Familienname des Kindes nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Indien

Das Namensrecht ist nicht einheitlich geregelt, es richtet sich hauptsächlich nach den Traditionen einzelner Volksgruppen bzw. Religionsgemeinschaften.

Indonesien

Eine gesetzliche Regelung des Namensrechts besteht nicht. In der Regel führen Indonesier keinen Familiennamen, sondern nur Eigennamen. Neben anderen Eigennamen erhalten Kinder oft einen Eigennamen des Vaters. Einzelne Bevölkerungsgruppen unterliegen unterschiedlichem Gewohnheitsrecht.

Irak

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen seines Vaters (Stammesnamen seines Vaters, soweit einer vorhanden ist). Das Kind kann auch eine Kette von Namen bestehend aus Vorname, Vatername, Großvatername erhalten. Noch besteht keine einheitliche Handhabung der Vorschriften, dass der Stammesname automatisch der Nachname ist.

Gesetzliche Vorschriften über den Familiennamen eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, bestehen nicht. Das Kind, das von seinem Vater nicht anerkannt wurde, erhält allgemein einen vom Jugendgericht festgesetzten Familiennamen, in der Regel den Namen des Vaters der Mutter.

Iran, Islamische Republik

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen seines Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Geburtsnamen der Mutter.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Irland

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt

  • den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern oder
  • wenn diese keinen gemeinsamen Familiennamen führen, traditionell den Familiennamen des Vaters; es kann auch den Familiennamen der Mutter oder einen aus beiden Namen zusammengesetzten Namen in beliebiger Reihenfolge erhalten.

Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten. Unterschiedliche Namen für Geschwister sind jedoch äußerst ungewöhnlich.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt wahlweise den Familiennamen der Mutter oder des Vaters.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Island

Das isländische Recht kennt im Allgemeinen keine Familiennamen.

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält zusätzlich zu dem eigenen Vornamen, der in der Regel erst sechs Monate nach der Geburt erteilt wird, wahlweise den Vornamen des Vaters oder der Mutter im Genitiv mit der Nachsilbe "-son" (Sohn) oder "-d?ttir" (Tochter).

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält zusätzlich zu seinem eigenen Vornamen den Vornamen der Mutter im Genitiv. Bei der Anerkennung der Vaterschaft erhält das Kind wahlweise den Vornamen des Vaters oder der Mutter im Genitiv.

Israel

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern oder einen aus den Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in beliebiger Reihenfolge. Das Kind kann auch wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter erhalten. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist zu beachten. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich automatisch auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Geburtsnamen seiner Mutter oder wahlweise den Familiennamen der Mutter oder des Vaters. Durch spätere Eheschließung der Eltern kann der Familienname des Kindes geändert werden. Durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen des/der Annehmenden.

Italien

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters. Eine Änderung des Familiennamens des Vaters erstreckt sich automatisch auf den Familiennamen des minderjährigen Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Elternteils, der es zuerst anerkannt hat. Bei gleichzeitiger Anerkennung der Vater- und der Mutterschaft erhält das Kind den Familiennamen des Vaters. Wird die Vaterschaft nach der Mutterschaft anerkannt oder festgestellt, so erhält das Kind nach richterlicher Entscheidung den Familiennamen des Vaters, dem der Familienname der Mutter hinzugefügt werden kann. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich automatisch auf den Familiennamen des minderjährigen Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern erhält das Kind den Familiennamen des Vaters. Das volljährige Kind kann innerhalb eines Jahres, nachdem es Kenntnis von der Namensänderung der Person, von der sein Name abgeleitet wird, erhalten hat, den geänderten Familiennamen der Person an seinen (bisherigen und vom neuen Namen des Vaters abweichenden) Familiennamen anfügen oder voranstellen; ansonsten behält es den bisherigen Familiennamen.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden oder kann einen Doppelnamen aus seinem Geburtsnamen und dem Namen des/der Annehmenden erhalten.