Nr. 1: Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

Typ: Übereinkommen


Hinweis:
Dieses Übereinkommen ist gegenstandslos geworden durch das von allen Vertragsstaaten ratifizierte Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/ Zivilstandsregistern und daher nicht mehr zu beachten!

Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik als Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen - in dem Wunsche, gemeinsame Bestimmungen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern zu treffen - haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen und haben folgende Bestimmungen vereinbart:

Artikel 1

Auszüge aus den Geburten-, Heirats- und Sterbebüchern können gemäß Artikel 4 und den diesem Übereinkommen beigefügten Formblättern A, B, und C ausgestellt werden, wenn ihre Verwendung in dem Staate, in dem sie benötigt werden, eine Übersetzung erforderlich macht.
Diese Auszüge werden nur solchen Personen erteilt, die nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem die Eintragung erfolgt ist, die Erteilung wortgetreuer Abschriften des Eintrags verlangen können.
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Randvermerk als Bestandteil des Eintrags im Personenstandsbuch.

Artikel 2

Auf jedem Formblatt ist der feststehende Wortlaut siebensprachig in Französisch, Deutsch, Englisch, Spanisch, Italienisch, Niederländisch und Türkisch vorgedruckt.
Alle Formblätter enthalten den Vermerk, daß der Auszug auf Grund dieses Übereinkommens erteilt wird.

Artikel 3

Jeder Auszug ist mit der Unterschrift, dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde und dem Datum der Erteilung zu versehen. Die Angaben werden in die entsprechenden Felder des Formblattes eingetragen, und zwar der Text in lateinischer Schrift und die Daten in arabischen Ziffern; Monate werden nach ihrer Reihenfolge im Jahre mit arabischen Ziffern bezeichnet. Kann nach dem Eintrag im Personenstandsbuch ein Feld des Formblattes nicht ausgefüllt werden, so wird das Feld durch Striche unbrauchbar gemacht. Es sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden:

Zur Angabe des Geschlechts:
M = männlich,
F = weiblich.
 
Zur Bezeichnung der Auflösung oder Nichtigerklärung einer Ehe:
Dm = Tod des Ehemannes,
Df = Tod der Ehefrau,
Div = Scheidung,
A = Nichtigerklärung.
 
Diesen Zeichen wird das Datum der Auflösung oder Nichtigerklärung angefügt.

Artikel 4

Der Auszug aus dem Geburtenbuch enthält (Formblatt A):
a) den Ort der Geburt
b) den Zeitpunkt der Geburt
c) das Geschlecht des Kindes
d) den Familiennamen des Kindes
e) die Vornamen des Kindes
f) den Familiennamen des Vaters
g) die Vornamen des Vaters
h) den Mädchennamen der Mutter
i) die Vornamen der Mutter.
 
Der Auszug aus dem Heiratsbuch enthält (Formblatt B):
a) den Ort der Eheschließung
b) den Zeitpunkt der Eheschließung
c) den Familiennamen des Ehemannes
d) die Vornamen des Ehemannes
e) den Zeitpunkt der Geburt oder, wenn er nicht angegeben ist, das Alter des Ehemannes
f) den Geburtsort des Ehemannes
g) den Familiennamen der Ehefrau
h) die Vornamen der Ehefrau
i) den Zeitpunkt der Geburt oder, wenn er nicht angegeben ist, das Alter der Ehefrau
j) den Geburtsort der Ehefrau
k) den Randvermerk über die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe.
 
Der Auszug aus dem Sterbebuch enthält (Formblatt C):
a) den Ort des Todes
b) den Zeitpunkt des Todes
c) den Familiennamen des Verstorbenen
d) den Vornamen des Verstorbenen e) das Geschlecht des Verstorbenen
f) den Zeitpunkt der Geburt oder, wenn er nicht angegeben ist, das Alter des Verstorbenen
g) den Geburtsort des Verstorbenen
h) den letzten Wohnsitz des Verstorbenen
i) den Familiennamen und die Vornamen des letzten Ehegatten des Verstorbenen
j) den Familiennamen und die Vornamen des Vaters des Verstorbenen
k) den Familiennamen und die Vornamen der Mutter des Verstorbenen.
 
Außerdem ist jeder Vertragsstaat befugt, die Formblätter durch weitere Felder für zusätzliche Angaben aus den Personenstandsbüchern zu ergänzen, vorausgesetzt, daß der Zusatz vorher von der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen gebilligt worden ist.

Artikel 5

Die nach Artikel 1 bis 4 ausgestellten Auszüge haben die gleiche Beweiskraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ausstellenden Staates erteilten Auszüge.
Sie bedürfen im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten keiner Legalisation.

Artikel 6

Unbeschadet internationaler Vereinbarungen über die kostenlose Erteilung von Auszügen aus Personenstandsbüchern werden für Auszüge, die nach diesem Übereinkommen erteilt werden, die gleichen Gebühren erhoben wie für die nach dem innerstaatlichen Recht des ausstellenden Staates gefertigten Auszüge.

Artikel 7

Dieses Übereinkommen schließt die Erteilung wortgetreuer Abschriften aus Personenstandsbüchern nach dem Recht des Staates nicht aus, in dem die Eintragung erfolgt ist.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem wird jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Artikel 9

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nachdem die zweite Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 8 hinterlegt worden ist.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 10

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im gesamten Mutterland jedes Vertragstaates.
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung, bei seinem Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, daß dieses Übereinkommen für eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes oder für Staaten oder Hoheitsgebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat übersendet jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift dieser Notifizierung. Dieses Übereinkommen tritt in den in der Notifizierung bezeichneten Hoheitsgebieten am sechzigsten Tag nach Eingang dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat in Kraft.
Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, daß dieses Übereinkommen für bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete außer Kraft tritt.
Der Schweizerische Bundesrat übersendet jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift der neuen Notifizierung. Das Übereinkommen tritt für das betreffende Hoheitsgebiet am sechzigsten Tag nach Eingang dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat außer Kraft.

Artikel 11

Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser übersendet jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 9 Absatz 1 in Kraft getreten ist.

Artikel 12

Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision zum Zwecke seiner Vervollkommnung.
Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.

Artikel 13

Dieses Übereinkommen gilt zehn Jahre lang, gerechnet von dem in Artikel 9 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an.
Das Übereinkommen wird jeweils für weitere zehn Jahre stillschweigend verlängert, wenn es nicht gekündigt wird.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Fristablauf dem Schweizerischen Bundesrat zu notifizieren; dieser setzt alle anderen Vertragsstaaten davon in Kenntnis.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertsechsundfünfzig in einer Urschrift,
die im Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt wird; dieser übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.
 
Für die Regierung des Königreiches Belgien: J. Guillaume
Für die Regierung der Französischen Republik: Guy Deltel
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg: Henri Delvaux
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande:
Im Hinblick auf die Gleichheit, die staatsrechtlich zwischen den Niederlanden, Surinam und den niederländischen Antillen besteht, verlieren die im Übereinkommen enthaltenen Ausdrücke „Mutterland" und „außerhalb des Mutterlandes" ihren ursprünglichen Sinn hinsichtlich des Königreichs der Niederlande und werden infolgedessen in bezug auf das Königreich im Sinne von „Europa" und „außerhalb Europas" verstanden.
W. v. Boetzelaer
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Dr. Ernst Götz
Für die Regierung der Türkischen Republik: F. Bayramoglu

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Weitere Informationen

  • Convention relative à la delivrance de certains extraits d'actes de l'état civil destinés à l'étranger

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