Familienname des Kindes nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Ecuador

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus den Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Vater-Name (erster Teil) Mutter- Name (erster Teil).

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich nicht auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern ändert sich der Familienname des Kindes nicht. Durch spätere Änderung des Sorgerechts erhält das Kind einen aus den Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Vater-Name (erster Teil) Mutter- Name (erster Teil).

Das adoptierte Kind erhält die Namen des/der Annehmenden nach dem o.a. Schema.

El Salvador

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt zwingend als Familiennamen den ersten Namen des Vaters, gefolgt vom ersten Namen der Mutter.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt

  • beide Familiennamen der Mutter, wenn der Vater nicht feststeht oder er die Vaterschaft nicht anerkannt hat. Hat die Mutter nur einen Familiennamen, kann sie aus dem Kreis ihrer nächsten Vorfahren einen Familiennamen als zweiten Familiennamen wählen. Tut sie es nicht, wird dem Kind ein gebräuchlicher zweiter Name vom Standesbeamten erteilt;
  • den ersten Namen des Vaters, gefolgt vom ersten Namen der Mutter, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat oder später anerkennt.

Das adoptierte Kind kann den Namen oder die Namen des/der Annehmenden erhalten.

Namensänderungen der Person, deren Namen das Kind führt, erstrecken sich automatisch auf Minderjährige sowie auf Volljährige, soweit sie zustimmen.

England

siehe unter Vereinigtes Königreich

Eritrea

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält einen eigenen Vornamen, den Vornamen des Vaters und den Vornamen des Großvaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält einen eigenen Vornamen, den Vornamen des Vaters und den Vornamen des Großvaters. Ist der Vater unbekannt, erhält es einen eigenen Vornamen, den Vornamen der Mutter und den Vornamen seines Großvaters mütterlicherseits.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Estland

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind wohnt, nur durch Entscheidung des Gerichts auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen der Mutter, bei Anerkennung durch den Vater wahlweise den Familiennamen der Mutter oder des Vaters.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden oder behält seinen Familiennamen.