Familienname des Kindes nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Laos, Demokratische Volksrepublik

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält es wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten, wird aber üblicherweise einheitlich gestaltet.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen der Mutter oder wahlweise den des Vaters, wenn die Vaterschaft anerkannt ist.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Lesotho

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält gewohnheitsrechtlich den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen der Mutter.

Lettland

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält es wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich gewohnheitsrechtlich automatisch auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen der Mutter, bei Anerkennung durch den Vater wahlweise den Familiennamen der Mutter oder des Vaters.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Libanon

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das von seinem Vater anerkannt wird, erhält den Familiennamen des Vaters; erkennt der Vater das Kind nicht an, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, wenn sie das Kind anerkannt hat. Haben beide Elternteile das Kind nicht anerkannt, so muss die Amtsperson, welche die Geburt beurkundet, dem Kind einen Familiennamen und Vornamen geben.

Liberia

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters, wenn dieser das Kind anerkannt hat; wenn kein Vater feststeht, erhält es den aktuellen Familiennamen der Mutter. Durch spätere Eheschließung der Eltern oder durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Libyen

Die Namensführung richtet sich nach dem geschriebenen Namensrecht und der Landessitte.

Bei der Anwendung des Namensrechts erhält das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, den Familiennamen des Vaters.

Nach der Landessitte besteht der Name des Kindes aus dem Familiennamen (Vorname des Großvaters oder Sippenname), dem Vornamen sowie einem Zwischennamen (Vorname des Vaters).

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, führt den von der Familie der Mutter bestimmten Familiennamen; hat der Vater das Kind anerkannt oder ist die Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden, so führt das Kind den Familiennamen des Vaters.

Liechtenstein

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern, in Ermangelung dessen den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Geburtsnamen der Mutter; mit Zustimmung des Vaters kann die Mutter dem Kind den Familiennamen des Vaters oder auch den Namen ihres Ehemannes erteilen.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Litauen

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern oder den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich auf den Familiennamen des Kindes, wenn beide Elternteile zustimmen; das Kind muss angehört werden.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt wahlweise den Familiennamen der Mutter oder des Vaters.

Das adoptierte Kind behält seinen Familiennamen. Es kann den Namen des/der Annehmenden oder einen Doppelnamen erhalten.

Der Name wird in der jeweiligen grammatisch-geschlechtsspezifischen Form (bei dem Sohn mit den Endungen: "-as", "-is", "-ys", "-us", bei der Tochter mit den Endungen: "-aite", "yte", "-ute") geführt.

Luxemburg

Das Kind erhält, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind, den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter oder den Namen beider Elternteile in frei bestimmter Reihenfolge ohne Bindestrich. Hat ein Elternteil selbst einen Doppelnamen, so kann er davon nur einen Bestandteil weitergeben. Die Wahl dieses Namenbestandteils und der Reihenfolge obliegt den Eltern. Ist eine Einigung der Eltern nicht möglich, trägt das Kind den ersten Namen des Vaters und den ersten Namen der Mutter in der Reihenfolge, die der Standesbeamte im Beisein der die Geburt anzeigenden Person durch das Los bestimmt.

Der einmal gewählte Nachname gilt für alle nachgeborenen Geschwisterkinder.

Das Kind, das nicht gleichzeitig von beiden Elternteilen anerkannt wurde, trägt den Namen des Elternteils, von dem es zuerst anerkannt wurde. Die Eltern können den Namen des Kindes nach der Geburt ändern, indem sie sich für eine der drei o.a. Möglichkeiten entscheiden. Ist das Kind älter als 13 Jahre, muss es der Namensänderung zustimmen.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden nach den o.a. Regeln.