Deutsch-italienische Vereinbarung über die Mitteilung von Geburtsurkunden

Typ: Übereinkommen

Bekanntmachung über die deutsch-italienische Vereinbarung über die Mitteilung von Geburtsurkunden

Zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Italien ist am 31. Mai 1937 durch Notenwechsel in Berlin eine Vereinbarung über die gegenseitige Mitteilung beglaubigter Abschriften von Geburtsurkunden der beiderseitigen Staatsangehörigen getroffen worden. Der Wortlaut der deutschen Note wird nachstehend veröffentlicht.
 
Die Vereinbarung ist am 31. Mai 1937 in Kraft getreten.
 
Berlin, den 10. Juni 1937
Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung
von Mackensen

Auswärtiges Amt Berlin, den 31. Mai 1937

Herr Botschafter!
 
Mit Beziehung auf die vorausgegangenen Verhandlungen beehre ich mich Euerer Exzellenz mitzuteilen, daß die Deutsche Regierung mit folgender Vereinbarung einverstanden ist:

In dem Wunsche, die Mitteilung der standesamtlichen Urkunden betreffend ihre beiderseitigen Staatsangehörigen in vollem Umfang zu gewährleisten, werden die Deutsche Regierung und die Italienische Regierung, unter Aufrechterhaltung der derzeiti­gen Bestimmungen über den Austausch von Heirats- und Sterbeurkunden, sich ge­genseitig auch die gehörig beglaubigten Abschriften von Geburtsurkunden ihrer Staatsangehörigen mitteilen.
Diese Mitteilungen erfolgen kostenlos in der in jedem der beiden Länder üblichen Form. Alle sechs Monate werden die Abschriften dieser Urkunden von den zuständigen Behörden beider Länder dem zuständigen Konsulat des anderen Landes zugeleitet.
Diese Vereinbarung soll mit dem heutigen Tage in Kraft treten.
Gern benutze ich diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Freiherr von Neurath
 
An seine Exzellenz
Den Königlich Italienischen Botschafter
Herrn Bernardo Attolico, Berlin.

Hinweis:
Die Vereinbarung ist am 31. Mai 1937 in Kraft getreten und mit Wirkung vom 1. Oktober 1952 (BGBl. 1952 II S. 986) wieder in Kraft getreten.