Familienname des Kindes nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Cabo Verde

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält wahlweise den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter oder einen aus den Geburtsnamen/Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Namen in beliebiger Reihenfolge.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Chile

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus den Geburtsnamen/Familiennamen (des jeweils ersten Namensteils – apellidos) seiner Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge, den die Eltern bestimmen. Bei Uneinigkeit der Eltern entscheidet das Los. Nachgeborene Kinder dieser Eltern sind an eine vorherige Entscheidung gebunden. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich nur durch Gerichtsbeschluss auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den oben beschriebenen zusammengesetzten Namen, sofern Vater und Mutter das Kind anerkannt haben. Dies erfolgt bereits durch die Einschreibung der Eltern im Standesamtsregister. Ist nur ein Elternteil bekannt, erhält das Kind den ersten Namensteil (apellido) dieses Elternteils. Der eines später hinzutretenden Elternteils wird hinten angefügt, es sei denn, es existieren bereits vorgeborene gemeinsame Kinder mit anderer Reihenfolge der Namen.   

Das adoptierte Kind erhält den Namen der Annehmenden. Bei seiner Entscheidung über die Adoption legt das Gericht den Namen des/der Angenommenen fest. Es folgt dabei den üblichen Regeln (jeweils erster Namensteil – apellido der Eltern nach Entscheidung durch diese).

China

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen (beinahe 100% aller Fälle), erhält das Kind wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten. Es ist möglich, dass Zwillinge verschiedene Familiennamen tragen (der eine nach der Mutter, der andere nach dem Vater). In der Praxis wird jedoch fast ausschließlich der Name des Vaters weitergegeben.

Kinder, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, genießen die gleichen Rechte.

Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der Adoptivmutter oder des Adoptivvaters oder behält den ursprünglichen Familiennamen.

Cookinseln

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor. 

Costa Rica

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus den ersten Geburtsnamen/Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Vater-Mutter-Name.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt die Geburtsnamen der Mutter. Falls die Mutter nur einen Nachnamen hat, wird er für das Kind wiederholt. Hat der Vater das Kind anerkannt, erhält es oben beschriebenen zusammengesetzten Namen.

Das adoptierte Kind erhält die Namen des/der Annehmenden.

Côte d‘ Ivoire

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters, wenn dieser das Kind anerkannt hat. Durch spätere Eheschließung der Eltern oder durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.