Familienname des Kindes nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Ruanda

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters oder einen vom Vater frei gewählten Namen.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters oder einen frei gewählten Familiennamen. Durch spätere Eheschließung der Eltern oder spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind behält seinen Familiennamen.

Rumänien

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält es wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter oder einen aus den Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Namen, wobei die Reihenfolge der Namen unerheblich ist. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten. Die Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren erstreckt sich auf Antrag auf den Familiennamen des Kindes. Ist das Kind älter als 14 Jahre, muss es der Namensänderung schriftlich zustimmen.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Elternteils, zu dem die Abstammung zuerst festgestellt worden ist. Bei gleichzeitiger Anerkennung durch beide Elternteile gilt das zur Namensführung oben Ausgeführte. Durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden nach den o.a. Regeln.

Russische Föderation

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt ist, den Familiennamen der Mutter oder wahlweise den Familiennamen der Mutter oder des Vaters, wenn die Vaterschaft anerkannt wurde. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich nicht auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden oder behält seinen Familiennamen.