Familienname des Kindes nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Gabun

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters.

Das adoptierte Kind kann einen Doppelnamen aus seinem Geburtsnamen und dem Namen des/der Annehmenden erhalten.

Gambia

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält es wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist zu beachten.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält, wenn der Vater nicht feststeht, bei der Geburt den Familiennamen der Mutter, bei Anerkennung der Vaterschaft den Familiennamen des Vaters.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Georgien

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Wenn diese keinen gemeinsamen Familiennamen führen oder nicht miteinander verheiratet sind, erhält das Kind wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter oder einen aus diesen zusammengesetzten Familiennamen je nach Vereinbarung der Eltern.

Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind verbleibt, nur durch Entscheidung des Gerichts auf den Familiennamen des Kindes. Ist das Kind älter als 10 Jahre, muss es der Namensänderung zustimmen.

Das adoptierte Kind erhält auf Antrag den Namen des/der Annehmenden. Ist das Kind älter als 10 Jahre, muss es der Namensänderung zustimmen.

Ghana

Es gibt weder das Recht noch die Pflicht, einen bestimmten Namen zu führen. Jede Person kann jeden Namen führen und ohne behördliche Genehmigung den Namen ändern. Es ist weit verbreitete Praxis, unter verschiedenen Namen bekannt zu sein.

Ein Ehepaar erteilt gemeinsamen Kindern in der Regel den Namen des Ehemannes. Es ist aber auch durchaus üblich, seine Kinder mit Geburtsnamen völlig anders zu nennen, als die Eltern jeweils heißen.

Grenada

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor. 

Griechenland

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen, den seine Eltern durch eine gemeinsame und unwiderrufliche Erklärung ausgesucht haben. Der gewählte Familienname ist der gleiche für alle Kinder und muss obligatorisch der Nachname eines Elternteils oder eine Kombination der beiden Nachnamen der Eltern sein. In keinem Fall ist die Führung von mehr als zwei Familiennamen erlaubt. Sollte keine Erklärung der Eltern zum Familiennamen vorliegen, so erhält das Kind einen Doppelnamen bestehend aus den Familiennamen der beiden Eltern. Sollte ein Elternteil einen Doppelnamen haben, so wird der Familienname des Kindes aus dem ersten dieser Nachnamen gebildet.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen der Mutter; sofern die Vaterschaft anerkannt ist, erhält es wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter oder einen aus den Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in beliebiger Reihenfolge. Durch spätere Eheschließung der Eltern ändert sich der Familienname des minderjährigen Kindes nach o.a. Schema.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden oder einen Doppelnamen aus den Familiennamen der Annehmenden nach dem o.a. Schema. Nach Eintritt der Volljährigkeit besteht die Möglichkeit, den vor der Adoption geführten Namen hinzuzufügen.

Großbritannien

siehe unter Vereinigtes Königreich

Guatemala

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus den Geburtsnamen/Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Vater-Name (erster Teil) Mutter-Name (erster Teil). Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich nur mit richterlicher Genehmigung auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den oben beschriebenen zusammengesetzten Namen, sofern Vater und Mutter das Kind anerkannt haben. Ohne Vaterschaftsanerkennung erhält das Kind gewohnheitsmäßig nur den ersten Familiennamen der Mutter.

Das adoptierte Kind behält seinen Familiennamen mit dem Recht die/den Namen der/des Annehmenden zu benutzen.

Guinea

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters, wenn dieser das Kind anerkannt hat. Ist die Vaterschaft nicht anerkannt, erhält es den Familiennamen des Vaters oder der Mutter, je nachdem welcher Name bei der Anzeige der Geburt mitgeteilt wird.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Guinea-Bissau

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern, den Familiennamen des Vaters oder einen aus den Geburtsnamen/Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Mutter-Vater-Name. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich automatisch auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Geburtsnamen der Mutter und den Familiennamen des Vaters, wenn dieser das Kind anerkannt hat. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich automatisch auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden, behält seinen Familiennamen oder kann einen Doppelnamen aus seinem Geburtsnamen und dem Namen des/der Annehmenden erhalten.

Guyana

Gesetzliche Vorschriften über den Familiennamen des Kindes bestehen nicht.

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält gewohnheitsrechtlich den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält gewohnheitsrechtlich den Familiennamen der Mutter.