Familienname des Kindes nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Namibia

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen der Mutter.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Nauru

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters oder den Vornamen des Vaters als Familiennamen.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, führt den Familiennamen des Vaters, wenn der Vater die Geburt des Kindes anzeigt und seine Eintragung als Vater beantragt. Andernfalls erhält das Kind den Familiennamen der Familie seiner Mutter oder den Vornamen des Vaters seiner Mutter als Familiennamen.

Nepal

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält gewohnheitsrechtlich bei der Geburt den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters; die Anerkennung der Vaterschaft ist erforderlich. Sollte der Vater nicht bekannt sein, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Neuseeland

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils. Eine Namensänderung des Kindes kann innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt beantragt werden.

Nicaragua

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus den Geburtsnamen/Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Vater-Name (erster Teil) Mutter-Name (erster Teil).

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus den Geburtsnamen/Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Vater-Name (erster Teil) Mutter-Name (erster Teil). Liegt keine Vaterschaftsanerkennung vor, bestimmt die Mutter den Familiennamen.

Das adoptierte Kind kann den oder die Familiennamen des/der Annehmenden führen.

Niederlande

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, erhält bei Geburt wahlweise den Familiennamen des Vaters, der Mutter oder der "Duo-Mutter" im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zweier Frauen. Seit dem 1. Januar 2024 kann das Kind auch einen Familiennamen erhalten, der sich aus einer Kombination der Familiennamen der Eltern zusammensetzt. Die Anordnung kann von den Eltern selbst bestimmt werden. Geburtsnamen dürfen maximal aus zwei Namen neu gebildet werden; auch wenn die Eltern jeweils einen Doppelnamen führen. Das Grundprinzip des Gesetzes ist, dass Geschwister so weit wie möglich denselben Familiennamen führen. Diese Wahl ist einmalig und gilt für alle folgenden Kinder in der Familie. Wenn die Eltern keine Wahl treffen, erhält das Kind den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der "Duo-Mutter" im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zweier Frauen.

Dem Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, kann ebenfalls der Familiennamen des Vaters, der Mutter, der "Duo-Mutter" im Falle einer eingetragenen Partnerschaft zweier Frauen oder einer Kombination davon erteilt werden. Auch hier darf der Geburtsname des Kindes aus maximal zwei Namen neu gebildet werden. Diese Wahl findet in der Anerkennung des Vaters oder der "Duo-Mutter" im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zweier Frauen statt. Wenn die Eltern keine Wahl treffen, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter.

Wenn das Kind nicht die­ niederländische Staatsangehörigkeit, sondern die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzt, bestimmt das Recht des jeweils anderen Landes, ob und wann die Wahl des Geburtsnamens möglich ­ist. Wenn das Kind neben der niederländischen Staatsangehörigkeit eine oder mehrere andere Staatsangehörigkeiten besitzt, können die Eltern den Geburtsnamen nach niederländischem Namensrecht oder dem Namensrecht des jeweils anderen Landes bestimmen.

Dem adoptierten Kind kann der Familienname eines der beiden Elternteile, einer Kombination der Familiennamen der Elternteile nach oben dargestellten Grundsätzen, der zuerst erteilte Geburtsname des Adoptivkindes oder eine Kombination des ursprünglichen Geburtsnamens des Adoptivkindes mit dem Familiennamen der Eltern erteilt werden. Wenn keine Namenswahl getroffen wird, bestimmt das Gesetz, welcher Familienname dem Kind erteilt wird. Die Wahl des zuerst erteilten Geburtsname des adoptierten Kindes oder einer Kombination aus dem zuerst erteilten Geburtsnamen des Kindes und dem Familienamen des Adoptivvaters erstreckt sich nicht automatisch auf nachfolgende Kinder, die in die Familie geboren oder adoptiert werden. Das niederländische Namensrecht geht jedoch davon aus, dass in diesen Fällen die familiären Bindung von Geschwistern so weit wie möglich in ihrem Familiennamen ausgedrückt werden muss. Geschwistern mit kombinierten Familiennamen ist mindestens ein Namensteil zu erteilen, der bei allen Kindern übereinstimmt. Dieser muss sich zusätzlich an der gleichen Stelle in der Kombination befinden.

Niger

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Vornamen des Vaters als Familiennamen.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Vornamen des Vaters als Familiennamen.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Nigeria

Das Namensrecht beruht auf Gewohnheitsrecht, dessen genaue Regeln nicht immer eindeutig sind und nach Stamm bzw. Region unterschiedlich sein können.

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters, sofern dieser feststeht. Sofern der Vater nicht bekannt ist oder nicht bekannt gegeben werden soll, erhält es den Familiennamen der Mutter.

Niue

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor. 

Norwegen

Für Minderjährige entscheiden die Sorgeberechtigten über Vor- und Nachnamen. Der Nachname kann auch ein Doppelname mit Bindestrich sein. Der Bindestrich dient dazu, die beiden Nachnamen vom Mittelnamen zu unterscheiden. Mehr als zwei Nachnamen (bzw. ein Doppelname) sind nicht zulässig. Keine Pflicht, aber Möglichkeit ist die Führung von Mittelnamen. Mittelname können nur Namen werden, die auch Nachnamen sein können. Auch bei Mittelnamen sind Doppelnamen möglich.

Erfolgt innerhalb von 6 Monaten nach Geburt keine wirksame Entscheidung, erhält das Kind den Nachnamen der Mutter. Spätere Namensänderungen werden von den Sorgeberechtigten eingereicht, Minderjährige ab 12 Jahren müssen dieser Änderung zustimmen.

Es gibt über die allgemeinen Regeln des Namensgesetzes hinaus keine begrenzenden Regelungen darüber, welcher Nachname für ein Kind in Frage kommt, es wird nicht wie im deutschen Recht auf die Namen der Eltern abgestellt.