Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Typ: Übereinkommen

Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Belgien – im Geiste enger Zusammenarbeit, in dem Wunsch, den Gebrauch der in einem der beiden Staaten errichteten öffentlichen Urkunden in dem anderen Staat zu erleichtern – sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Öffentliche Urkunden, die in einem der beiden Staaten errichtet und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Staat keiner Legalisation, Apostille oder ähnlichen Förmlichkeit.

Artikel 2

Als öffentliche Urkunden sind für die Anwendung dieses Abkommens anzusehen:

  1. Urkunden eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft bei einem Gericht sowie eines deutschen Vertreters des öffentlichen Interesses; Urkunden eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie eines deutschen Rechtspflegers; Urkunden eines Gerichtsvollziehers;
  2. Urkunden einer Verwaltungsbehörde;
  3. Urkunden eines Notars;
  4. Urkunden eines Diplomaten oder Konsularbeamten eines der beiden Staaten, ohne Rücksicht darauf, ob die diplomatische Mission oder die konsularische Vertretung ihren Sitz in dem anderen oder in einem dritten Staat hat;
  5. Scheck- und Wechselproteste oder Proteste zu anderen handelsrechtlichen Wertpapieren, auch wenn sie von einem Postbediensteten aufgenommen sind.

Artikel 3

  1. Als öffentliche Urkunden sind für die Anwendung dieses Abkommens auch Urkunden anzusehen, die, selbst wenn sie nicht mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind,

    • in einem der beiden Staaten eine Person oder Stelle errichtet hat, die nach dem Recht dieses Staates zur Ausstellung öffentlicher Urkunden in Fällen der Art befugt ist, zu denen die vorgelegte Urkunde gehört, und
    • die zuständige Behörde dieses Staates beglaubigt hat.
  2. Durch die Beglaubigung nach Absatz 1 wird die Echtheit der Unterschrift, des Siegels oder Stempels, falls die Urkunde mit einem solchen versehen ist, sowie die Befugnis der die Urkunde ausstellenden Person oder Stelle zur Errichtung öffentlicher Urkunden in Fällen der Art bestätigt, zu denen die vorgelegte Urkunde gehört.
  3. Jeder Staat bestimmt die zuständige Behörde nach Absatz 1. Diese Bestimmung wird dem anderen Staat bei dem Austausch der Ratifikationsurkunden mitgeteilt. Jede Änderung, die nachträglich in der Zuständigkeit der Behörde eintritt, wird auf diplomatischem Weg mitgeteilt.

Artikel 4

Amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie zum Beispiel Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunkts, Beglaubigungen von Unterschriften sowie Beglaubigungen von Abschriften sind als öffentliche Urkunden im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wenn sie von einer in Artikel 2 angeführten Person oder Behörde erteilt sind.

Artikel 5

  1. Unter Legalisation im Sinne dieses Abkommens ist die Förmlichkeit zu verstehen, durch welche die Diplomaten oder Konsularbeamten des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen.
  2. Als Apostille wird die Förmlichkeit bezeichnet, die in den Artikeln 3, 4 und 5 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vorgesehen ist.

Artikel 6

  1. Wird eine öffentliche Urkunde im Sinne der Artikel 2, 3 und 4 in einem der beiden Staaten vorgelegt und ergeben sich ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Unterschrift, an der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls an der Echtheit des Siegels oder des Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, so kann ein Ersuchen um Nachprüfung unmittelbar gerichtet werden 
    in Belgien an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten,
    in der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesverwaltungsamt in Köln.
  2. Diese Behörden übermitteln die von der zuständigen Person, Stelle oder Behörde abgegebene Äußerung.

Artikel 7

  1. Dem Ersuchen um Nachprüfung nach Artikel 6 ist möglichst die Urkunde im Original oder in Ablichtung beizufügen.
  2. Die an die zuständige belgische Behörde gerichteten Ersuchen nebst Anlagen müssen in französischer oder niederländischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein. Die an die zuständige deutsche Behörde gerichteten Ersuchen nebst Anlagen müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein.
  3. Für die Erledigung der Ersuchen werden Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben.

Artikel 8

Übersetzungen von öffentlichen Urkunden im Sinne der Artikel 2, 3 und 4, die von einer Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einem vereidigten Übersetzer eines der beiden Staaten im Rahmen ihrer Befugnisse gefertigt und mit der Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen worden sind, können in dem anderen Staat verwendet werden, ohne daß eine Legalisation, Apostille oder Beglaubigung nach Artikel 3 verlangt werden darf.

Artikel 9

Jeder der beiden Staaten trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß seine Behörden Urkunden mit der Legalisation, Apostille oder einer ähnlichen Förmlichkeit versehen, wenn die Urkunden hiervon auf Grund dieses Abkommens befreit sind.

Artikel 10

  1. Dieses Abkommen läßt andere mehr- oder zweiseitige Übereinkünfte unberührt, welche die Staaten geschlossen haben oder schließen werden und die für besondere Sachgebiete die gleichen Gegenstände regeln.
  2. Zwischen den beiden Staaten besteht Einverständnis darüber, daß die Vorschriften des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation gemäß seinem Artikel 3 in ihren Beziehungen nicht anzuwenden sind.

Artikel 11

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs Belgien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 12

  1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
  2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
  3. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 1975 in zwei Urschriften, jede in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Übersicht über die nach Artikel 3 des Abkommens bestimmten deutschen und belgischen Behörden

I. Bundesrepublik Deutschland

Bundesbehörden
 
Bundesverwaltungsamt für Urkunden aus dem Geschäftsbereich der Behörden des Bundes sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
 
Landesbehörden
 
Baden-Württemberg

  1. Präsidenten der Landgerichte für die in ihrem Bezirk ausgestellten Urkunden aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums
  2. Regierungspräsidien für die in ihrem Bezirk ausgestellten Urkunden aus den Geschäftsbereichen der anderen Ministerien

Bayern
Regierungen
 
Berlin

  1. Landgerichtspräsident/ Amtsgerichtspräsident für Urkunden der ordentlichen Gerichte und notarielle Urkunden
  2. Senatsverwaltung für Justiz für sonstige Urkunden aus dem Bereich der Justiz
  3. Senatsverwaltung für Inneres für andere öffentliche Urkunden

Bremen
Senator für Inneres und Sport
 
Hamburg
Behörde für Inneres
 
Hessen
Regierungspräsident
 
Mecklenburg-Vorpommern
Innenministerium
 
Niedersachsen
Polizeidirektion
 
Nordrhein-Westfalen
Bezirksregierungen
 
Rheinland-Pfalz
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
 
Saarland
Ministerium für Inneres, Familien, Frauen und Sport
 
Sachsen
Landesdirektionen
 
Sachsen-Anhalt
Landesverwaltungsamt
 
Schleswig-Holstein
Innenministerium

II. Königreich Belgien

Legalisationsstelle des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten (Les Services du Ministère des Affaires Etrangeres)
Rue de Grand Cerf 1
B-I000 Brüssel

Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Vom 25. Juni 1980 (BGBl. II S. 813)

Artikel 1

Dem in Brüssel am 13. Mai 1975 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

  1. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich die Behörden, die für die Beglaubigung nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens zuständig sind (Artikel 3 Abs. 3 des Abkommens). Als zuständige Behörde kann auch der Präsident eines Gerichts bestimmt werden.
  2. Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Absatz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 3

Die Beglaubigung nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens wird mit den entsprechenden Ergänzungen in der folgenden Form auf der Urkunde selbst oder auf einem mit der Urkunde zu verbindenden Blatt erteilt:

Beglaubigung
(Artikel 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation)
Diese öffentliche Urkunde ist unterschrieben
von
in seiner/ihrer Eigenschaft als
und versehen mit dem Siegel oder Stempel
des/der
Der/die
ist zur Ausstellung öffentlicher Urkunden in Fällen der vorliegenden Art befugt.
Bestätigt
in
am
durch
Siegel
Stempel
Unterschrift

Artikel 4

Wird dem Bundesverwaltungsamt ein Ersuchen nach Artikel 6 des Abkommens aus dem Königreich Belgien zugeleitet, so führt es eine Äußerung der Person, Stelle oder Behörde herbei, welche die Urkunde errichtet haben soll, und übermittelt diese Äußerung der ersuchenden Stelle.
Die Person, Stelle oder Behörde ist verpflichtet, eine Äußerung abzugeben.

Artikel 5

  1. Ersuchen, mit denen außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens eine Nachprüfung nach Artikel 6 des Abkommens verlangt wird, werden dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Belgien durch den Präsidenten des Landgerichts übermittelt, in dessen Bezirk der Gesuchsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Gesuchsteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist das Ersuchen durch den Präsidenten des Landgerichts Berlin zu übermitteln.
  2. Der Präsident des Landgerichts prüft, ob die in dem Abkommen geregelten Voraussetzungen vorliegen.

Artikel 6

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Artikel 7

  1. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 
  2. Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Hinweis:
Das Abkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Mai 1981 in Kraft getreten.