Familienname des Kindes nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Madagaskar

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt gewohnheitsrechtlich den Familiennamen des Vaters. Bei Abgabe einer Erklärung kann es den Familiennamen der Mutter erhalten.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Geburtsnamen der Mutter oder den Geburtsnamen des Vaters, wenn die Vaterschaft anerkannt ist. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich nicht auf den Familiennamen des Kindes.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Malawi

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt gewohnheitsrechtlich den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters, wenn die Vaterschaft anerkannt ist oder wahlweise den Familiennamen der Mutter oder des Vaters.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Malaysia

Gesetzliche Vorschriften über den Familiennamen eines Kindes bestehen nicht. Die Namensführung richtet sich nach Brauchtum und Tradition der Volksgruppe, der das Kind und seine Eltern angehören.

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Namen des Vaters. Bei Muslimen wird diesem "bin" (Sohn des) bzw. "binti" (Tochter des) vorangestellt. Bei den Chinesen steht der Familienname an erster Stelle. Bei den Tamilen wird das in alten Dokumenten dem Namen vorangestellte "a/l" (Sohn des) bzw. "a/p" (Tochter des) meist weggelassen; der Vater kann wählen, ob das Kind seinen Namen oder den Namen seines Vaters (des Großvaters väterlicherseits) erhält.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei den Muslimen den Namen des Mannes, der die Vaterschaft anerkennt. Bleibt die Mutter nach der Geburt unverheiratet, erhält das Kind den Nachnamen "Abdullah". Bei den Nichtmuslimen hat die Mutter die Wahl der Namensgebung.

Das adoptierte Kind behält bei den Muslimen seinen bisherigen Namen. Bei den Nichtmuslimen kann ein neuer Name gewählt werden.

Malediven

Gesetzliche Vorschriften über den Familiennamen eines Kindes bestehen nicht. Nach dem Gewohnheitsrecht bestimmt der Vater den Familiennamen des Kindes.

Mali

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Geburtsnamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters, wenn die Vaterschaft anerkannt ist.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Malta

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern (den Familiennamen des Vaters); der Name der Mutter kann angefügt werden.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen der Mutter, bei Anerkennung durch den Vater den Familiennamen des Vaters; der Name der Mutter kann angefügt werden.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Marokko

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters.

Für das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, existieren keine namentlichen Regelungen.

Marshallinseln

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor. 

Mauretanien

Das Kind erhält, unabhängig davon, ob dessen Eltern miteinander verheiratet sind, bei der Geburt den Familiennamen des Vaters.

Das adoptierte Kind behält seinen Familiennamen.

Mauritius

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Elternteils, zu dem die Abstammung nachgewiesen ist; ist die Abstammung zu beiden Elternteilen nachgewiesen, erhält es den Familiennamen des Vaters. Durch spätere Erklärung beider Elternteile kann es den Familiennamen des Vaters erhalten; ist das Kind älter als 16 Jahre, muss es der Namensänderung zustimmen.

Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Namen, den die Eltern bestimmen, i.d.R. den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält es wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich durch Erklärung der Eltern auf den Familiennamen des Kindes. Ist das Kind älter als 10 Jahre, muss es der Namensänderung zustimmen.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Namen, den der sorgeberechtigte Elternteil bestimmt. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich nur auf entsprechenden Antrag auf den Familiennamen des Kindes. Ist das Kind älter als 10 Jahre, muss es der Namensänderung zustimmen.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden, behält seinen Familiennamen oder kann einen Doppelnamen führen.

Mexiko

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus den Geburtsnamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Vater-Name (erster Teil) Mutter-Name (erster Teil).

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus den Geburtsnamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Vater-Name (erster Teil) Mutter-Name (erster Teil), sofern Vater und Mutter bekannt sind und in der Geburtsurkunde eingetragen werden. Wird der Vater bei der Geburt nicht in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen, erhält das Kind den Doppelnamen der Mutter als Geburtsnamen. Erkennt der Vater die Vaterschaft nachträglich an und wird er in der Geburtsurkunde nachgetragen, ändert sich der Name des Kindes wie oben angeführt.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden nach dem o.a. Schema.

Mikronesien, Föderierte Staaten von

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor. 

Moldau, Republik

Das Kind erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Wenn diese keinen gemeinsamen Familiennamen führen, wahlweise nach Vereinbarung der Eltern den Familiennamen der Mutter oder des Vaters.

Der Vatersname des Kindes wird gemäß dem Vornamen des Vaters erworben. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet wird der Vatersname des Kindes gemäß dem Vornamen der Person erworben, die als Vater im Geburtenbuch eingetragen ist.

Monaco

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Erstanerkennenden. Durch gemeinsame Erklärung der Eltern kann das minderjährige Kind den Familiennamen des Vaters erhalten, auch wenn es zuerst von der Mutter anerkannt wurde.

Mongolei

Das Kind erhält neben seinem Eigennamen einen Beinamen nach Vereinbarung der Eltern. Einen Familiennamen, der sich über mehrere Generationen hinweg erhält, gibt es nicht.

Das Kind nimmt den Eigennamen des Vaters an. Sind die Eltern nicht verheiratet, erhält es den Eigennamen der Mutter oder gelegentlich, um die Nichtehelichkeit nicht offenkundig werden zu lassen, den Eigennamen des Großvaters.

Das adoptierte Kind kann den Eigennamen des/der Annehmenden erhalten.

Namensänderungen sind auch bei Volljährigen und auch ohne Vorliegen eines triftigen Grundes auf Antrag möglich.

Montenegro

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält es wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter oder einen aus den Geburtsnamen/Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Namen in beliebiger Reihenfolge. Die Änderung des Familiennamens der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich auf Antrag auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich auf Antrag auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern kann der Familienname des Kindes auf Antrag geändert werden. Durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden oder behält seinen Familiennamen oder kann einen Doppelnamen aus seinem Geburtsnamen und dem Namen des/der Annehmenden erhalten.

Mosambik

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern oder einen aus den Geburtsnamen der Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Mutter-Vater-Name. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich automatisch auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters, sofern er die Geburt registrieren lässt; falls der Vater unbekannt oder die Vaterschaft nicht anerkannt ist, erhält es den Geburtsnamen der Mutter. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern oder durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind kann den Namen des/der Annehmenden erhalten, seinen Familiennamen beibehalten oder einen Doppelnamen aus seinem Geburtsnamen und dem Namen des/der Annehmenden erhalten.

Myanmar

Jede Person führt einen individuellen Namen, der sich in der Regel aus ein bis vier Namensbestandteilen zusammensetzt. Die Verwendung von Namensbestandteilen von Eltern für deren Kinder bzw. die Erteilung von gemeinsamen Namensbestandteilen für Geschwister erfolgt in aller Regel nicht.