Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen

Typ: Übereinkommen

Die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg - in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Personenstandswesens zu erleichtern - haben folgendes vereinbart:

I. Abschnitt: Verzicht auf die Beglaubigung

Artikel 1

Urkunden, die der Standesbeamte/ Zivilstandsbeamte des einen Vertragsstaats aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung (Legalisation). Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen außerdem keiner konsularischen Zuständigkeitsbescheinigung.

II. Abschnitt: Austausch von Personenstandsurkunden/ Zivilstandsurkunden

Artikel 2

  1. Wird die Geburt eines Kindes eines Angehörigen des einen Vertragsstaats im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so übersendet der Standesbeamte/ Zivilstandsbeamte eine Geburtsurkunde unter Angabe des Ortes und des Tages der Eheschließung der Eltern des Kindes oder bei nichtehelicher Geburt des Ortes und Tages der Geburt der Mutter.
  2. Wird zu dem Geburtseintrag ein Randvermerk eingetragen, so übersendet
    der deutsche Standesbeamte eine mit dem Randvermerk versehene beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch,
    der luxemburgische Zivilstandsbeamte eine mit dem Randvermerk versehene Geburtsurkunde.
    Dabei sind die in Absatz 1 bezeichneten zusätzlichen Angaben mitzuteilen.

Artikel 3

  1. Wird die Eheschließung eines Angehörigen des einen Vertragsstaats im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so übersendet der Standesbeamte/ Zivilstandsbeamte eine Heiratsurkunde.
  2. Wird vom deutschen Standesbeamten ein Vermerk über die Ehegatten in das Familienbuch oder ein Randvermerk zum Heiratseintrag oder vom luxemburgischen Zivilstandsbeamten ein Randvermerk zum Heiratseintrag - ausgenommen ein Randvermerk über das eheliche Güterrecht - eingetragen, so übersendet
    der deutsche Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder dem Heiratsbuch, in dem der Vermerk (Randvermerk) eingetragen ist,
    der luxemburgische Zivilstandsbeamte eine mit dem Randvermerk versehene Heiratsurkunde.
    Eine Urkunde nach Satz 1 ist nicht zu übersenden, wenn eine beglaubigte Abschrift oder eine Urkunde nach Artikel 4 oder 5 zu übersenden ist.

Artikel 4

Wird im Gebiet des einen Vertragsstaats die Scheidung einer Ehe in einem Personenstandsbuch/ Zivilstandsregister vermerkt und ist die Ehe im Gebiet des anderen Vertragsstaats geschlossen worden oder ist zumindest einer der Ehegatten Angehöriger des anderen Vertragsstaats, so übersendet
der deutsche Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder dem Heiratsbuch, in dem der Vermerk (Randvermerk) eingetragen ist,
der luxemburgische Zivilstandsbeamte eine mit dem Randvermerk versehene Heiratsurkunde, gegebenenfalls der Zivilstandsbeamte der Stadt Luxemburg eine Abschrift der Eintragung über die Scheidung.
Dies gilt entsprechend, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben oder wenn das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird.

Artikel 5

  1. Wird der Tod eines Angehörigen des einen Vertragsstaats im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so übersendet der Standesbeamte/ Zivilstandsbeamte eine Sterbeurkunde unter Angabe des Ortes und des Tages der Geburt sowie des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen im anderen Vertragsstaat; ist der Verstorbene verheiratet gewesen, so sind außerdem Ort und Tag der Eheschließung anzugeben
  2. Wird zu dem Sterbeeintrag ein Randvermerk eingetragen, so übersendet
    der deutsche Standesbeamte eine mit dem Randvermerk versehene beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch,
    der luxemburgische Zivilstandsbeamte eine mit dem Randvermerk versehene Sterbeurkunde.
    Dabei sind die in Absatz 1 bezeichneten zusätzlichen Angaben mitzuteilen.

Artikel 6

Haben die Ehegatten, über deren Eheschließung nach Artikel 3 Absatz 1 eine Heiratsurkunde übersandt wird, ein gemeinsames voreheliches Kind, so vermerkt der Standesbeamte/ Zivilstandsbeamte dies auf der Rückseite der Urkunde oder auf einem der Urkunde beizufügenden Blatt. Dabei sind die Vornamen und der Familienname, der Ort und der Tag der Geburt des Kindes sowie die Staatsangehörigkeit der Eltern und des Kindes zur Zeit der Eheschließung anzugeben. Der Standesbeamte/ Zivilstandsbeamte unterschreibt den Vermerk und versieht ihn mit dem amtlichen Siegel oder Stempel.

Artikel 7

Durch die nach den Artikeln 2 bis 6 auszutauschenden Personenstandsurkunden wird kein Nachweis über die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen erbracht.

Artikel 8

  1. Die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu übersendenden Urkunden sind derjenigen konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaats zuzuleiten, die für den übersendenden Standesbeamten örtlich zuständig ist. Im Fall des Artikels 5 Absatz 1 ist die Übersendung unverzüglich, in allen anderen Fällen spätestens zum Ablauf des Kalendermonats vorzunehmen.
  2. Für die nach Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 zu übersendenden Urkunden sind möglichst mehrsprachige Personenstandsurkunden zu verwenden.
  3. Die in den Artikeln 2 und 5 vorgesehenen zusätzlichen Angaben sind nur soweit mitzuteilen, als sie den Beteiligten oder dem Standesbeamten bekannt sind.
  4. Der Austausch der Personenstandsurkunden geschieht kostenfrei.

III. Abschnitt: Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen

Artikel 9

  1. Will ein Angehöriger des einen Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat heiraten, so kann er den Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses auch beim Standesbeamten/ Zivilstandsbeamten des Eheschließungsstaats stellen. Dieser leitet den Antrag an den zuständigen Standesbeamten/ Zivilstandsbeamten des Heimatstaats weiter; dem Antrag sind für jeden Verlobten die zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Urkunden beizufügen.
  2. Die Vertragsstaaten werden einander

    • die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Standesbeamten/ Zivil­stands­beamten für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses,
    • die Urkunden, die für die Verlobten dem Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind, und
    • jede Änderung bezüglich der in den Nummern 1 und 2 genannten Vorschriften und Urkunden
      mitteilen.
  3. Kann eine erforderliche Urkunde nicht beigebracht werden, so kann an ihrer Stelle eine beweiskräftige Bescheinigung oder, falls auch das nicht möglich ist, eine vor der zuständigen Stelle abgegebene eidesstattliche Versicherung beigefügt werden. Die Entscheidung darüber, ob die Bescheinigung oder die eidesstattliche Versicherung genügt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Standesbeamten/ Zivilstandsbeamten des Heimatstaats.

Artikel 10

  1. Der Standesbeamte/ Zivilstandsbeamte des Heimatstaats übersendet das Ehefähigkeitszeugnis dem Standesbeamten/ Zivilstandsbeamten des Eheschließungsstaats. Die vorgelegten Urkunden werden gleichzeitig zurückgesandt; den Antrag behält der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte zurück.
  2. Bestehen Hindernisse, das Ehefähigkeitszeugnis auszustellen, so sind diese dem Standesbeamten/Zivilstandsbeamten des Eheschließungsstaats zur Unterrichtung des Verlobten, der den Antrag gestellt hat, mitzuteilen.

Artikel 11

  1. Für den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist ein zweisprachiger Vordruck zu verwenden, dessen Muster diesem Abkommen als Anlage beigefügt ist.
  2. Wird durch die Änderung von Rechtsvorschriften in einem Vertragsstaat eine Anpassung des Vordrucks erforderlich, so wird diese von den Vertragsstaaten durch Notenwechsel vereinbart.

Artikel 12

  1. Das Ehefähigkeitszeugnis wird gebührenfrei ausgestellt.
  2. Die durch den Schriftverkehr zwischen den Standesbeamten und Zivilstandsbeamten auf Grund der Artikel 9 und 10 anfallenden Auslagen sind vom Antragsteller nicht zu erstatten.

IV. Abschnitt: Schlußbestimmungen

Artikel 13

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Großherzogtums Luxemburg innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 14

  1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Luxemburg ausgetauscht.
  2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  3. dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 7. Dezember 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen außer Kraft.

Artikel 15

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen, vom Tag seines Inkrafttretens an gerechnet. Wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt wird, bleibt es jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.
 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
 
Geschehen zu Bonn am 3. Juni 1982 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. 

Protokoll

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten folgende Bestimmung vereinbart, die als Bestandteil des Abkommens betrachtet werden soll:
 
Wer Angehöriger eines Vertragsstaats ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses Vertragsstaats. Der Nachweis hierüber für Zwecke dieses Abkommens wird im allgemeinen geführt

  • in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
    durch einen Reisepaß der Bundesrepublik Deutschland, einen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder. einen Berliner behelfsmäßigen Personalausweis;
  • in bezug auf das Großherzogtum Luxemburg
    durch einen Reisepaß oder eine Identitätskarte des Großherzogtums Luxemburg. 

Mitteilungen der Vertragsstaaten zu Artikel 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des deutsch-luxemburgischen Personenstandsabkommens
vom 3. Juni 1982 - Auszug -
 
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des luxemburgischen Zivilstandsbeamten zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses
 
Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein luxemburgischer Staatsangehöriger zur Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland bedarf, ist der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen Gemeinde der Verlobte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte im Großherzogtum Luxemburg weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend im Großherzogtum Luxemburg aufgehalten, so ist der Zivilstandsbeamte der Stadt Luxemburg zuständig.
 
Sind beide Verlobte Luxemburger, so genügt es, daß einer der nach Absatz 1 zuständigen luxemburgischen Zivilstandsbeamten das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt.