Nr. 15: Übereinkommen zur Schaffung eines internationalen Stammbuchs der Familie

Typ: Übereinkommen


Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen - in dem Wunsch, ein Internationales Stammbuch der Familie einzuführen - haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Bei der Eheschließung übergibt der Standesbeamte den Ehegatten ein internationales Stammbuch der Familie, das dem diesem Übereinkommen beigefügten Muster entspricht.
Ein Stammbuch der Familie nach einem anderen Muster darf nicht ausgestellt werden.

Artikel 2

In das internationale Stammbuch der Familie sind die ursprünglichen Einträge und die späteren Vermerke aus den Personenstandsbüchern aufzunehmen, die die Eheschließung der Ehegatten, die Geburt ihrer gemeinsamen Kinder sowie den Tod der Ehegatten und dieser Kinder betreffen.
Der Standesbeamte, der den Eintrag vorgenommen oder überschrieben hat, hat dessen Angaben und die Vermerke hierzu in die entsprechenden Felder der Formblätter des Stammbuchs aufzunehmen.

Artikel 3

Außerdem können in das im internationalen Stammbuch der Familie dafür vorgesehene Feld andere Angaben aufgenommen werden, die Besonderheiten der einzelnen Vertragsstaaten berücksichtigen.
Diese Angaben sind durch die in diesen Staaten zuständigen Behörden oder befugten Personen einzutragen.

Artikel 4

Ist das internationale Stammbuch der Familie nicht bei der Eheschließung ausgestellt worden, so kann dies nachträglich geschehen, und zwar entweder durch den Standesbeamten, der die Trauung vorgenommen oder den Heiratseintrag überschrieben hat, oder durch die zuständigen Behörden des Staates dem mindestens einer der Ehegatten angehört.
Sind bestimmte den Personenstand betreffende Angaben oder Vermerke von dem in Artikel 2 bezeichneten Standesbeamten in das Stammbuch nicht aufgenommen worden, so kann dies durch die zuständigen Behörden des Staates geschehen, dem mindestens einer der Ehegatten angehört.
Jeder Vertragsstaat benennt bei der Unterzeichnung, der in Artikel 18 vorgesehenen Notifikation oder dem Beitritt die Behörden, die für die Anwendung dieses Artikels zuständig sind.

Artikel 5

Die Seiten des internationalen Stammbuchs der Familie sind fortlaufend zu nummerieren.

Artikel 6

Alle Eintragungen in das internationale Stammbuch der Familie sind in lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können außerdem in den Schriftzeichen der Sprache geschrieben werden, die bei der Eintragung in das Personenstandsbuch, auf die sie sich beziehen, verwendet worden ist.
Die Eintragungen sind mit der Schreibmaschine oder, wenn dies nicht möglich ist, handschriftlich vorzunehmen.

Artikel 7

Ein Datum ist in arabischen Zahlen einzutragen, die unter den Zeichen Jo, Mo und An in dieser Reihenfolge den Tag, den Monat und das Jahr bezeichnen. Der Tag und der Monat sind durch zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern zu bezeichnen. Die ersten neun Tage des Monats und die ersten neun Monate des Jahres sind durch Ziffern von 01 bis 09 zu bezeichnen.
Zur Bezeichnung des Geschlechts sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden: F = weiblich, M = männlich.
Zur Bezeichnung der Trennung von Tisch und Bett, der Ehescheidung, der Nichtigerklärung der Ehe, des Todes des Ehemanns, des Todes der Ehefrau und des Todes eines Kindes sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden: Sc = Trennung von Tisch und Bett; Div = Scheidung; A = Nichtigerklärung; Dm = Tod des Ehemanns; Df = Tod der Ehefrau; De = Tod des Kindes. Diesen Zeichen sind das Datum und der Name des Ortes des Ereignisses hinzuzusetzen.
Dem Personenkennzeichen jedes Ehegatten und Kindes ist der Name des Staates voranzustellen, der das Kennzeichen zugeteilt hat.

Artikel 8

Der unveränderliche Wortlaut des internationalen Stammbuchs der Familie, mit Ausnahme der in Artikel 7 für das Datum vorgesehenen Zeichen, ist in mindestens zwei Sprachen zu drucken, von denen eine die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates, in dem das Stammbuch ausgestellt wird, und die andere die französische Sprache ist.
Das Stammbuch muss am Schluss den unveränderlichen Wortlaut mindestens in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen sowie in englischer, arabischer und spanischer Sprache enthalten, soweit diese Sprachen nicht bereits in dem unveränderlichen Wortlaut selbst verwendet worden sind.

Artikel 9

Die Bedeutung der Zeichen, die im internationalen Stammbuch der Familie verwendet werden, ist darin mindestens in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen sowie in englischer, arabischer und spanischer Sprache anzugeben.

Artikel 10

Ermöglichen die den Personenstand betreffenden Angaben und Vermerke nicht, ein Feld oder einen Teil eines Feldes auszufüllen, so ist dieses Feld oder dieser Teil des Feldes durch Striche unbenutzbar zu machen.

Artikel 11

Die den Personenstand betreffenden Angaben und Vermerke im internationalen Stammbuch der Familie sind mit dem Datum sowie mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel der eintragenden Behörde zu versehen. Diese Angaben und Vermerke haben die gleiche Kraft wie die von dieser Behörde ausgestellten Auszüge aus Personenstandsbüchern.
Das Stammbuch ist im Hoheitsgebiet jedes durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates ohne Legalisation oder Beglaubigung anzunehmen.

Artikel 12

Das internationale Stammbuch der Familie muß, wenn es unrichtig ist, ergänzt werden. Der Standesbeamte, der einen Personenstandsfall in ein Personenstandsbuch einträgt, welcher in das Stammbuch übernommen werden muß, läßt sich dieses zum Zweck der Ergänzung vorlegen.

Artikel 13

Die Ausstellung des internationalen Stammbuchs der Familie erfolgt gebührenfrei.
Das gleiche gilt für zusätzliche Eintragungen in das Stammbuch.

Artikel 14

Jeder Vertragsstaat bestimmt die Zahl der Vordrucke für die Auszüge aus den Geburtseinträgen der Kinder, welche die in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten internationalen Stammbücher der Familie enthalten.

Artikel 15

Für die Anwendung dieses Übereinkommens werden den Angehörigen eines Staates die Flüchtlinge und Staatenlosen gleichgestellt, deren Personalstatut vom Recht des betreffenden Staates bestimmt wird.

Artikel 16

Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß am Anfang oder am Schluß des internationalen Stammbuchs der Familie Hinweise für die Ehegatten eingefügt werden, die von allgemeinem oder örtlichem Interesse sind.

Artikel 17

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der in Artikel 18 vorgesehenen Notifikation oder beim Beitritt erklären,
a) daß das internationale Stammbuch der Familie nur auf Verlangen der Beteiligten ausgestellt wird, nachdem sie vom Standesbeamten auf die Nützlichkeit des Stammbuchs hingewiesen worden sind; dabei darf kein anderes Stammbuch der Familie ausgestellt werden;
b) daß während einer zehn Jahre nicht überschreitenden Frist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat das internationale Stammbuch der Familie nur ausgestellt wird, wenn die Beteiligten es verlangen und es dem in Gebrauch befindlichen nationalen Stammbuch der Familie vorziehen, nachdem sie vom Standesbeamten auf die Nützlichkeit des internationalen Stammbuchs hingewiesen worden sind;
c) daß das internationale Stammbuch der Familie in seinem gesamten Hoheitsgebiet erst nach Ablauf einer fünf Jahre nicht überschreitenden Frist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat ausgestellt wird, und daß während dieser Frist das bisher verwendete nationale Stammbuch weiterhin ausgestellt werden kann;
d) daß in das internationale Stammbuch der Familie adoptierte Kinder nicht eingetragen werden;
e) daß er Artikel 13 oder eine seiner Bestimmungen nicht anwenden wird.

Artikel 18

Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des verfassungsrechtlichen Verfahrens, das für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation im Sinne des Absatzes 1 in Kenntnis.

Artikel 19

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Notifikation in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für die beiden Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit erfüllt haben.
Für jeden Vertragsstaat, der die in Artikel 18 vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt, wird dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach seiner Notifikation wirksam.
Alsbald nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt die Verwahrregierung seinen Wortlaut dem Sekretariat der Vereinten Nationen zwecks Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 20

Die in Artikel 17 bezeichneten Vorbehalte können jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation im Sinne des Absatzes 1 in Kenntnis.

Artikel 21

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für das gesamte Mutterland jedes Vertragsstaats.
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Notifikation, beim Beitritt oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes oder auf Staaten oder Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von einer solchen Notifikation in Kenntnis. In den in der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten wird dieses Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat anwendbar.
Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr anzuwenden ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der neuen Notifikation in Kenntnis.
Für das betreffende Hoheitsgebiet ist das Übereinkommen mit dem sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat nicht mehr anwendbar.

Artikel 22

Jeder Staat kann diesem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt. Dieser setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 23

Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es aber jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.
Dieses Kündigungsrecht kann erst nach Ablauf eines Jahres ausgeübt werden, vom Tag der in Artikel 18 vorgesehenen Notifikation oder des Beitritts an gerechnet.
Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die in Absatz 1 vorgesehene Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat eingegangen ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 12. September 1974 in einer Urschrift, die im Schweizerischen Bundesarchiv hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Das Übereinkommen vom 12. September 1974 zur Schaffung eines internationalen Stammbuchs der Familie ist 
fürin Kraft getreten am
Griechenland22.08.1990
Italien01.03.1979
Luxemburg01.03.1979
Türkei03.03.1984

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Weitere Informationen

  • Convention créant un livret de famille international

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