Familienname des Kindes nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Zentralafrikanische Republik

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält einen von den Eltern bestimmten Familiennamen, der der des Vaters oder ein anderer sein kann. Letzterem kann der Familienname des Vaters hinzugefügt werden.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei Anerkennung der Vaterschaft einen von den Eltern bestimmten Familiennamen nach den oben genannten Regeln. Das nur von seiner Mutter anerkannte Kind erhält den Familiennamen eines Verwandten in aufsteigender Linie.

Zypern

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält es wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich auf Antrag der Eltern auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich auf Antragstellung der Eltern auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern ändert sich der Familienname des Kindes auf Antrag der Eltern. Durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden oder behält seinen Familiennamen oder kann einen Doppelnamen aus seinem Geburtsnamen und dem Namen des/der Annehmenden erhalten.

Nach türkischem Recht erhält das Kind den Familiennamen des Vaters.