Familienname des Kindes nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Vanuatu

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor. 

Vatikanstadt

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters.

Das nichteheliche Kind einer vatikanischen Staatsangehörigen erhält nicht die vatikanische Staatsangehörigkeit; daher ist hinsichtlich der Namensführung des Kindes eine frühere (in der Regel italienische) Staatsangehörigkeit der Mutter zu berücksichtigen.

Venezuela, Bolivarische Republik

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus den Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Vater-Name (erster Teil) Mutter-Name (erster Teil).

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den oben beschriebenen zusammengesetzten Namen, sofern dessen Abstammung in Bezug auf beide Elternteile festgestellt worden ist. Ist die Abstammung lediglich gegenüber einem der Eltern festgestellt, so ist das Kind berechtigt, dessen Familiennamen zu führen. Hat dieser Elternteil nur einen Familiennamen, so hat das Kind die Befugnis, diesen zu wiederholen.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden nach den o. a. Regeln.

Vereinigte Arabische Emirate

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters und den Vornamen des Vaters (als Vatersnamen).

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Geburtsnamen der Mutter und deren Vornamen (als Vatersnamen).

Vereinigte Staaten

Das amerikanische Namensrecht unterliegt dem Common Law.

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen, den seine Eltern wählen; üblicherweise den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen, den der sorgeberechtigte Elternteil wählt.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden; auch ein anderer Name ist möglich.

Bei Namensänderung ist das Kindeswohl maßgebend.

Vereinigtes Königreich

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt gewohnheitsrechtlich den Familiennamen des Vaters. Es kann auch den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern oder den Familiennamen der Mutter erhalten. Kombinationen aus beiden Familiennamen der Eltern sind ohne Einschränkung möglich. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich durch Anschlusserklärung auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt üblicherweise den Familiennamen der Mutter, bei Anerkennung der Vaterschaft wahlweise den Familiennamen der Mutter oder des Vaters oder eine Kombination aus beiden Familiennamen. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich durch Anschlusserklärung auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern kann der Geburtseintrag auf Antrag eines Elternteils geändert werden, sofern eine Namensänderung gewünscht wird. Durch spätere Änderung des Sorgerechts kann der Familienname des Kindes geändert werden.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden oder behält seinen Familiennamen oder erhält einen Doppelnamen.

Vietnam

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich auf Verlangen der Eltern auf den Familiennamen des Kindes, ab dem 9. Lebensjahr des Kindes nur mit seinem Einverständnis.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils. Bei gemeinsamem Sorgerecht über das Kind erhält es wahlweise den Familiennamen der Mutter oder des Vaters. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich auf Verlangen des Elternteils auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern ändert sich der Familienname des Kindes auf Vereinbarung der Eltern. Durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes auf Vereinbarung der Eltern.

Das adoptierte Kind erhält auf Verlangen der/des Annehmenden deren/dessen Namen; es kann seinen Geburtsnamen anhängen.