Familienname des Kindes nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Tadschikistan

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist zu beachten.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen der Mutter.

Eine Änderung des Familiennamens eines Kindes erfolgt in keinem Fall automatisch. Bis zum 16. Lebensjahr des Kindes entscheiden die Vormundschaftsbehörden auf Antrag der Eltern über die Namensänderung. Ein Kind, das älter als 16 Jahre ist, entscheidet selbst darüber.

Das adoptierte Kind kann auf Antrag den Namen des/der Annehmenden erhalten.

Tansania, Vereinigte Republik

Gesetzliche Vorschriften über den Familiennamen eines Kindes bestehen nicht.

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält gewohnheitsrechtlich den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen, der dem Standesbeamten von der Person, welche die Geburt des Kindes anzeigt, mitgeteilt wird; dies kann entweder der Familienname des Vaters oder der Mutter sein.

Das adoptierte Kind kann den Namen des/der Annehmenden erhalten.

Thailand

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich auf Antrag auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt grundsätzlich den Familiennamen der Mutter; bei Anerkennung der Vaterschaft kann es den Familiennamen des Vaters erhalten; bei Feststellung der Vaterschaft hat es das Recht, auf Antrag den Familiennamen des Vaters zu führen.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Timor-Leste

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor. 

Togo

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Namen des Vaters, im Falle der Nichtanerkennung den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters der Mutter.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters, wenn dieser das Kind anerkannt hat. Steht nur die Abstammung von der Mutter fest, so trägt ein Junge den Namen des Vaters seiner Mutter, für Mädchen gibt es keine feste Regel.

Eine spätere Namensänderung des namengebenden Elternteils erstreckt sich durch Gerichtsbeschluss auf den Familiennamen des Kindes.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Tonga

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern.

Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich auf Antrag auf den Familiennamen des Kindes.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des Adoptierenden.

Trinidad und Tobago

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Treffen die Eltern keine Wahl, erhält das Kind keinen Familiennamen. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich durch Erklärung der Eltern auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich durch Erklärung gegenüber einem Rechtsanwalt und anschließendem Eintrag in das Grundbuch auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern kann der Familienname des Kindes durch Erklärung geändert werden. Durch spätere Änderung des Sorgerechts kann der Familienname des Kindes durch Erklärung gegenüber einem Rechtsanwalt und anschließendem Eintrag in das Grundbuch geändert werden.

Tschad

Die Namensführung richtet sich weitgehend nach den Stammesgewohnheitsrechten.

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen der Mutter.

Tschechische Republik

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Dieser wird durch die Eltern bei der Eheschließung vereinbart oder nach der Geburt des Kindes einvernehmlich angezeigt. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist zu beachten. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich automatisch auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt wahlweise den Familiennamen der Mutter oder des Vaters. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich nicht auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern erhält das Kind den Familiennamen, auf den sich die Eltern bei der Eheschließung für ihre zukünftigen Kinder geeinigt haben. Durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Tunesien

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters. Eine spätere Namensänderung des Vaters erstreckt sich automatisch auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Geburtsnamen der Mutter; hat der Vater das Kind anerkannt, so führt das Kind den Familiennamen des Vaters. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich automatisch auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern erhält das Kind den Familiennamen des Vaters.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des Annehmenden.

Türkei

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters. Eine spätere Namensänderung des Vaters (Namensänderung durch Gerichtsbeschluss) erstreckt sich bis zum 18. Lebensjahr automatisch auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen der Mutter, wenn diese einen Doppelnamen führt, den Geburtsnamen der Mutter. Eine spätere Namensänderung (nur durch Gerichtsbeschluss) der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich bis zum 18. Lebensjahr automatisch auf den Familiennamen des Kindes. Wird ein Kind bei erfolgter Vaterschaftsanerkennung in das Familienregister des Vaters eingetragen, erhält es den Familiennamen des Vaters. Durch spätere Eheschließung der Eltern erhält das Kind den Familiennamen des Vaters.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Turkmenistan

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich auf den Familiennamen des minderjährigen Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen der Mutter, bei Anerkennung der Vaterschaft den Familiennamen des Vaters. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich durch Entscheidung des Vormundschaftsorgans auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern ändert sich der Familienname des Kindes durch Erklärung der Eltern. Durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind erhält auf Antrag den Namen des/der Annehmenden.

Tuvalu

Das Kind erhält bei der Geburt einen Namen, der von seinen Eltern oder einer sonst verantwortlichen Person bestimmt wird.