Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen

Typ: Übereinkommen


Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich - in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Personenstandswesens zu erleichtern - haben folgendes vereinbart:

I. Abschnitt - Verzicht auf die Beglaubigung

Artikel 1

Urkunden, die der Standesbeamte des einen Vertragsstaates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder dem Dienststempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch im anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung (Legalisation). Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen außerdem keiner konsularischen Zuständigkeitsbescheinigung.

II. Abschnitt - Austausch von Personenstandsurkunden

Artikel 2

  1. Wird die Geburt eines Kindes eines Angehörigen des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beurkundet, so hat der Standesbeamte, sofern nicht nach dem Absatz 2 eine beglaubigte Abschrift zu übersenden ist, der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates eine Geburtsurkunde unter Angabe des Ortes und des Tages der Eheschließung der Eltern des Kindes zu übersenden; bei nichtehelicher Abstammung sind der Ort und der Tag der Geburt der Mutter anzugeben.
  2. Wird zu dem Geburtseintrag ein Randvermerk eingetragen, so hat der Standesbeamte der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch zu übersenden, in dem der Randvermerk eingetragen ist; die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind mitzuteilen.
  3. Wird zu einem Geburtseintrag ein Randvermerk eingetragen, aus dem sich ergibt, daß das Kind Angehöriger des anderen Vertragsstaates geworden ist, so hat der Standesbeamte der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch zu übersenden, in dem der Randvermerk eingetragen ist; die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind mitzuteilen. Für weitere Randvermerke gilt der Absatz 2.

Artikel 3

  1. Wird die Eheschließung eines Angehörigen des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beurkundet, so hat der Standesbeamte der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates eine Heiratsurkunde zu übersenden, sofern dies nicht nach dem Artikel 6 Absatz 1 zu geschehen hat.
  2. Wird vom deutschen Standesbeamten ein Vermerk über die Ehegatten in das Familienbuch oder ein Randvermerk zum Heiratseintrag oder vom österreichischen Standesbeamten ein Randvermerk zum Heiratseintrag eingetragen, so hat zu übersenden der deutsche Standesbeamte der konsularischen Vertretung der Republik Österreich eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder dem Heiratsbuch, in dem der Vermerk (Randvermerk) eingetragen ist, der österreichische Standesbeamte der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, in dem der Randvermerk eingetragen ist. Eine beglaubigte Abschrift nach dem Satz 1 ist nicht zu übersenden, wenn eine beglaubigte Abschrift oder eine Urkunde nach dem Artikel 4 oder 5 zu übersenden ist.

Artikel 4

Wird über die Scheidung einer Ehe vom deutschen Standesbeamten ein Vermerk in das Familienbuch oder ein Randvermerk zum Heiratseintrag oder vom österreichischen Standesbeamten ein Randvermerk zum Heiratseintrag eingetragen und ist zumindest einer der Ehegatten Angehöriger des anderen Vertragsstaates oder ist die Ehe im Gebiet des anderen Vertragsstaates geschlossen worden, so hat zu übersenden der deutsche Standesbeamte der konsularischen Vertretung der Republik Österreich eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder dem Heiratsbuch, in dem der Vermerk (Randvermerk) eingetragen ist, der österreichische Standesbeamte der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, in dem der Randvermerk eingetragen ist. Dies gilt entsprechend, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben oder das Bestehen oder das Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird.

Artikel 5

  1. Wird der Tod eines Angehörigen des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beurkundet, so hat der Standesbeamte der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates eine Sterbeurkunde unter Angabe des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen in diesem Staat zu übersenden; ist der Verstorbene verheiratet gewesen, so sind außerdem der Ort und der Tag der Eheschließung anzugeben.
  2. Wird zu dem Sterbeeintrag ein Randvermerk eingetragen, so hat der Standesbeamte der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates eine beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch zu übersenden, in dem der Randvermerk eingetragen ist. Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind mitzuteilen.

Artikel 6

  1. Wird im Gebiet des einen Vertragsstaates eine Eheschließung beurkundet und haben die Eheleute ein gemeinsames voreheliches Kind, so hat der Standesbeamte, wenn die Geburt des Kindes im anderen Vertragsstaat beurkundet ist, der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates eine Heiratsurkunde zu übersenden. Auf der Rückseite der Heiratsurkunde hat der Standesbeamte zu vermerken, daß die Eheleute ein gemeinsames voreheliches Kind haben; dabei sind die Vornamen und der Familienname sowie der Ort und der Tag der Geburt des Kindes sowie die Staatsangehörigkeit der Eltern und des Kindes zur Zeit der Eheschließung anzugeben. Der Standesbeamte hat den Vermerk zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegei oder dem Dienststempel zu versehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind außerhalb der Vertragsstaaten geboren und es selbst oder sein Vater oder seine Mutter zur Zeit der Eheschließung Angehöriger des anderen Vertragsstaates gewesen ist.
  2. Wird die Rechtswirksamkeit einer Legitimation durch nachfolgende Ehe, bezüglich deren nach dem Absatz 1 eine Heiratsurkunde übersandt worden ist, durch eine Entscheidung. berührt, so hat der deutsche Standesbeamte, der das Familienbuch führt, in dem das legitimierte Kind eingetragen ist, der österreichische Standesbeamte, der die Eheschließung beurkundet hat, der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates eine beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der mit dem Zeugnis/der Bestätigung der Rechtskraft versehenen Entscheidung zu übersenden und mitzuteilen, was er in den von dieser Entscheidung betroffenen Personenstandsbüchern, die im Gebiet des eigenen Vertragsstaates geführt werden, veranlaßt hat. Dies gilt auch, wenn die Eheschließung vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages beurkundet und deshalb eine Heiratsurkunde nicht übersandt worden ist.

Artikel 7

Beruht die Übersendungspflicht darauf, daß ein Angehöriger des anderen Vertragsstaates betroffen wird, so besteht sie auch dann, wenn diese Person auch Angehöriger des einen Vertragsstaates oder eines dritten Staates ist; den Angehörigen des anderen Vertragsstaates stehen die Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat gleich.

Artikel 8

  1. Die nach den Bestimmungen dieses Abschnittes der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates zu übersendenden Urkunden sind derjenigen konsularischen Vertretung zuzuleiten, die für den übersendenden Standesbeamten örtlich zuständig ist. Im Fall des Artikels 5 Absatz 1 ist die Übersendung unverzüglich, in allen anderen Fällen spätestens zum Ablauf des Kalendermonats vorzunehmen.
  2. Die in den Artikeln 2 und 5 vorgesehenen zusätzlichen Angaben sind nur soweit mitzuteilen, als sie den Beteiligten oder dem Standesbeamten bekannt sind.

Artikel 9

Der in den Bestimmungen dieses Abschnittes vorgesehene Austausch von Personenstandsurkunden geschieht abgaben- und kostenfrei. 

III. Abschnitt - Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen

Artikel 10

  1. Will ein Angehöriger des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat heiraten, so kann er den Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses auch beim Standesbeamten des Eheschließungsstaates stellen. Dieser Standesbeamte hat den Antrag an den zuständigen Standesbeamten des Heimatstaates zu übersenden; dem Antrag sind für jeden Verlobten die zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Urkunden beizfügen.
  2. Die Vertragsstaaten werden einander

    • die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Standesbeamten für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses,
    • die Urkunden, die für die Verlobten dem Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind, und
    • jede Änderung bezüglich der in den Nummern 1 und 2 genannten Vorschriften und Urkunden
      mitteilen.
  3. Kann eine erforderliche. Urkunde nicht beigebracht werden, so kann an ihrer Stelle eine beweiskräftige Bescheinigung oder, falls auch das nicht möglich ist, eine vor dem Standesbeamten abgegebene eidesstattliche Versicherung beigefügt werden. Die Entscheidung darüber, ob die Bescheinigung oder die eidesstattliche Versicherung genügt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Standesbeamten des Heimatstaates.

Artikel 11

  1. Der Standesbeamte des Heimatstaates hat das Ehefähigkeitszeugnis dem Standesbeamten des Eheschließungsstaates zu übersenden. Die übermittelten Urkunden sind gleichzeitig zurückzusenden; den Antrag hat der Standesbeamte zurückzubehalten.
  2. Bestehen Bedenken gegen die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses, so hat sie der Standesbeamte des Heimatstaates dem Standesbeamten des Eheschließungsstaates zur Unterrichtung des Verlobten, der den Antrag gestellt hat, mitzuteilen.

Artikel 12

Für den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist der diesem Vertrag beigefügte Vordruck zu verwenden.

Artikel 13

  1. Die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen auf Grund eines Antrages nach dem Artikel 10 Absatz 1 ist von Gebühren und Abgaben befreit.
  2. Für den amtlichen Gebrauch eines im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Ehefähigkeitszeugnisses im Gebiet der Republik Österreich sind jedoch die Abgaben zu entrichten, die im Fall der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses in diesem Vertragsstaat zu erheben wären.
  3. Die durch den Schriftverkehr zwischen den Standesbeamten auf Grund der Artikel 10 und 11 anfallenden Auslagen sind vom Antragsteller nicht zu erstatten.

IV. Abschnitt - Schlußbestimmungen

Artikel 14

Im Sinn dieses Vertrages sind die Behörden sowie die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, die auf dem Gebiet der Republik Österreich vor dem 1. Januar 1939 zur staatlich wirksamen Führung der Personenstandsregister zuständig gewesen und nach den österreichischen personenstandsrechtlichen Vorschriften in beschränktem Umfang weiterhin zuständig sind, hinsichtlich der Einträge in ihren Personenstandsregistern, der Anmerkungen in diesen und der Ausstellung von Urkunden daraus als Standesbeamte anzusehen. Die Regierung der Republik Österreich wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein Verzeichnis dieser Behörden, Kirchen und Religionsgesellschaften binnen drei Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages übersenden.

Artikel 15

Wer Angehöriger eines Vertragsstaates im Sinne des Vertrages ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses Vertragsstaates.

Artikel 16

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 17

  1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Bonn auszutauschen.
  2. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 18

Dieser Vertrag gilt fünf Jahre vom Tag seines Inkrafttretens. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt, so bleibt er jeweils ein weiteres Jahr in Kraft. 
 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
 
Geschehen zu Wien am 18. November 1980 in zwei Urschriften. 
 
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der österreichischen Personenstandsbehörde zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses
 
Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein österreichischer Staatsbürger zur Eheschließung im Ausland bedarf, ist die Personenstandsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Personenstandsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien zuständig.
Sind beide Verlobte österreichische Staatsbürger, so genügt es, daß eine österreichische Personenstandsbehörde das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, auch wenn nicht beide Verlobte im Amtsbereich der gleichen Personenstandsbehörde ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder ihren Wohnsitz gehabt haben.