Nr. 4: Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen

Typ: Übereinkommen


Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und der Türkischen Republik als Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen - in dem Wunsche, einvernehmlich Regeln für die Änderung von Namen und Vornamen aufzustellen - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Dieses Übereinkommen betrifft die Änderungen von Namen oder Vornamen, die von der zuständigen Behörde bewilligt werden, mit Ausnahme derjenigen, die sich aus Änderungen des Personenstandes oder aus der Berichtigung eines Irrtums ergeben.

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, keine Änderungen von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaats zu bewilligen, es sei denn, dass diese Personen zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen.

Artikel 3

Ist in einem Vertragsstaat eine unanfechtbare Entscheidung ergangen, durch die eine Änderung des Namens oder von Vornamen eines eigenen Staatsangehörigen bewilligt wird, so ist die Entscheidung im Hoheitsgebiet jedes der Vertragsstaaten ohne weiteres rechtswirksam, soweit seine öffentliche Ordnung hierdurch nicht beeinträchtigt wird; eigenen Staatsangehörigen stehen solche Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 gleich, die im Hoheitsgebiet des bewilligenden Staates ihren Wohnsitz oder bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren Aufenthalt haben.
Diese Entscheidungen werden als Randvermerk in die Personenstandsbücher der von ihnen betroffenen Personen ohne weitere Förmlichkeit eingetragen.

Artikel 4

Artikel 3 gilt auch für Entscheidungen, durch welche die Änderung eines Namens oder von Vornamen für nichtig erklärt oder widerrufen wird.

Artikel 5

Abweichend von den Artikeln 3 und 4 kann jeder Vertragsstaat die Wirkungen, die in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidungen in seinem eigenen Hoheitsgebiet haben, besonderen Bekanntgabebedingungen sowie einem Einspruchsrecht, dessen Einzelheiten er bestimmt, unterwerfen, sofern die Entscheidung Personen betrifft, die bei Eintritt der Unanfechtbarkeit zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besaßen.

Artikel 6

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Artikel 7

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nachdem die zweite Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 6 hinterlegt worden ist.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im gesamten Mutterland jedes Vertragsstaates.
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung, bei seinem Beitritt oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, dass dieses Übereinkommen für eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes oder für Staaten oder Hoheitsgebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten von dieser Notifizierung in Kenntnis. Dieses Übereinkommen tritt in den in der Notifizierung bezeichneten Hoheitsgebieten am sechzigsten Tag nach Eingang dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat in Kraft.
Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, dass dieses Übereinkommen für bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete außer Kraft tritt.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten von der neuen Notifizierung in Kenntnis.
Das Übereinkommen tritt für das betreffende Hoheitsgebiet am sechzigsten Tag nach Eingang dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat außer Kraft.

Artikel 9

Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser setzt alle Vertragsstaaten von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Artikel 10

Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision.
Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.

Artikel 11

Dieses Übereinkommen gilt zehn Jahre lang, gerechnet von dem in Artikel 7 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an.
Das Übereinkommen wird jeweils für weitere zehn Jahre stillschweigend verlängert, wenn es nicht gekündigt wird.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Fristablauf dem Schweizerischen Bundesrat zu notifizieren; dieser setzt alle anderen Vertragsstaaten davon in Kenntnis.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat.
Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Istanbul am 4. September 1958 in einer Urschrift, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrats hinterlegt wird; dieser übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: von Graevenitz, Ficker
Für die Regierung des Königreiches Belgien: Charles Gérard
Für die Regierung der Französischen Republik: Guy Deltel
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg: ---
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande: P. J. de Kanter, Th. van Sasse van Ysselt
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: ---
Für die Regierung der Türkischen Republik: Necdet Kent

Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens hat der Delegierte der Regierung des Königreichs der Niederlande folgende Erklärung abgegeben:
Im Hinblick auf die Gleichheit, die staatsrechtlich zwischen den Niederlanden, Surinam und den niederländischen Antillen besteht, verlieren die im Übereinkommen enthaltenen Ausdrücke „Mutterland" und „außerhalb des Mutterlandes" ihren ursprünglichen Sinn hinsichtlich des Königreichs der Niederlande und werden infolgedessen in bezug auf das Königreich im Sinne von „Europa" und „außerhalb Europas" verstanden.
P.J. de Kanter, Th. van Sasse van Ysselt

Das Übereinkommen vom 4. September 1958 über die Änderung von Namen und Vornamen ist
fürin Kraft getreten am Fundstelle im BGBl. II
Bundesrepublik Deutschland24.12.19611962 S. 45
Frankreich24.12.19611962 S. 45
Italien07.12.19681969 S. 108
Luxemburg16.07.19821982 S. 797
Niederlande27.04.19621962 S. 822
1987 S. 255
Österreich01.10.19651965 S. 1954
Portugal04.07.19841984 S. 871
Spanien15.01.19771977 S. 104
Türkei08.10.19621963 S. 172



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