Nr. 5: Übereinkommen über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können

Typ: Übereinkommen


Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und der Türkischen Republik als Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen - in dem Wunsche, den Angehörigen ihrer Staaten die Möglichkeit zu geben, nichteheliche Kinder im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten in gleicher Weise wie im eigenen Hoheitsgebiet anzuerkennen und dadurch derartige Anerkennungen zu erleichtern - haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens wird die urkundliche Erklärung eines Mannes, der Vater eines nichtehelichen Kindes zu sein, als "Anerkennung mit Standesfolge" oder "Anerkennung ohne Standesfolge" bezeichnet, je nachdem, ob durch die Erklärung familienrechtliche Bande zwischen dem Anerkennenden und dem nichtehelichen Kind, auf das sich die Erklärung bezieht, hergestellt werden sollen oder nicht.

Artikel 2

Angehörige von Vertragsstaaten, deren Recht die Anerkennung mit Standesfolge vorsieht, können eine solche Anerkennung auch im Hoheitsgebiet von Vertragsstaaten vornehmen, deren Recht nur die Anerkennung ohne Standesfolge vorsieht.

Artikel 3

Angehörige von Vertragsstaaten, deren Recht die Anerkennung ohne Standesfolge vorsieht, können eine solche Anerkennung auch im Hoheitsgebiet von Vertragsstaaten vornehmen, deren Recht nur die Anerkennung mit Standesfolge vorsieht.

Artikel 4

Die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Erklärungen werden von dem Standesbeamten und jeder anderen zuständigen Behörde in der Form öffentlich beurkundet, die das Ortsrecht vorschreibt; in der Urkunde ist stets die Staatsangehörigkeit zu vermerken, die der Erklärende für sich in Anspruch nimmt. Die Erklärungen haben die gleichen Wirkungen, wie wenn sie vor der zuständigen Behörde des Heimatstaats des Erklärenden abgegeben worden wären.

Artikel 5

Ausfertigungen oder Auszüge der Urkunden über die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Erklärungen bedürfen im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten keiner Legalisation, wenn sie durch Unterschrift und Dienstsiegel oder -stempel der ausstellenden Behörde beglaubigt sind.

Artikel 6

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind beim Schweizerischen Bundesrat zu hinterlegen.

Artikel 7

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tage nach der gemäß Artikel 6 vorgesehenen Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am dreißigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im gesamten Mutterland jedes Vertragsstaates.
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung, bei seinem Beitritt oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, dass dieses Übereinkommen für eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes oder für Staaten oder Hoheitsgebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und das Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von dieser Notifikation in Kenntnis. In den in der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten tritt dieses Übereinkommen am sechzigsten Tage, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist, in Kraft.
Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auf bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr angewendet werden soll.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und das Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der neuen Notifikation in Kenntnis.
Für die in dieser Notifikation bezeichneten Hoheitsgebiete tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist, außer Kraft

Artikel 9

Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser setzt alle Vertragsstaaten und das Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Eine Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem das Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Artikel 10

Dieses Übereinkommen kann einer Revision unterzogen werden.
Revisionsvorschläge sind beim Schweizerischen Bundesrat einzureichen; dieser notifiziert sie den Vertragsstaaten und dem Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.

Artikel 11

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet von dem in Artikel 7 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt.
Das Übereinkommen wird, außer im Falle der Kündigung, um jeweils zehn Jahre stillschweigend verlängert.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer dem Schweizerischen Bundesrat zu notifizieren; dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und das Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.
Die Kündigung wird nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Rom am 14. September 1961 in einer Urschrift, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrats hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat und dem Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: Dr. M. Klaiber, Dr. Hans G. Ficker
Für die Regierung der Republik Österreich: ---
Für die Regierung des Königreiches Belgien: Robert Vaes
Für die Regierung der Französischen Republik: Guy Deltel
Für die Regierung des Königreichs Griechenland: Cl. Syndicas
Für die Regierung der Italienischen Republik: Carlo Russo
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg: ---
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande: P. J. de Kanter, Th. van Sasse
Im Hinblick auf die Gleichheit, die staatsrechtlich zwischen den Niederlanden, Surinam und den niederländischen Antillen besteht, verlieren die im Übereinkommen enthaltenen Ausdrücke „Mutterland" und „außerhalb des Mutterlandes" ihren ursprünglichen Sinn hinsichtlich des Königreichs der Niederlande und werden infolgedessen in bezug auf das Königreich im Sinne von „Europa" und „außerhalb Europas" verstanden
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Dr. Ernst Götz
Für die Regierung der Türkischen Republik: M. Kenanoglu

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Gesetz zu den Übereinkommen vom 14. September 1961 über die Anerkennung der Vaterschaft und vom 12. September 1962 über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder

Vom 15. Januar 1965 (BGBl. II S. 17) mit späteren Änderungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem in Rom am 14. September 1961 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können, und dem in Brüssel am 12. September 1962 vor der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder wird zugestimmt.
(2) Die Übereinkommen werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 (aufgehoben)

Beamte und Angestellte des Jugendamts, die ermächtigt sind, Erklärungen nach §§ 1718, 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurkunden, können auch die Anerkennung der Vaterschaft nach Artikel 2 des Übereinkommens über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können, sowie die Anerkennung der Mutterschaft nach den Artikeln 2 und 3 des Übereinkommens über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder beurkunden.

Artikel 3

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Artikel 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Übereinkommen nach ihren Artikeln 7 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.


Bonn, den 15. Januar 1965

Der Bundespräsident Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende
Der Bundesminister der Justiz Dr. Bucher
Der Bundesminister des Innern Hermann Höcherl
Der Bundesminister für Familie und Jugend Dr. Bruno Heck


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Das Übereinkommen vom 14. September 1961 über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor denen nicht eheliche Kinder anerkannt werden können, ist
fürin Kraft getreten amFundstelle im BGBl. II
Belgien16.09.19671967 S. 2376
Bundesrepublik Deutschland24.07.19651965 S. 1162
Frankreich29.07.19631965 S. 1162
Griechenland22.07.19791979 S. 1024
Italien05.08.19811981 S. 625
Niederlande29.07.19631965 S. 1162
1987 S. 255
Portugal04.07.19841984 S. 875
Schweiz29.05.19641965 S. 1162
Spanien05.08.19871987 S. 448
Türkei21.07.19651965 S. 1162



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