07.19971998 S. 966
Bulgarien18.12.20132014 S. 125
Estland24.12.20112012 S. 196
Frankreich16.01.19871998 S. 966
Italien30.07.19831998 S. 966
Jugoslawien*20.07.19902002 S. 1207
Kap Verde17.10.20152015 S. 1568
Kroatien*22.10.19931998 S. 966
Litauen29.01.20102010 S. 204
Luxemburg30.07.19831998 S. 966
Mazedonien*17.09.19911998 S. 966
Moldau15.05.20082011 S. 689
Montenegro*03.06.20062007 S. 1975
Niederlande26.04.19871998 S. 966
Österreich30.07.19831998 S. 966
Polen01.11.20032003 S. 2171
Portugal30.07.19831998 S. 966
Rumänien05.06.20132013 S. 1195
Schweiz18.04.19901998 S. 966
Serbien*27.04.19922002 S. 1207
Slowenien*31.12.19921998 S. 966
Spanien30.07.19831998 S. 966
Türkei30.06.19851998 S. 966

* Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro (vorher Bundesrepublik Jugoslawien) sowie Slowenien sind für ihr Staatsgebiet Nachfolgestaaten Jugoslawiens. Sie haben Rechtsnachfolgeerklärungen zu dem Übereinkommen abgegeben.

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Weitere Informationen

  • Convention relative à la délivrance d’extraits plurilingues d’actes de l’état civil

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