Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/ Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen

Typ: Übereinkommen


Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft - in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Personenstandswesens/ Zivilstandswesens zu erleichtern - haben folgendes vereinbart:

I. Abschnitt

Verzicht auf die Beglaubigung

Artikel 1

Urkunden, die der Standesbeamte/ Zivilstandsbeamte des einen Vertragsstaats aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel/ Amtsstempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung (Legalisation). Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen außerdem keiner konsularischen Zuständigkeitsbescheinigung.

II. Abschnitt

Austausch von Personenstandsurkunden/ Zivilstandsurkunden

Artikel 2

  1. Wird die Geburt eines Angehörigen des einen Vertragsstaats im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so übersendet
    der deutsche Standesbeamte eine Geburtsurkunde unter Angabe des Heimatorts der Eltern des Kindes oder bei nichtehelicher Geburt des Ortes und Tages der Geburt und des Heimatorts der Mutter;
    der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Geburtsschein unter Angabe des Ortes und Tages der Eheschließung der Eltern des Kindes oder, falls die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, des Ortes und Tages der Geburt der Mutter.
  2. Wird zu dem Geburtseintrag ein Randvermerk eingetragen, so übersendet
    der deutsche Standesbeamte eine mit dem Randvermerk versehene beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch;
    der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Geburtsschein im bisherigen Wortlaut samt besonderer Mitteilung der Randanmerkung.
    Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.

Artikel 3

  1. Wird die Eheschließung eines Angehörigen des einen Vertragsstaats im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so übersendet
    der deutsche Standesbeamte einen Auszug aus dem Familienbuch oder eine Heiratsurkunde unter Angabe der Eltern beider Ehegatten sowie des Heimatorts des schweizerischen Ehegatten;
    der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein unter Angabe der Eltern beider Ehegatten sowie von Ort und Tag der Geburt des deutschen Ehegatten.
  2. Wird vom deutschen Standesbeamten ein Vermerk über die Ehegatten in das Familienbuch oder ein Randvermerk zum Heiratseintrag oder vom schweizerischen Zivilstandsbeamten eine Randanmerkung zur Eheregistereintragung eingetragen, so übersendet
    der deutsche Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder dem Heiratsbuch, in dem der Vermerk (Randvermerk) eingetragen ist;
    der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein im bisherigen Wortlaut samt besonderer Mitteilung der Randanmerkung.
    Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen. Eine Urkunde nach Satz 1 ist vom deutschen Standesbeamten nicht zu übersenden, wenn eine Urkunde oder eine beglaubigte Abschrift nach Artikel 4 zu übersenden ist.

Artikel 4

  1. Wird der Tod eines Angehörigen des einen Vertragsstaats im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so übersendet
    der deutsche Standesbeamte eine Sterbeurkunde unter Angabe des Heimatorts des Verstorbenen;
    der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein unter Angabe von Ort und Tag der Geburt sowie·des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; ist der Verstorbene verheiratet gewesen, so sind außerdem Ort und Tag der Eheschließung anzugeben.
  2. Wird zu dem Sterbeeintrag ein Randvermerk eingetragen, so übersendet
    der deutsche Standesbeamte eine mit dem Randvermerk versehene beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch;
    der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein im bisherigen Wortlaut samt besonderer Mitteilung der Randanmerkung.
    Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.

Artikel 5

Haben die Ehegatten, über deren Eheschließung nach Artikel 3 Absatz 1 ein Auszug aus dem Familienbuch oder eine Heiratsurkunde/ ein Eheschein übersandt wird, ein gemeinsames Kind, so vermerkt dies unter Angabe der Vornamen und des Familiennamens sowie des Ortes und des Tages der Geburt des Kindes
der deutsche Standesbeamte auf einem dem Auszug aus dem Familienbuch beizufügenden Blatt oder auf der Rückseite der Heiratsurkunde;
der schweizerische Zivilstandsbeamte auf dem Eheschein.

Artikel 6

Personenstandsurkunden/ Zivilstandsurkunden werden auch dann ausgetauscht, wenn eine Person neben der Staatsangehörigkeit des einen Vertragsstaats auch die des anderen Vertragsstaats oder eines dritten Staates besitzt.

Artikel 7

  1. Die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu übersendenden Urkunden werden monatlich der zuständigen konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaats übersandt.
  2. Für die nach Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1zu übersendenden Urkunden sind möglichst mehrsprachige Personenstandsurkunden zu verwenden.
  3. Die in den Artikeln 2 und 4 vorgesehenen zusätzlichen Angaben sind nur soweit mitzuteilen, als sie den Beteiligten oder dem Standesbeamten/ Zivilstandsbeamten bekannt sind. 
  4. Der Austausch der Personenstandsurkunden/ Zivilstandsurkunden geschieht kostenfrei.

III. Abschnitt

Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen

Artikel 8

  1. Will ein Angehöriger des einen Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat heiraten, so kann er den Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses auch beim Standesbeamten/ Zivilstandsbeamten des Eheschließungsstaats stellen. Dieser leitet den Antrag an den zuständigen Standesbeamten/ Zivilstandsbeamten des Heimatstaats weiter; dem Antrag sind für jeden Verlobten die zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Urkunden beizufügen.
  2. Die Vertragsstaaten werden einander

    • die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Standesbeamten/ Zivilstandsbeamten für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses,
    • die Urkunden, die für die Verlobten dem Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind, und
    • jede Änderung bezüglich der in den Nummern 1 und 2 genannten Vorschriften und Urkunden
      mitteilen.
  3. Kann eine erforderliche Urkunde nicht beigebracht werden, so kann an ihrer Stelle eine beweiskräftige Bescheinigung beigefügt werden. Die Entscheidung darüber, ob die Bescheinigung genügt, unterliegt der freien Beweiswürdigung der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt wird.

Artikel 9

  1. Der Standesbeamte/ Zivilstandsbeamte des Heimatstaats übersendet das Ehefähigkeitszeugnis dem Standesbeamten/ Zivilstandsbeamten des Eheschließungsstaats. Die vorgelegten Urkunden werden gleichzeitig zurückgesandt; den Antrag behält der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte zurück.
  2. Bestehen Hindernisse, das Ehefähigkeitszeugnis auszustellen, so sind diese dem Standesbeamten/ Zivilstandsbeamten des Eheschließungsstaats mitzuteilen.

Artikel 10

  1. Für den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist ein dreisprachiger Vordruck zu verwenden, dessen Muster diesem Abkommen als Anlage beigefügt ist.
  2. Wird durch die Änderung von Rechtsvorschriften in einem Vertragsstaat eine Anpassung des Vordrucks erforderlich, so wird diese von den Vertragsstaaten durch Notenwechsel vereinbart.

Artikel 11

Einem in französischer oder italienischer Sprache abgefaßten Schriftstück wird eine von einem Zivilstandsbeamten oder einer Aufsichtsbehörde beglaubigte deutsche Übersetzung beigefügt. Bei Zivilstandsurkunden soll anstelle einer Übersetzung möglichst eine mehrsprachige Zivilstandsurkunde beigefügt werden.

Artikel 12

  1. Das Ehefähigkeitszeugnis wird gebührenfrei ausgestellt
  2. Der Standesbeamte/ Zivilstandsbeamte, der einen Antrag nach Artikel 8 Absatz 1 aufgenommen und weitergeleitet hat, erhebt eine Gebühr in gleicher Höhe, wie sie im Eheschließungsstaat für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses erhoben wird.

IV. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Artikel 13

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 14

  1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
  2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  3. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung vom 6. Juni 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/ Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen einschließlich der durch Notenwechsel vom 13./ 22. März 1957 und vom 21. Februar/ 8. August/ 17. Dezember 1958 vereinbarten Änderungen außer Kraft.

Artikel 15

Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren vom Tage seines Inkrafttretens an geschlossen. Wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird, bleibt es jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.
 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
 
Geschehen zu Bern am 4. November 1985 in zwei Urschriften.
 
Für die Bundesrepublik Deutschland Gerhard Fischer
 
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Pierre Aubert

Protokoll

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/ Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten folgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteil des Abkommens betrachtet werden sollen:

  1. Wer Angehöriger eines Vertragsstaats ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses Vertragsstaats. Der Nachweis hierüber für Zwecke dieses Abkommens wird im allgemeinen geführt

    • in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland durch einen Reisepaß der Bundesrepublik Deutschland, einen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder einen Berliner behelfsmäßigen Personalausweis;
    • in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft durch einen Schweizerpaß oder einen Personenstandsausweis für Schweizer Bürger.
  2. Die deutschen Standesbeamten werden in ein Familienbüchlein oder ein internationales Stammbuch der Familie, das von einem schweizerischen Zivilstandsbeamten ausgestellt worden ist, auf Wunsch des Inhabers eines solchen Büchleins oder Buches

    • die Geburt gemeinsamer ehelich geborener Kinder der Ehegatten,
    • die Geburt der durch nachfolgende Ehe ehelich gewordenen Kinder der Ehegatten, sobald die Legitimation am Rande des Geburtseintrags des Kindes vermerkt ist,
    • den Tod der Ehegatten und ihrer Kinder
      eintragen. Hierfür wird die in § 68 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes angegebene Gebühr erhoben. 

Mitteilungen der Vertragsstaaten zu Artikel 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des deutsch-schweizerischen Personenstandsabkommens vom 4. November 1985 (Bekanntmachung vom 3. 8.1988 (BGBl. II S. 697) und Bekanntmachung vom 24.10.1994 (BGBl. II S. 3703) über die Änderung der schweizerischen Zuständigkeitsregelung - Auszug -
 
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der schweizerischen Zivilstandsbeamtin oder des schweizerischen Zivilstandsbeamten zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses
 
Für die Zuständigkeit zur Ausstellung eines schweizerischen Ehefähigkeitszeugnisses gilt folgendes:

  1. Wohnen beide Verlobte in der Schweiz, so ist - ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit - wahlweise die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte zuständig, in deren oder in dessen Kreis die Braut oder der Bräutigam Wohnsitz hat.
  2. Wohnt entweder die Braut oder der Bräutigam in der Schweiz, so ist - ebenfalls ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit - die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte zuständig, in deren oder in dessen Kreis die Braut beziehungsweise der Bräutigam Wohnsitz hat.
  3. Wohnt keiner der Verlobten in der Schweiz, so ist die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte zuständig, in deren oder in dessen Kreis der Heimatort des schweizerischen Verlobten gelegen ist. Sind beide Verlobte Schweizer Bürgerin oder Bürger, so kann der Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses wahlweise an den Zivilstandsbeamten des Heimatortes der Braut oder des Bräutigams gerichtet werden; das von einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamten ausgestellte Ehefähigkeitszeugnis gilt für beide Verlobte.