Nr. 13: Übereinkommen zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit

Typ: Übereinkommen




Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen - in dem Wunsch, die Fälle von Staatenlosigkeit zu verringern - haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Das Kind, dessen Mutter die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, erwirbt durch Geburt die Staatsangehörigkeit der Mutter, wenn es sonst staatenlos wäre.
Wird jedoch hinsichtlich der Staatsangehörigkeit die mütterliche Abstammung erst an dem Tag wirksam, an dem sie festgestellt ist, so erwirbt das minderjährige Kind an diesem Tag die Staatsangehörigkeit der Mutter.

Artikel 2

Für die Anwendung des Artikels 1 gilt die Annahme, daß ein Kind, dessen Vater die Rechtsstellung als Flüchtling hat, nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters besitzt.

Artikel 3

Die Artikel 1 und 2 finden in jedem Vertragsstaat auf Kinder Anwendung, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat geboren werden oder die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig sind.

Artikel 4

Bei der Unterzeichnung, bei der in Artikel 6 vorgesehenen Notifikation oder beim Beitritt kann jeder Vertragsstaat erklären, daß er sich das Recht vorbehält,
a) die Anwendung der Artikel 1 bis 3 auf Kinder zu beschränken, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats geboren sind;
b) Artikel 2 nicht anzuwenden;
c) Artikel 2 nur anzuwenden, wenn der Vater in seinem Hoheitsgebiet als Flüchtling anerkannt ist.
Vorbehalte nach Absatz 1 können jederzeit durch einfache Notifikation an den Schweizerischen Bundesrat ganz oder teilweise widerrufen werden.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jedem in Anwendung dieses Artikels angebrachten oder widerrufenen Vorbehalt in Kenntnis.

Artikel 5

Das Übereinkommen steht der Anwendung internationaler Übereinkünfte oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften nicht entgegen, die für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Mutter durch das Kind günstiger sind.

Artikel 6

Die Unterzeichnerstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des Verfahrens, das für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation im Sinne des Absatzes 1 in Kenntnis.

Artikel 7

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Notifikation im Sinne des Artikels 6 in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für die beiden Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit erfüllt haben.
Für jeden Staat, der die in Artikel 6 vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt, wird dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für das gesamte Mutterland jedes Vertragsstaates.
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Notifikation, dem Beitritt oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes oder auf Staaten oder Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von einer solchen Notifikation in Kenntnis. In den in der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten tritt dieses Übereinkommen am sechzigsten Tage, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist, in Kraft.
Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr angewendet werden soll.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der neuen Notifikation in Kenntnis. Für die in dieser Notifikation bezeichneten Hoheitsgebiete tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist, außer Kraft.

Artikel 9

Jeder Mitgliedstaat des Europarats oder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen sowie jeder Staat, der durch das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete internationale Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gebunden ist, kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt. Dieser setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Eine Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem das Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Artikel 10

Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es aber jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.
Dieses Kündigungsrecht kann erst nach Ablauf eines Jahres ausgeübt werden, vom Tag der in Artikel 6 vorgesehenen Notifikation oder des Beitritts an gerechnet.
Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die in Absatz 1 vorgesehene Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat eingegangen ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern am 13. September 1973 in einer Urschrift, die im Schweizerischen Bundesarchiv hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Das Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit ist
fürin Kraft getreten amFundstelle im Bundesgesetzblatt II
Bundesrepublik Deutschland24.09.19771977, S. 1219
Griechenland31.07.19771977, S. 1219
Luxemburg10.08.19781978, S. 1215
Niederlande19.05.19851985, S. 803
1987, S. 255
2001, S. 1220
Schweiz18.06.19921994, S. 1190
Türkei31.07.19771977, S. 1219

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