Familienname des Kindes nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Afghanistan

Gesetzliche Vorschriften über den Familiennamen eines Kindes bestehen nicht. Nach Gewohnheitsrecht steht es dem Vater frei, dem Kind einen beliebigen Namen zu geben; dabei ist es nicht erforderlich, dass überhaupt ein Familienname gewählt wird.

Ägypten

Das Kind erhält den Familiennamen des Vaters, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind. Durch spätere Eheschließung der Eltern oder durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Albanien

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist zu beachten. Falls sich die Eltern auf keinen Namen einigen können, erhält das Kind den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den aktuellen Familiennamen der Mutter. Bei Anerkennung der Vaterschaft erhält das Kind den Familiennamen des Vaters. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich nicht auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht. Bei späterer Eheschließung entscheiden beide Eltern über die Namensführung des Kindes. Ist das Kind älter als 14 Jahre, muss es der Namensänderung zustimmen.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Algerien

Das Kind erhält den Familiennamen des Vaters.

Andorra

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters, dem der Familienname der Mutter hinzugefügt wird.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen der Mutter. Bei Anerkennung der Vaterschaft erhält das Kind auch den Familiennamen des Vaters.

Angola

Das Kind hat Anspruch auf die Führung der väterlichen und mütterlichen Familiennamen.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Antigua und Barbuda

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor.

Äquatorialguinea

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor.

Argentinien

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den ersten Familiennamen des Vaters. Die Eltern können bestimmen, dass das Kind den zusammengesetzten Familiennamen des Vaters oder einen aus dem ersten Familiennamen des Vaters und dem ersten Familiennamen der Mutter zusammengesetzten Familiennamen erhalten soll.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und nur von einem Elternteil anerkannt worden ist, erhält dessen Familiennamen. Das Kind, das von beiden Eltern anerkannt ist, erhält den Familiennamen des Vaters. Die Eltern können bestimmen, dass das Kind den ersten Familiennamen des Vaters und den ersten Familiennamen der Mutter erhalten soll. Die Eltern können bestimmen, dass das Kind, das erst später vom Vater anerkannt wurde, ausschließlich den Namen der Mutter bekommen, d.h. beibehalten soll. Durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des Annehmenden, einen Doppelnamen aus den Familiennamen der Annehmenden nach dem o.a. Schema. Das adoptierte Kind kann beantragen, dem Namen des Annehmenden seinen Geburtsnamen hinzuzufügen.

Armenien

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich durch Entscheidung der Pflegschafts- und Vormundschaftsbehörde auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen der Mutter; gewohnheitsrechtlich den Namen, den die Mutter angibt. Nach Anerkennung der Vaterschaft erhält das Kind den Familiennamen des Vaters, wenn dieser einverstanden ist. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich durch Entscheidung der Pflegschafts- und Vormundschaftsbehörde auf den Familiennamen des Kindes. Ist das Kind älter als 10 Jahre, muss es der Namensänderung zustimmen. Durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes, wenn dies im Sorgerechtsbeschluss festgelegt ist.

Das adoptierte Kind kann den Namen des/der Annehmenden erhalten. Ist das Kind älter als 10 Jahre, muss es der Namensänderung zustimmen.

Aserbaidschan

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten. Dem Vatersnamen wird (getrennt geschrieben) "ogly" (Sohn von) bzw. "kyzy" (Tochter von) hinzugefügt.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den aktuellen Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters. Dem Vatersnamen oder dem von der Mutter gewählten Vatersnamen wird (getrennt geschrieben) "ogly" (Sohn von) bzw. "kyzy" (Tochter von) hinzugefügt.

Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich auf den Familiennamen des Kindes, wenn der andere Elternteil zustimmt. Ist das Kind älter als 10 Jahre, muss es der Namensänderung zustimmen.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden oder behält seinen Familiennamen oder kann einen Doppelnamen erhalten.

Äthiopien

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält einen von den Eltern gemeinsam zu bestimmenden Eigennamen, den Eigennamen des Vaters und den Eigennamen des Großvaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält grundsätzlich durch die Erklärung der Mutter einen Eigennamen. Des Weiteren erhält es gewohnheitsrechtlich – ebenfalls durch Erklärung der Mutter – die beiden weiteren Namensbestandteile von seinem Großvater mütterlicherseits.

Australien

Das australische Namensrecht unterliegt dem Common Law. Der Namensführung des Kindes liegt keine nach deutschen Rechtsvorschriften gültige Namenserklärung zugrunde.

Die Eltern geben in ihrem Antrag auf Registrierung der Geburt den gewünschten Namen für das Kind an. Die Namensführung unterliegt bundesstaatlichem Recht. Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, führt den Familiennamen der Mutter.

Bei Adoptionen entscheidet das Gericht, welchen Namen das Kind in der neuen Familie führen wird; die Entscheidung richtet sich nach den Wünschen der/des Adoptierenden.