Familienname des Kindes nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Fidschi

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen seines Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen seiner Mutter.

Finnland

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern als Familiennamen anmelden und den ein Elternteil zum Zeitpunkt der Anmeldung führt. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist zu beachten. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich auf den Familiennamen des minderjährigen Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen, den die Sorgeberechtigten oder der Sorgeberechtigte anmelden und den ein Elternteil zum Zeitpunkt der Anmeldung führt. Wurde der Familienname des Kindes nicht bestimmt, erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Anmeldung führt. Der Familienname des Kindes kann aufgrund der festgestellten Vaterschaft in den Familiennamen des Vaters geändert werden. Durch spätere Eheschließung der Eltern kann der Familienname des minderjährigen Kindes geändert werden.

Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der Annehmenden, wenn diese einen gemeinsamen Familiennamen führen, bzw. den Familiennamen eines der Annehmenden, wenn diese verschiedene Familiennamen führen. Es kann auch seinen Familiennamen behalten.

Frankreich

Seit der französischen Namensrechtsreform vom 4. März 2002 können Eltern - unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht - für ein gemeinsames Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters oder einen aus den Nachnamen der Eltern in frei wählbarer Reihenfolge zusammengesetzten Doppelnamen ("unechter" Doppelname) bestimmen.

Seit 1. Januar 2005 wurden die durch die Reform wählbaren zusammengesetzten Doppelnamen durch einen Doppelbindestrich (- -) kenntlich gemacht. Dies diente zur Unterscheidung von den bereits existierenden "echten" Doppelnamen, die mit einem einfachen Bindestrich verbunden werden (z.B. Ledru-Rollin). Die Regelung zum Doppelbindestrich wurde mit Wirkung vom 14. November 2011 aufgehoben. Seither wird der aus den Nachnamen der Eltern zusammengesetzte Doppelname nur noch mit einer Leerstelle in die Geburtsurkunde eingetragen (z.B. Durand Dupond).

Wenn es ältere Geschwisterkinder gibt, deren zusammengesetzter Familienname noch mit dem Doppelbindestrich in das Geburtenregister eingetragen worden ist, steht es den Eltern zur Herstellung einer Namensgleichheit offen, einen Antrag auf Berichtigung des Geburteneintrags zu stellen. Die Familiennamen der älteren Kinder würden danach ebenfalls ohne Doppelbindestriche im Geburtenregister verzeichnet.

Kinder, deren Familienname nach dem 4. März 2002 aus den Nachnamen der Eltern zusammengesetzt wurde, können diesen entweder vollständig oder teilweise an eigene Kinder weitergeben. Tragen in diesem Fall beide Elternteile bereits selber je einen zusammengesetzten Doppelnamen und wünschen sie einen aus ihren Namen zusammengesetzten Doppelnamen für ihr Kind, so kann nur ein Namensbestandteil eines jeden Nachnamens gewählt werden. Die Reihenfolge kann frei gewählt werden.

Die "echten" Doppelnamen sind nicht trennbar und können nur vollständig an Kinder weitergegeben werden. Hierbei kann auch eine Kombination mit einem einteiligen Namen des anderen Elternteils gewählt werden (z.B. Ledru-Rollin Dupond).