Familienname des Kindes nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Pakistan

Das Namensrecht ist nicht kodifiziert. Es beruht auf den Traditionen der jeweiligen Religionsgemeinschaften und zeichnet sich durch besondere Flexibilität aus.

Die Eltern können die Namen (überwiegend nur Eigennamen) ihrer Kinder frei wählen.

Palau

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor. 

Panama

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus den Geburtsnamen/Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Vater-Name (erster Teil) Mutter-Name (erster Teil). Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich auf Antrag auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den oben beschriebenen zusammengesetzten Namen, sofern Vater und Mutter das Kind anerkannt haben. Die Anerkennung geschieht bereits durch die Einschreibung der Eltern im Standesamtsregister. Wird der Vater bei der Geburt nicht in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen, erhält das Kind den ersten Namensteil der Mutter als Geburtsnamen.

Das adoptierte Kind erhält den Namen der Annehmenden.

Papua-Neuguinea

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor. 

Paraguay

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus den ersten Teilen der Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen; über die Reihenfolge entscheiden die Eltern in gegenseitigem Einverständnis. Die Namensbestimmung für das erste Kind erstreckt sich automatisch auch auf den Familiennamen weiterer gemeinsamer Kinder der Eltern, d.h. hier besteht keine Wahlmöglichkeit mehr. Das Kind selbst kann erst mit Eintritt der Volljährigkeit die Umstellung der Reihenfolge seiner beiden Namensbestandteile beantragen.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus den Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen nach dem o.a. Schema, sofern Vater und Mutter das Kind anerkannt haben. Das nur von einem Elternteil anerkannte Kind führt dessen beide Familiennamen; bei nur einem Familiennamen kann dieser verdoppelt werden.

Peru

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus den Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Vater-Name (erster Teil) Mutter-Name (erster Teil).

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus den Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Vater-Name (erster Teil) Mutter-Name (erster Teil), sofern Vater und Mutter das Kind anerkannt haben. Wird ein Kind, dessen Eltern nicht verheiratet sind, nur von einem Elternteil anerkannt, kann dieser Elternteil den Namen des möglichen anderen Elternteils offenbaren. In diesem Fall erhält das Kind sowohl den ersten Familiennamen des anerkennenden Elternteils aus auch den ersten Familiennamen des angegebenen Elternteils in der genannten Reihenfolge. Mit der Beurkundung des Namens des Elternteils, der das Kind nicht anerkannt hat, wird keine Abstammung zu dieser Person begründet. Wird nur ein Elternteil benannt, führt das Kind dessen beide Familiennamen.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des Annehmenden oder einen Doppelnamen aus den Familiennamen der Annehmenden nach dem o.a. Schema.

Philippinen

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters. Der Familienname der Mutter kann als Mittelname vorangestellt werden. Eine Abkürzung des Mittelnamens ist möglich. Bei identischen Vor- und Zunamen kann der Namenszusatz „Junior (Jr)“ oder eine römische Ziffer angefügt werden.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters, wenn die Vaterschaft anerkannt ist, sonst den Familiennamen der Mutter.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Polen

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern oder wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Die Erklärung, wessen Name der Name des Kindes werden soll, ist bei der Eheschließung der Eltern abzugeben. Möglich ist auch ein aus dem Familiennamen des Vaters und dem Familiennamen der Mutter gebildeter Doppelname, der jedoch nur zweigliedrig sein darf. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist zu beachten. Bei einer Namensänderung beider Elternteile erstreckt sich die Namensänderung automatisch auf das Kind. Bei einer Namensänderung nur eines Elternteils muss der andere Elternteil zustimmen, es sei denn, der Namensändernde hat das alleinige Sorgerecht. Kinder ab 14 Jahren müssen ihr Einverständnis erklären. 

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen der Mutter. Bei Anerkennung der Vaterschaft erhält es den Familiennamen nach o.a. Schema. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich auf den Familiennamen des Kindes, wenn der andere Elternteil zustimmt. Bei nicht anerkannter Vaterschaft folgt das Kind der Namensänderung der Mutter. Ist das Kind älter als 14 Jahre, muss es mit der Namensänderung einverstanden sein.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Portugal

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus maximal vier Namensbestandteilen zusammengesetzten Familiennamen, der aus den Bestandteilen der Familiennamen von Vater und Mutter oder nur eines Elternteils oder aus Familiennamen der Vorfahren (auf deren Führen die Eltern ein Recht haben) gebildet wird. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus maximal vier Namensbestandteilen zusammengesetzten Familiennamen, der aus den Bestandteilen der Familiennamen von Vater und Mutter oder nur eines Elternteils oder aus Familiennamen der Vorfahren (auf deren Führen die Eltern ein Recht haben) gebildet wird. Die Anerkennung der Mutterschaft und/oder Vaterschaft ist erforderlich und erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten beim Geburtseintrag.

Das adoptierte Kind erhält die Namen des/der Annehmenden nach dem o.a. Schema.