Nr. 7: Übereinkommen zur Erleichterung der Eheschließung im Ausland

Typ: Übereinkommen


Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Königreich Griechenland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkische Republik als Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen - in dem Wunsche, die Eheschließung ihrer Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten zu erleichtern, insbesondere hinsichtlich der Befreiung von Ehehindernissen und des Aufgebots - haben folgendes vereinbart:

Titel I

Artikel 1

Schließt der Angehörige eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates die Ehe und hat er dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so können ihm die zuständigen Behörden des Eheschließungsstaates Befreiung von den Ehehindernissen erteilen, die in dem auf seine Person anzuwendenden Recht begründet sind, und zwar in den Fällen und unter den Voraussetzungen, die dieses Recht vorsieht.

Artikel 2

Für die Erteilung von Befreiungen nach Artikel 1 sind diejenigen Behörden des Eheschließungsstaates zuständig, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates befugt sind, den eigenen Staatsangehörigen die gleichen Befreiungen zu erteilen.
Ein Staat, dessen Recht für die eigenen Staatsangehörigen solche Befreiungen nicht vorsieht, kann seinen Behörden die Befugnis übertragen, den Angehörigen der anderen Vertragsstaaten solche Befreiungen gemäß Artikel 1 zu erteilen.

Artikel 3

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Befugnis der Behörden des Staates, dem der Verlobte angehört, ihm Befreiung nach den Vorschriften dieses Staates zu erteilen.

Titel II

Artikel 4

Das Aufgebot für eine Eheschließung, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates in der Form des Ortsrechts vorgenommen wird, beurteilt sich ausschließlich nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates. 

Titel III

Artikel 5

Schreibt das Recht eines Vertragsstaates die religiöse Eheschließung vor, so können in diesem Staat die diplomatischen oder konsularischen Vertreter der anderen Vertragsstaaten Eheschließungen vornehmen, wenn sie nach ihrem Heimatrecht hierzu ermächtigt sind, wenn wenigstens einer der Verlobten dem Staat angehört, der den diplomatischen oder konsularischen Vertreter entsandt hat, und wenn keiner der Verlobten die Staatsangehörigkeit des. Eheschließungsstaates besitzt.
Das Aufgebot beurteilt sich in diesen Fällen ausschließlich nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, der den diplomatischen oder konsularischen Vertreter entsandt hat. 

Titel IV

Artikel 6

Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff "Angehöriger eines Staates" die Personen, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen, sowie diejenigen, deren Personalstatut durch das Recht dieses Staates bestimmt wird.

Artikel 7

Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des Verfahrens, das nach ihrem Verfassungsrecht für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf deren Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von den Notifikationen im Sinne des Absatzes 1 in Kenntnis.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung der zweiten Notifikationsurkunde für die beiden Staaten, welche diese Förmlichkeit erfüllt haben, in Kraft.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der die in Artikel 7 vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt, tritt dieses Übereinkommen am dreißigsten Tage nach Hinterlegung seiner Notifikationsurkunde in Kraft

Artikel 9

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der in Artikel 7 vorgesehenen Notifikation oder dem Beitritt erklären, daß er einen oder zwei der drei ersten Titel dieses Übereinkommens ausschließt.
Jeder Staat, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß er einem Titel, den er ausgeschlossen hat, ebenfalls beitritt.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von dieser Notifikation in Kenntnis.
Die in Absatz 2 vorgesehene Erklärung wird am dreißigsten Tage nach Eingang der Notifikationsurkunde beim Schweizerischen Bundesrat wirksam.

Artikel 10

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im gesamten Mutterland jedes Vertragsstaates.
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung, bei seinem Beitritt oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, dass dieses Übereinkommen für eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes oder auf Staaten oder Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von einer solchen Notifikation in Kenntnis. In den in der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten tritt dieses Übereinkommen am sechzigsten Tage, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist, in Kraft.
Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auf bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr angewendet werden soll.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der neuen Notifikation in Kenntnis. Für die in dieser Notifikation bezeichneten Hoheitsgebiete tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist, außer Kraft.

Artikel 11

Jeder Mitgliedstaat des Europarates oder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann diesem Übereinkommen beitreten. Jeder Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Eine Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem das Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Artikel 12

Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit. Jeder Vertragsstaat kann das Übereinkommen oder einen oder zwei der ersten drei Titel jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.
Dieses Kündigungsrecht kann erst nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Tage der in Artikel 7 vorgesehenen Notifikation oder des Beitritts, ausgeübt werden.
Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tage wirksam, an dem der Schweizerische Bundesrat die in Absatz 1 vorgesehene Notifikation erhalten hat.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 10. September 1964 in einer Urschrift, die im Schweizerischen Bundesarchiv hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sie den Titel I dieses Übereinkommens gemäß Artikel 9 ausschließt. Dr. M. Klaiber, Dr. Hans G. Ficker
Für die Republik Österreich: ---
Für das Königreich Belgien: Jaspar
Für die Französische Republik: J. Foyer
Für das Königreich Griechenland: Floros
Für die Italienische Republik: ---
Für das Großherzogtum Luxemburg: ---
Für das Königreich der Niederlande:
Das Königreich der Niederlande erklärt, daß es den Titel I dieses Übereinkommens gemäß Artikel 9 ausschließt.
Für das Königreich der Niederlande bedeuten die im Übereinkommen enthaltenen Ausdrücke „Mutterland" und „außerhalb des Mutterlandes" im Hinblick auf die Gleichheit, die staatsrechtlich zwischen den Niederlanden, Surinam und den niederländischen Antillen besteht, "europäisches Hoheitsgebiet" und "nichteuropäische Hoheitsgebiete".
Th. van Sasse van Ysselt
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: ---
Für die Regierung der Türkischen Republik: A. Usakligil 

Das Übereinkommen vom 10. September 1964 zur Erleichterung der Eheschließung im Ausland ist
fürin Kraft getreten amFundstelle
Bundesrepublik Deutschland25.07.19691969 S. 2054
Griechenland21.02.19871987 S. 364
Niederlande29.05.19681969 S. 2054
Spanien15.01.19771977 S. 105
Türkei29.05.19681969 S. 2054



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