Nr. 11: Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen

Typ: Übereinkommen


Hinweise:
Dieses Übereinkommen ist von der Bundesrepublik Deutschland gezeichnet aber nicht ratifiziert worden. Wegen der am 1. März 2001 in Kraft getretenen Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates der Europäischen Union vom 29. Mai 2000, in Kraft getreten am 1. März 2001, scheidet eine Ratifikation des Übereinkommens aus.

Das Übereinkommen gilt nur zwischen den Niederlanden, Österreich, und der Türkei.

Bei nachfolgendem Text handelt es sich nicht um eine amtliche deutsche Fassung.

Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Königreich Griechenland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkische Republik, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen, in dem Wunsche, auf dem Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern, die in Ehesachen in einem dieser Staaten ergangen sind, haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Jede Entscheidung über die Auflösung, die Trennung, das Bestehen oder das Nichtbestehen, die Gültigkeit oder die Nichtigkeit einer Ehe, die in einem Vertragsstaat ergangen ist, wird unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 in den anderen Vertragsstaaten mit der gleichen Wirkung anerkannt wie in jenem, in dem sie ergangen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Entscheidung ist mit keiner im Anerkennungsstaat ergangenen oder anerkannten rechtskräftigen Entscheidung unvereinbar;
2. die Parteien sind in der Lage gewesen, ihre Rechte im Verfahren geltend zu machen;
3. die Entscheidung widerspricht nicht offensichtlich der öffentlichen Ordnung des Anerkennungsstaates.

Artikel 2

Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil die entscheidende Behörde nach dem internationalen Verfahrensrecht des Anerkennungsstaats nicht zuständig gewesen ist, es sei denn, daß beide Ehegatten Angehörige dieses Staates sind.

Artikel 3

Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die ein anderes Recht als das angewandt hat, das nach dem internationalen Privatrecht des Anerkennungsstaats anzuwenden gewesen wäre, darf deshalb allein nur verweigert werden, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. daß beide Ehegatten Angehörige dieses Staates gewesen sind oder wenigstens derjenige Ehegatte, dessen Begehren abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist;
2. daß die Entscheidung zu einem Ergebnis geführt hat, das dem widerspricht, zu dem die Anwendung des durch das internationale Privatrecht des Anerkennungsstaats bezeichneten Rechtes geführt hätte.

Artikel 4

Wird die Anerkennung zweier miteinander unvereinbarer ausländischer Entscheidungen geltend gemacht, so ist nur die Entscheidung anzuerkennen, die zuerst in Rechtskraft erwachsen ist.

Artikel 5

Die von den Behörden eines Vertragsstaats erlassenen und in einem anderen Vertragsstaat geltend gemachten Entscheidungen in den in Artikel 1 aufgezählten Ehesachen dürfen in einem anderen Vertragsstaat nur soweit überprüft werden, als es die vorstehenden Voraussetzungen zulassen.

Artikel 6

Die für die Anerkennung zuständige Behörde und das einzuhaltende Verfahren sind von der Gesetzgebung eines jeden Vertragsstaats zu bestimmen.
Diese Behörde wird in einem Anhang zu diesem Übereinkommen für jeden Vertragsstaat näher bezeichnet.

Artikel 7

Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Anerkennung erstreckt sich ausschließlich auf die Anordnung der ausländischen Entscheidung über die Auflösung, die Trennung, das Bestehen oder Nichtbestehen, die Gültigkeit oder die Nichtigkeit der Ehe sowie auf ihre Feststellung über das Verschulden der Parteien oder, im Falle der Nichtigerklärung, über ihren guten Glauben.
Diese Anerkennung darf selbst anläßlich der Prüfung einer Anordnung über vermögensrechtliche Fragen oder die Sorge für die Kinder oder jeder anderen zusätzlichen oder vorläufigen Anordnung nicht wieder in Frage gestellt werden. 

Artikel 8

Die auf Grund dieses Übereinkommens in einem Vertragsstaat anerkannten Entscheidungen sind ohne weitere Förmlichkeit in die Personenstandsbücher/Zivilstandsregister und die anderen öffentlichen Bücher dieses Staates einzutragen, falls das Recht dieses Staates eine Eintragung der auf seinem Hoheitsgebiet ergangenen Entscheidungen gleicher Art vorsieht.

Artikel 9

Ist eine Entscheidung über die Auflösung oder die Nichtigerklärung einer Ehe in einem Vertragsstaat auf Grund dieses Übereinkommens anerkannt worden, so darf eine neue Eheschließung in diesem Staate nicht allein deshalb verweigert werden, weil das Recht eines Drittstaats diese Auflösung oder diese Nichtigerklärung nicht zuläßt oder nicht anerkennt.

Artikel 10

Ist bereits bei einer Behörde eines Vertragsstaats die Auflösung, die Trennung, die Feststellung des Bestehens, des Nichtbestehens oder der Gültigkeit oder die Nichtigerklärung einer Ehe begehrt worden, so haben sich die Behörden der anderen Vertragsstaaten, auch von Amts wegen, der sachlichen Entscheidung über jedes bei ihnen gestellte Begehren zu enthalten, das denselben Gegenstand betrifft und zwischen denselben Parteien in derselben Parteistellung erhoben worden ist.
Die später angerufene Behörde kann jedoch eine Frist von mindestens einem Jahre festsetzen, nach deren Ablauf sie entscheiden darf, sofern das zuerst gestellte Begehren noch zu keiner sachlichen Entscheidung geführt hat.

Artikel 11

Im Sinne dieses Übereinkommens sind unter dem Begriff „Angehörige eines Staates" sowohl die Personen zu verstehen, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates haben, als auch diejenigen, deren Personalstatut sich nach dem Rechte dieses Staates bestimmt.

Artikel 12

Dieses Übereinkommen ist zwischen dem Staate, in dem die Entscheidung ergangen ist, und dem Anerkennungsstaat nur auf die Entscheidungen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten zwischen diesen beiden Staaten sind.

Artikel 13

Dieses Übereinkommen hindert die Anwendung anderer zwischenstaatlicher Verträge oder innerstaatlicher Vorschriften nicht, die für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen günstiger sind.

Artikel 14

Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des Verfahrens, das nach ihrem Verfassungsrecht für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von den Notifikationen im Sinne des Absatzes 1 in Kenntnis.

Artikel 15

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung der zweiten Notifikationsurkunde für die beiden Staaten in Kraft, die diese Förmlichkeit erfüllt haben.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der später die in Artikel 14 vorgeschriebene Förmlichkeit erfüllt hat, tritt dieses Übereinkommen am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Notifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 16

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation oder beim Beitritt erklären, daß er die in diesem Übereinkommen vorgesehene Regelung auf die in Artikel 7 Absatz 2 angeführten zusätzlichen oder vorläufigen Anordnungen ausdehnt.
Diese Erklärung kann auch später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation abgegeben werden.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von dieser Notifikation in Kenntnis.
Die in Absatz 2 vorgesehene Erklärung tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nachdem diese Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist.

Artikel 17

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation oder beim Beitritt erklären, daß für ihn dieses Übereinkommen nur auf eine oder mehrere der in Artikel 1 aufgezählten Ehesachen anzuwenden ist.
Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß er die Anwendung dieses Übereinkommens auf weitere in Artikel 1 aufgezählte Ehesachen ausdehnt.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von dieser Notifikation in Kenntnis.
Die in Absatz 2 vorgesehene Erklärung tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist.

Artikel 18

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation oder beim Beitritt erklären, daß er sich das Recht vorbehält,
1. die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen über die Auflösung einer Ehe nicht anzuerkennen, wenn die Ehegatten ausschließlich die Staatsangehörigkeit von Staaten haben, deren Rechtsordnung diese Auflösung nicht zuläßt;
2. den Artikel 9 nur auf die Nichtigerklärung der Ehe anzuwenden.

Artikel 19

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im gesamten Mutterland jedes Vertragsstaats.
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation, beim Beitritt oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß diese Übereinkommen auf eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes oder auf Staaten oder Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren internationale Bezeichnung er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von einer solchen Notifikation in Kenntnis. In den in der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten tritt dieses Übereinkommen am sechzigsten Tag in Kraft, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist.
Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr anzuwenden ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der neuen Notifikation in Kenntnis.
Für die in der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebiete tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag außer Kraft, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist.

Artikel 20

Jeder Mitgliedstaat des Europarats oder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Eine Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem das Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Artikel 21

Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es jedoch jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.
Dieses Kündigungsrecht kann erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation oder dem Beitritt, ausgeübt werden.
Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tage wirksam, an dem die in Absatz 1 vorgesehene Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichnenden, hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Luxemburg, am 8. September 1967 in einer Urschrift, die im Schweizerischen Bundesarchiv hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

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Weitere Informationen

  • Convention sur la reconnaissance des décisions relatives au lien conjugal

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