Nr. 6: Übereinkommen über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder

Typ: Übereinkommen

Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Königreich Griechenland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkische Republik als Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen - in dem Wunsche, die Vorschriften über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder miteinander in Einklang zu bringen - haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Ist im Geburtseintrag eines nichtehelichen Kindes eine Frau als Mutter des Kindes bezeichnet, so gilt die mütterliche Abstammung durch diese Bezeichnung als festgestellt. Diese Abstammung kann jedoch bestritten werden.

Artikel 2

Ist die Mutter im Geburtseintrag des Kindes nicht bezeichnet, so kann sie vor der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats die Mutterschaft anerkennen.

Artikel 3

Ist die Mutter im Geburtseintrag des Kindes bezeichnet und legt sie dar, daß eine Anerkennung der Mutterschaft gleichwohl notwendig ist, um den gesetzlichen Erfordernissen eines Nichtvertragsstaats zu genügen, so kann sie vor der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats die Mutterschaft anerkennen.

Artikel 4

Die Artikel 2 und 3 lassen die Frage unberührt, ob die Anerkennung der Mutterschaft rechtswirksam ist.

Artikel 5

Artikel 1 gilt, für jeden Vertragsstaat, nur für Kinder, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens geboren sind.

Artikel 6

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind beim Schweizerischen Bundesrat zu hinterlegen.

Artikel 7

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tage nach der gemäß Artikel 6 vorgesehenen Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am dreißigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im gesamten Mutterland jedes Vertragsstaates.
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung, bei seinem Beitritt oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, dass dieses Übereinkommen für eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes oder für Staaten oder Hoheitsgebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und das Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von dieser Notifikation in Kenntnis. In den in der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten tritt dieses Übereinkommen am sechzigsten Tage, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist, in Kraft.
Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auf bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr angewendet werden soll.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und das Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der neuen Notifikation in Kenntnis.
Für die in dieser Notifikation bezeichneten Hoheitsgebiete tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist, außer Kraft.

Artikel 9

Jeder Mitgliedstaat des Europarates oder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser setzt alle Vertragsstaaten und das Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis, Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Eine Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem das Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Artikel 10

Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es jedoch jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; diese setzt die anderen Vertragsstaaten und das Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.
Dieses Kündigungsrecht kann erst nach Ablauf von fünf Jahren gerechnet vom Tage der Ratifikation oder des Beitritts, ausgeübt werden.
Die Kündigung wird sechs Monate, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist, wirksam.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am 12. September 1962 in einer Urschrift, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrats hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat und dem Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Für die Bundesrepublik Deutschland: Dr. Oppler, Ficker
Für die Republik Österreich: ---
Für das Königreich Belgien: P. H. Spaak
Für die Französische Republik: Francis Lacoste
Für das Königreich Griechenland: P. E. Gouras
Für die Italienische Republik: U. Caldarera
Für das Großherzogtum Luxemburg: ---
Für das Königreich der Niederlande: Th. J. van Sasse van Ysselt
Im Hinblick auf die Gleichheit, die staatsrechtlich zwischen den Niederlanden, Surinam und den niederländischen Antillen besteht, verlieren die im Übereinkommen enthaltenen Ausdrücke „Mutterland" und „außerhalb des Mutterlandes" ihren ursprünglichen Sinn hinsichtlich des Königreichs der Niederlande und werden infolgedessen in bezug auf das Königreich im Sinne von „Europa" und „außerhalb Europas" verstanden
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Götz
Für die Regierung der Türkischen Republik: M. Kenanoglu 

Gesetz zu den Übereinkommen vom 14. September 1961 über die Anerkennung der Vaterschaft und vom 12. September 1962 über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder

Vom 15. Januar 1965 (BGBl. II S. 17) mit späteren Änderungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem in Rom am 14. September 1961 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können, und dem in Brüssel am 12. September 1962 vor der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder wird zugestimmt.
(2) Die Übereinkommen werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 (aufgehoben)

Beamte und Angestellte des Jugendamts, die ermächtigt sind, Erklärungen nach §§ 1718, 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurkunden, können auch die Anerkennung der Vaterschaft nach Artikel 2 des Übereinkommens über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können, sowie die Anerkennung der Mutterschaft nach den Artikeln 2 und 3 des Übereinkommens über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder beurkunden.

Artikel 3

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Artikel 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Übereinkommen nach ihren Artikeln 7 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Januar 1965

Der Bundespräsident Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende
Der Bundesminister der Justiz Dr. Bucher
Der Bundesminister des Innern Hermann Höcherl
Der Bundesminister für Familie und Jugend Dr. Bruno Heck


Das Übereinkommen vom 12. September 1962 über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder ist
für in Kraft getreten amFundstelle im BGBl. II
Bundesrepublik Deutschland24.07.19651965 S. 1163
Griechenland22.07.19791979 S. 1024
Luxemburg28.06.19811981 S. 457
Niederlande23.04.19641965 S.1163
1986, S. 934
Schweiz23.04.19641965 S. 1163
Spanien16.03.19841984 S. 229
Türkei12.01.19661966 S. 105



Verwandte Themen

Weitere Informationen

  • Convention relative à l’établissement de la filiation maternelle des enfants naturels

    zum Download