Familienname des Kindes nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Weißrussland

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen erhält das Kind wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes auf dessen Familiennamen.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den aktuellen Familiennamen der Mutter; wenn die Vaterschaft anerkannt ist, den Familiennamen des Vaters oder wahlweise den Familiennamen der Mutter oder des Vaters. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes auf dessen Familiennamen. Durch spätere Eheschließung der Eltern oder spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind erhält auf Antrag den Namen des/der Annehmenden oder behält seinen Familiennamen.