Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Typ: Übereinkommen


Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland und der Präsident der Französischen Republik im Geiste enger Zusammenarbeit und in dem Wunsch, den Gebrauch der in einem der beiden Staaten errichteten öffentlichen Urkunden in dem anderen Staat zu erleichtern, sind übereingekommen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland: Herrn Gerhard Jahn , Bundesminister der Justiz, der Präsident der Französischen Republik: Herrn Rene Pleven, Minister der Justiz. Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende. Bestimmungen vereinbart:

Artikel 1

Öffentliche Urkunden, die in einem der beiden Staaten errichtet und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Staat d keiner Legalisation, Apostille, Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit.

Artikel 2

Als öffentliche Urkunden sind für die Anwendung dieses Abkommens anzusehen:

  1. Urkunden eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft bei einem Gericht sowie eines deutschen Vertreters des öffentlichen Interesses, Urkunden eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie eines deutschen Rechtspflegers, Urkunden eines Gerichtsvollziehers;
  2. Urkunden einer Verwaltungsbehörde;
  3. Urkunden eines Notars;
  4. Scheck- oder Wechselproteste, auch wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland von einem Postbediensteten aufgenommen worden sind.

Artikel 3

  1. Als öffentliche Urkunden sind für die Anwendung dieses Abkommens auch Urkunden anzusehen, die in einem der beiden Staaten eine Person, Stelle oder Behörde errichtet hat, die nach dem Recht dieses Staates zur Ausstellung öffentlicher Urkunden in Fällen der Art befugt ist, zu denen die vorgelegte Urkunde gehört.
  2. Diese Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn derartige Urkunden nicht mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind.

Artikel 4

Amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie zum Beispiel Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes, Beglaubigungen von Unterschriften sowie Beglaubigungen von Abschriften sind, je nach der Eigenschaft der Person, Stelle oder Behörde, welche die Bescheinigung oder Beglaubigung erteilt hat, entweder gemäß Artikel 2 oder gemäß Artikel 3 als öffentliche Urkunden anzusehen.

Artikel 5

  1. Unter Legalisation im Sinne dieses Abkommens ist die Förmlichkeit zu verstehen, durch welche die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen.
  2. Als Apostille wird die Förmlichkeit bezeichnet, die in den Artikeln 3, 4 und 5 des Haager Übereinkommens vorn 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vorgesehen ist.

Artikel 6

  1. Wird eine öffentliche Urkunde im Sinne des Artikels 2, 3 oder 4 in einem der beiden Staaten vorgelegt und ergeben sich ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Unterschrift, an der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls an der Echtheit des Siegels oder des Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, so kann ein Ersuchen um Nachprüfung unmittelbar gerichtet werden
    in der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesverwaltungsamt in Köln,
    in der Französischen Republik an das Ministerium der Justiz.
  2. Diese Behörden übermitteln die von der zuständigen Person, Stelle oder Behörde abgegebene Äußerung.

Artikel 7

  1. Wird eine Urkunde im Sinne des Artikels 3 und gegebenenfalls im Sinne des Artikels 4 in einem der beiden Staaten vorgelegt und ergeben sich ernsthafte Zweifel über ihre Eigenschaft als öffentliche Urkunde, so kann ein Ersuchen um Auskunft unmittelbar an die in Artikel 6 angeführten Behörden gerichtet werden, um festzustellen, ob die Person, Stelle oder Behörde, welche die Urkunde·errichtet hat, nach innerstaatlichem Recht zur Ausstellung öffentlicher Urkunden in Fällen der Art befugt ist, zu denen die vorgelegte Urkunde gehört.
  2. Das Bundesverwaltungsamt in der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium der Justiz in der Französischen Republik übermitteln die von der zuständigen Behörde abgegebene Äußerung.

Artikel 8

  1. Dem Ersuchen um Nachprüfung nach Artikel 6 und dem Ersuchen um Auskunft nach Artikel 1 ist möglichst die Urkunde im Original oder in Ablichtung beizufügen.
  2. Das Ersuchen und seine Anlagen müssen in der Sprache des ersuchten Staates abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein.
  3. Für die Erledigung der Ersuchen werden Gebühren oder Auslagen nicht erhoben.

Artikel 9

  1. Übersetzungen von öffentlichen oder privaten Urkunden oder von Schriftstücken aller Art, die in einem der beiden Staaten verwendet werden sollen, können in jedem der beiden Staaten von einem vereidigten Übersetzer beglaubigt werden.
  2. Derartige beglaubigte Übersetzungen, die mit dem Siegel oder Stempel des Übersetzers versehen sind, können verwendet werden, ohne daß eine Legalisation, Apostille, Beglaubigung oder ähnliche Förmlichkeit verlangt werden darf.

Artikel 10

Jeder der beiden Staaten trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß seine Behörden öffentliche Urkunden mit der Legalisation, Apostille, Beglaubigung Apostille, Beglaubigung oder ähnliche Förmlichkeit versehen, wenn Urkunden hiervon auf Grund dieses Abkommens befreit sind.

Artikel 11

  1. Dieses Abkommen läßt andere mehr- oder zweiseitige Übereinkünfte unberührt, welche die Staaten geschlossen haben oder schließen werden und die für besondere Sachgebiete die gleichen Gegenstände regeln.
  2. Dieses Abkommen geht in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vor.

Artikel 12

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 13

  1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Paris ausgetauscht.
  2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
  3. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Bonn am 13. September 1971 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Gesetz zu dem Abkommen vom 13. September 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik Über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Vom 30. Juli 1974 (BGBl. II S. 1074, 1100)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Bonn am 13. September 1971 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Wird dem Bundesverwaltungsamt ein Ersuchen nach Artikel 6 des Abkommens aus der Französischen Republik zugeleitet, so führt es eine Äußerung der Person, Stelle oder Behörde herbei, welche die Urkunde errichtet haben soll, und übermittelt diese Äußerung der ersuchenden Stelle. Die Person, Stelle oder Behörde ist verpflichtet, eine Äußerung abzugeben.

Artikel 3

Wird dem Bundesverwaltungsamt ein Ersuchen nach Artikel 7 des Abkommens aus der Französischen Republik zugeleitet, so führt es eine Äußerung der Person, Stelle oder Behörde herbei, welche die Urkunde errichtet hat. Läßt diese Äußerung Zweifel an der Eigenschaft der Urkunde als öffentliche Urkunde bestehen, so holt das Bundesverwaltungsamt gegebenenfalls eine Äußerung der Behörde oder Stelle ein, von der die Person, Stelle oder Behörde, welche die Urkunde errichtet hat, ihre Befugnis zur Errichtung von Urkunden ableitet oder deren Weisungen sie unterliegt. Artikel 2 Satz 2 findet Anwendung. Das Bundesverwaltungsamt übermittelt die Auskunft der ersuchenden Stelle.

Artikel 4

  1. Ersuchen, mit denen außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens eine Nachprüfung nach Artikel 6 oder Auskunft nach Artikel 7 des Abkommens verlangt wird, werden dem Ministerium der Justiz der Französischen Republik durch den Präsidenten des Landgerichts übermittelt, in dessen Bezirk der Gesuchsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Gesuchsteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist das Ersuchen durch den Präsidenten des Landgerichts Berlin zu übermitteln.
  2. Der Präsident des Landgerichts prüft, ob die in dem Abkommen geregelten Voraussetzungen vorliegen.

Artikel 5

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Artikel 6

  1. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
  2. Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
 
Bonn, den 30. Juli 1974
 
Der Bundespräsident Scheel
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher
Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel
Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher

Hinweis:
Das Abkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1975 in Kraft getreten.