Nr. 8: Übereinkommen über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen

Typ: Übereinkommen


Hinweis:
Dieses Übereinkommen ist von der Bundesrepublik Deutschland nicht gezeichnet und auch nicht ratifiziert worden. Bei dem nachfolgenden auszugsweisen Text des Übereinkommens handelt es sich nicht um eine amtliche Fassung in deutscher Sprache.

Artikel 1

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einem anderen Vertragsstaat den Erwerb einer Staatsangehörigkeit auf Grund einer Einbürgerung, Option oder Wiederannahme, betreffend die Staatsangehörigen dieses Staates, mitzuteilen.

Artikel 2

Diese Mitteilung erfolgt mittels eines Formulars, das als Muster diesem Übereinkommen angeschlossen ist und das folgendes enthalten soll:

  1. Name und Vorname des Betreffenden;
  2. Ort und Datum seiner Geburt;
  3. seinen gegenwärtigen Aufenthalt und seinen letzten in dem Staat bekannten Aufenthalt, dessen Staatsangehörigkeit er hatte;
  4. die Art des Erwerbes der Staatsangehörigkeit und das Datum der Wirksamkeit des Erwerbes;
  5. eventuell Art, Zahl und Datum jener Urkunde, durch die die bisherige Staatsangehörigkeit nachgewiesen wurde.

Artikel 3

Erstreckt sich der Erwerb der Staatsangehörigkeit mit voller Wirkung auch auf den Ehegatten oder auf minderjährige Kinder, so soll das im vorhergehenden Artikel angeführte Formular auch die Namen, Vornamen sowie Geburtsdaten und -orte dieses Ehegatten und der minderjährigen Kinder anführen.

Artikel 4

Das Formular wird innerhalb von drei Monaten nach Wirksamkeit des Erwerbes der Staatsangehörigkeit unmittelbar übermittelt.
Jeder Vertragsstaat wird bei der Unterzeichnung, bei der Notifikation oder beim Beitritt jene Zentralbehörde bekanntgeben, die für den Empfang dieser Übermittlung zuständig ist.

Artikel 5

Durch dieses Übereinkommen werden weder die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts jedes Staates, betreffend die Staatsangehörigkeit, noch Übereinkommen über einen umfangreicheren Austausch von Auskünften auf dem Gebiet des Erwerbes einer Staatsangehörigkeit berührt.

Artikel 6

Die Vertragsstaaten werden dem schweizerischen Bundesrat die Erfüllung der Verfahren bekannt geben, die nach ihrer Verfassung für die Anwendbarkeit des vorliegenden Übereinkommens auf ihrem Gebiet erforderlich sind.
Der schweizerische Bundesrat wird jede im Sinne des vorstehenden Absatzes übermittelte Notifikation den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der Internationalen Zivilstandskommission mitteilen.

Artikel 7

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nach dem die zweite Notifikation hinterlegt worden ist und wird demzufolge zwischen den beiden Staaten, die diese Formalität erfüllt haben, unmittelbar wirksam.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der die im vorhergehenden Artikel vorgesehene Formalität später erfüllt, wird dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Notifikation in Kraft treten.

Artikel 8

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der im Artikel 6 vorgesehenen Notifikation oder beim Beitritt erklären, dass er die für die Fälle des Erwerbes einer Staatsangehörigkeit auf Grund einer Option oder einer Wiedereinbürgerung im Artikel 1 vorgesehenen Mitteilungen ausschließt.
Jeder Vertragsstaat kann den kraft des vorhergehenden Absatzes gemachten Vorbehalt ganz oder teilweise durch eine an den schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation zurückzuziehen, die am dreißigsten Tag nach dem Einlangen in Kraft tritt.
Der schweizerische Bundesrat teilt diese Notifikation jedem Vertragsstaat und dem Generalsekretär der Internationalen Zivilstandskommission mit.

Artikel 9


Artikel 10

Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Zivilstandskommission und des Europarates kann diesem Übereinkommen beitreten.
Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser wird jede Hinterlegung einer Beitrittsurkunde jedem Vertragsstaat und dem Generalsekretär der Internationalen Zivilstandskommission mitteilen. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Artikel 11

Dieses Übereinkommen kann einer Revision unterzogen werden.
Der Revisionsvorschlag ist beim schweizerischen Bundesrat einzubringen, der diesen den einzelnen Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der Internationalen Zivilstandskommission bekannt gibt.

Artikel 12

Dieses Übereinkommen gilt fünf Jahre lang ab dem im Artikel 7 Absatz 1 angeführten Zeitpunkt.
Das Übereinkommen wird jeweils für weitere fünf Jahre stillschweigend verlängert, wenn es nicht gekündigt wird.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Fristablauf dem schweizerischen Bundesrat zu notifizieren, der alle anderen Mitgliedstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Zivilstandskommission davon in Kenntnis setzt.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Das Übereinkommen vom 10. September 1964 über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen ist
fürin Kraft getreten am
Belgien08.03.1975
Griechenland31.07.1977
Italien06.08.1972
Luxemburg30.09.1965
Niederlande17.06.1967
Österreich20.09.1965
Portugal14.11.1977
Türkei
(gekündigt mit Wirkung vom 30.09.2010)
19.04.1970



Verwandte Themen

Weitere Informationen

  • Convention concernant l’échange d’informations en matière d’acquisition de nationalité

    zum Download