Familienname des Kindes nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Salomonen

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor.

Sambia

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält nach Gewohnheitsrecht bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen der Mutter. Bei Anerkennung der Vaterschaft und durch gemeinsame Erklärung von Mutter und Vater zur Namensführung des Kindes erhält es den Familiennamen des Vaters.

Das adoptierte Kind erhält durch Gerichtsbeschluss den Namen des/der Annehmenden.

Samoa

Gesetzliche Vorschriften über den Familiennamen eines Kindes bestehen nicht.

Das Kind erhält unabhängig davon, ob seine Eltern miteinander verheiratet sind, bei der Geburt wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten.

Das Kind erhält häufig gewohnheitsrechtlich den Vornamen des Vaters oder des Familienoberhauptes als Familiennamen.

San Marino

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei Geburt den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Elternteils, der es zuerst anerkannt hat; bei gleichzeitiger Anerkennung erhält das Kind den Familiennamen des Vaters. Wird die Vaterschaft erst später anerkannt, kann das Kind den Namen des Vaters erhalten, wobei das Kindeswohl im Vordergrund steht.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

São Tomé und Príncipe

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters; gewohnheitsrechtlich wird der Familienname der Mutter vorangestellt.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, führt den Familiennamen der Mutter. Bei Anerkennung durch den Vater gilt das oben Ausgeführte sinngemäß.

Saudi-Arabien

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, führt den von der Mutter bestimmten Familiennamen; erteilt sie dem Kind den Familiennamen des Vaters, so hat dieser ein Einspruchsrecht. Hat der Vater das Kind anerkannt, erhält das Kind den Familiennamen des Vaters.

Schweden

Der Vor- und Familienname eines Kindes wird auf Antrag vergeben. Die Namenswahl wird erst mit der Registrierung der Entscheidung beim schwedischen Melde- und Steueramt Skatteverket wirksam. Der erstmalig registrierte Geburtsname wird jedoch als mit der Geburt erworben angesehen.

Zum Geburtsnamen eines Kindes können die Eltern gemäß § 4 NamG den Nachnamen der Eltern oder eines Elternteils, aber auch den früheren Nachnamen eines Elternteils (sofern dieser nicht aufgrund einer Ehe erworben wurde) oder einen Doppel-Nachnamen, der aus den Namen beider Elternteile besteht, bestimmen. Trägt ein gemeinsames Kind einen anderen Nachnamen, kann auch dieser Name als Geburtsname gewählt werden. Daneben sind auch Namensbildungen aus einem Vornamen eines Elternteils in der Genitivform mit dem Suffix ‑son (Sohn) oder ‑dotter (Tochter) oder ähnlicher Art möglich. Geschwister können unterschiedliche Namen erhalten. Wird innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes kein Antrag auf den Erwerb eines Geburtsnamens gestellt, erhält das Kind gemäß § 5 Abs. 2 NamG den Namen der Person, die es geboren hat.

Schweiz

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Tragen die Eltern verschiedene Namen und haben sie bei der Eheschließung erklärt, welchen ihrer vor der ersten Eheschließung geführten Namen (Ledignamen) ihre Kinder tragen sollen, so können sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes, oder innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt gegenüber dem Zivilstandsbeamten gemeinsam erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils erhalten soll. Tragen die miteinander verheirateten Eltern verschiedene Namen und haben sie bei der Eheschließung nicht erklärt, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, so erklären sie direkt mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Dieser Name kann nicht innerhalb eines Jahres mittels Erklärung nochmals geändert werden.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Ledignamen des Elternteils, dem die elterliche Sorge zusteht. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie bei Geburt des ersten Kindes, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Wird die elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber dem Zivilstandsbeamten gemeinsam erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils erhalten soll. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.

Das adoptierte Kind erhält grundsätzlich den Namen des/der Annehmenden (Ausnahme: Stiefkindadoption. Hier muss das über 12-jährige Kind, welches den Namen des Elternteils führt, zu dem das Kindesverhältnis nach der Adoption bestehen bleibt, einer Namensänderung zustimmen).

Senegal

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen der Mutter; bei Anerkennung der Vaterschaft erhält es den Familiennamen des Vaters. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich nicht auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern oder durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Serbien

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält es wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter oder einen aus den Geburtsnamen/Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Namen in beliebiger Reihenfolge. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist zu beachten. Die Änderung des Familiennamens der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich auf Antrag auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich auf Antrag auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern kann der Familienname des Kindes auf Antrag geändert werden. Durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden oder behält seinen Familiennamen oder kann einen Doppelnamen aus seinem Geburtsnamen und dem Namen des/der Annehmenden erhalten.

Seychellen

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern oder den Familiennamen des Vaters. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich bis zum Alter von 18 Jahren automatisch auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen der Mutter. Bei Anerkennung der Vaterschaft und Wahrnehmung des Sorgerechts durch den Vater erhält es den Familiennamen des Vaters oder wahlweise den Familiennamen der Mutter oder des Vaters. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich bis zum Alter von 18 Jahren automatisch auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern kann sich der Familienname des Kindes ändern. Durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Sierra Leone

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich automatisch auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters, wenn dieser das Kind anerkannt hat. Wenn kein Vater feststeht, erhält es den Familiennamen der Mutter. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich automatisch auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden nur bei Einverständnis der leiblichen Eltern, ansonsten behält es seinen Familiennamen.

Simbabwe

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor. 

Singapur

Das Namensrecht beruht grundsätzlich auf der Tradition der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

Muslime:
Nach den gewohnheitsrechtlich tradierten Regeln der islamischen Shariah erhält das Kind bei der Geburt den Namen des Vaters. Diesem wird "bin" (Sohn des) bzw. "binte" (Tochter des ) vorangestellt. Eine Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich nicht auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den von der Mutter bestimmten Familiennamen; häufig werden Namen mit dem Zusatz "bin abdullah" (für männliche Kinder) bzw. "binte abdullah" (für weibliche Kinder) ins Geburtenregister eingetragen.

Das adoptierte männliche Kind erhält nach den Shariah-Regeln den Namen des annehmenden Vaters. Mädchen behalten in der Regel den ursprünglichen Namen ihres leiblichen Vaters.

Inder (nichtmuslimisch):
Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Namen des Vaters, diesem wird "son of" oder "s/o" (Sohn des) bzw. "daughter of" oder "d/o" (Tochter des ) vorangestellt. Eine Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich immer auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält zunächst den Namen des Elternteils, welcher das Kind beim Geburtsregister registriert, soweit möglich den Namen des Vaters, wenn dieser die Vaterschaft mittels Geburtseintragung anerkannt hat. Eine Namensänderung des namengebenden Elternteils erstreckt sich immer auf den Familiennamen des Kindes.

Das adoptierte Kind erhält den von den Adoptierenden gewählten Namen.

Chinesen (nichtmuslimisch):
Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Namen des Vaters. Eine Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich nicht auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Namen des Vaters, wenn dieser die Vaterschaft mittels Geburtseintragung anerkannt hat, sonst den Namen der Mutter. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich nicht auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern oder durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind erhält den von den Adoptierenden gewählten Namen.

Beliebige Namensänderungen sind auf Antrag der Eltern/Sorgeberechtigten beim Geburtenregister nach vorheriger Absichtserklärung ("deed poll") vor einem Anwalt möglich.

Slowakei

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen der Eltern oder den Familiennamen, den die Eltern bei der Eheschließung vereinbart haben. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich automatisch auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt wahlweise nach Absprache den Familiennamen der Mutter oder des Vaters. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich auch auf den Familiennamen des Kindes, wenn es noch minderjährig ist und in den Antrag auf Namensänderung einbezogen wurde und der andere Elternteil zustimmt.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden. Durch Erklärung der Annehmenden kann es einen Doppelnamen aus seinem Geburtsnamen und dem Namen des/der Annehmenden erhalten.

Slowenien

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt

  • den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern oder
  • wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter oder einen aus diesen zusammengesetzten Familiennamen oder
  • einen von den Eltern einvernehmlich gewählten anderen Familiennamen.

Falls der Vorname und der Familienname jeweils aus mehr als zwei Wörtern zusammengesetzt ist, muss eine Erklärung abgegeben werden, welche zwei Vornamen oder Familiennamen das Kind im Rechtsverkehr führen wird. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten. Die Änderung des Familiennamens der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich nicht automatisch auf den Familiennamen des minderjährigen Kindes. Der Personenname eines Minderjährigen kann auf Antrag der Eltern geändert werden. Ist das Kind älter als 10 Jahre, ist seine Zustimmung erforderlich.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen, der durch den bzw. die Sorgeberechtigten bestimmt wird. Ist für das Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Vaterschaft anerkannt, haben die Eltern das Recht, dem Kind einen neuen Familiennamen zu geben. Ist das Kind älter als 10 Jahre, ist seine Zustimmung erforderlich.

Das adoptierte Kind kann den Namen des/der Annehmenden oder den Familiennamen erhalten, der durch den bzw. die Annehmenden bestimmt wird. Ist das Kind älter als 10 Jahre, ist seine Zustimmung erforderlich.

Somalia

Gesetzliche Vorschriften über den Familiennamen eines Kindes bestehen nicht. Die Namensgebung richtet sich nach dem Gewohnheitsrecht der Stämme. In den meisten Landesteilen erhält das Kind einen Eigennamen, dem die Namen des Vaters und des Großvaters hinzugefügt werden.

Spanien

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus den Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Vater-Name (erster Teil) Mutter- Name (erster Teil). In gegenseitigem Einverständnis können die Eltern auch die umgekehrte Reihenfolge wählen. Die Namensbestimmung für das erste Kind erstreckt sich automatisch auch auf den Familiennamen weiterer gemeinsamer Kinder der Eltern, d.h. hier besteht keine Wahlmöglichkeit mehr. Das Kind selbst kann erst mit Eintritt der Volljährigkeit die Umstellung der Reihenfolge seiner Namen beantragen.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus den Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen nach dem o.a. Schema, sofern Vater und Mutter das Kind anerkannt haben. Falls der Vater nicht bekannt ist, erhält das Kind beide Familiennamen der Mutter als eigenen Familiennamen. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich nicht auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern oder durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des Annehmenden, einen Doppelnamen aus den Familiennamen der Annehmenden nach dem o.a. Schema.

Sri Lanka

Einheitliche Vorschriften über den Familiennamen des Kindes bestehen nicht. Die Namensführung richtet sich bei den einzelnen Bevölkerungsgruppen nach Stammesbräuchen und Gewohnheitsrecht.

St. Kitts und Nevis

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor. 

St. Lucia

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor. 

St. Vincent und die Grenadinen

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor. 

Südafrika

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich auf den Familiennamen des Kindes. Bei Tod des Vaters schließt sich das Kind der Namensänderung der Mutter an; im Falle der Scheidung ist die schriftliche Zustimmung des Vaters notwendig.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Geburtsnamen oder den aktuellen Familiennamen (Ehenamen) der Mutter, bei Anerkennung der Vaterschaft den Familiennamen des Vaters. Bei Eheschließung der Mutter schließt sich das Kind der Namensänderung an. Durch spätere Eheschließung der Eltern erhält es den Namen des Vaters.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Sudan

Das Namensrecht ist nicht kodifiziert und beruht grundsätzlich auf der Tradition der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

Das Kind erhält gewohnheitsrechtlich den Familiennamen des Vaters, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind.

Das adoptierte Kind behält seinen Familiennamen.

Südsudan

Über die Namensführung liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor.

Suriname

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor. 

Swasiland

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt gewohnheitsrechtlich den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen der Mutter; bei Anerkennung der Vaterschaft erwirbt das Kind den Familiennamen des Vaters.

Syrien, Arabische Republik

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters, wenn die Vaterschaft anerkannt ist. Ist der Vater unbekannt, muss der Standesbeamte den Namen unbekannter Eltern wählen. Auf Antrag in Form einer Klage kann es den Namen der Mutter erhalten.