Nr. 9: Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern)

Typ: Übereinkommen


Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Königreich Griechenland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkische Republik, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen - in dem Wunsche, die Wirksamkeit und die Vollziehung der Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern auf ihren Hoheitsgebieten sicherzustellen - haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff "Entscheidung über die Berichtigung" jede Entscheidung einer zuständigen Behörde, welche die Berichtigung eines Eintrags in einem Personenstandsbuch anordnet; ausgenommen sind Entscheidungen, die den Personenstand oder das Recht zur Führung einer Adelsbezeichnung oder eines Ehrentitels betreffen.

Artikel 2

Die Behörde eines Vertragsstaates, die für die Entscheidung über die Berichtigung eines Eintrags in einem im eigenen Hoheitsgebiet geführten Personenstandsbuch zuständig ist, ist auch zuständig, in derselben Entscheidung die Berichtigung des gleichen Fehlers anzuordnen, der in einen späteren Eintrag im Personenstandsbuch eines anderen Vertragsstaates übernommen worden ist und dieselbe Person oder ihre Nachkommen betrifft.
Diese Entscheidung ist in dem anderen Staat ohne weitere Förmlichkeit vollziehbar.
Zu diesem Zwecke hat die zuständige Behörde des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, eine Ausfertigung der Entscheidung und eine Abschrift des berichtigten Eintrags der zuständigen Behörde des Staates zu übersenden, in dem die Entscheidung ebenfalls zu vollziehen ist.

Artikel 3

Ist eine Entscheidung über die Berichtigung eines Eintrags in einem Personenstandsbuch von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates erlassen worden, so werden, falls der Eintrag in das Personenstandsbuch eines anderen Vertragsstaates übertragen oder darin vermerkt worden ist, auch diese Übertragungen oder diese Vermerke berichtigt; es genügt hierzu die Vorlegung einer Ausfertigung der Entscheidung über die Berichtigung und einer Abschrift des berichtigten Eintrags.

Artikel 4

Die im Anhang 7 zu diesem Übereinkommen bezeichneten Gerichte oder höheren Verwaltungsbehörden können in Abweichung von den Artikeln 2 und 3 die Vollziehung der Entscheidung über die Berichtigung ablehnen, wenn diese Entscheidung den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens überschreitet oder ihrerseits unrichtig ist; die ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
Die Ablehnung ist der Behörde des Staates, in dem die Entscheidung über die Berichtigung ergangen ist, mitzuteilen.

Artikel 5

Im Anhang zu diesem Übereinkommen sind die Behörden jedes Vertragsstaates bezeichnet, die zur Übersendung und zum Empfang der Entscheidungen über die Berichtigung und die Ablehnung der Vollziehung zuständig sind.
Diese Behörden können unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 6

Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des Verfahrens, das nach ihrem Verfassungsrecht für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von den Notifikationen im Sinne des Absatzes 1 in Kenntnis.

Artikel 7

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung der zweiten Notifikationsurkunde für die beiden Staaten, welche diese Förmlichkeit erfüllt haben, in Kraft.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der später die in Artikel 6 vorgesehene Förmlichkeit erfüllt hat, tritt dieses Übereinkommen am dreißigsten Tage nach Hinterlegung seiner Notifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für das gesamte Mutterland jedes Vertragsstaates.
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der in Artikel 6 vorgesehenen Notifikation, dem Beitritt oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes oder auf Staaten oder Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von einer solchen Notifikation in Kenntnis. In den in der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten tritt dieses Übereinkommen am sechzigsten Tage, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist, in Kraft.
Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr angewendet werden soll.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der neuen Notifikation in Kenntnis. Für die in dieser Notifikation bezeichneten Hoheitsgebiete tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist, außer Kraft.

Artikel 9

Jeder Mitgliedstaat des Europarats oder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Eine Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem das Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Artikel 10

Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.
Dieses Kündigungsrecht kann erst nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Tage der im Artikel 6 vorgesehenen Notifikation oder des Beitritts, ausgeübt werden.
Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tage wirksam, an dem der Schweizerische Bundesrat die im Absatz 1 vorgesehene Notifikation erhalten hat.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 10. September 1964 in einer Urschrift, die im Schweizerischen Bundesarchiv hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Für die Bundesrepublik Deutschland: Dr. M. Klaiber, Dr. Hans G. Ficker
Für die Republik Österreich: ---
Für das Königreich Belgien: Jaspar
Für die Französische Republik: J. Foyer
Für das Königreich Griechenland: Floros
Für die Italienische Republik: ---
Für das Großherzogtum Luxemburg: Jean Wagner, Delvaux
Für das Königreich der Niederlande:
Für das Königreich der Niederlande bedeuten die im Übereinkommen enthaltenen Ausdrücke „Mutterland" und „außerhalb des Mutterlandes" im Hinblick auf die Gleichheit, die staatsrechtlich zwischen den Niederlanden, Surinam und den niederländischen Antillen besteht, "europäisches Hoheitsgebiet" und "nichteuropäische Hoheitsgebiete".
Th. van Sasse van Ysselt
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Ernst Götz
Für die Regierung der Türkischen Republik: A. Usakligil

Anhang 1
 

Behörden, die für die Übersendung und den Empfang der Entscheidungen zuständig sind (Artikel 5 des Übereinkommens):
BelgienJustizministerium
Bundesrepublik DeutschlandStandesamt I in Berlin (West) Berlin-Dahlem
FrankreichJustizministerium oder der Procureur de la République des Ortes, wo die berichtigte oder zu berichtigende Urkunde ausgestellt wurde
Griechenland---
ItalienJustizministerium
LuxemburgJustizministerium
NiederlandeJustizministerium
Österreich---
SchweizEidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen, Bern 3
SpanienJustizministerium
TürkeiJustizministerium

Anhang 2
 

Nach Artikel 4 des Übereinkommens zuständige Behörden:
BelgienGerichtsbehörde
Bundesrepublik DeutschlandAmtsgericht am Sitz eines Landgerichts
FrankreichPräsident des Gerichts erster Instanz des Ortes, an dem sich der zu berichtigende Eintrag befindet und der unter den Voraussetzungen des Artikels 99 des Code Civil entscheidet
Griechenland---
ItalienAmtsgericht
LuxemburgGericht des Kreises
NiederlandeGericht des Kreises
Österreich--- 
Schweizkantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen
Spanienerstinstanzliches Gericht und Abteilung für Register- und Notariatssachen
TürkeiAmtsgericht

 

Das Übereinkommen vom 10. September 1964 betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern) ist
fürin Kraft getreten amFundstel im BGBl. II
Bundesrepublik Deutschland25.07.19691969 S. 2054
Frankreich18.08.19831983 S. 651
Luxemburg06.04.19661969 S. 2054
Niederlande21.05.19721972 S. 714
Schweiz06.04.19661969 S. 2054
Spanien22.12.19761977 S. 105, 628
Türkei24.08.19671969 S. 2054


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