Namensführung der Ehegatten nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Kambodscha

Mit der Eheschließung nimmt die Frau den Familien- und Vornamen des Ehemannes in der Weise an, dass sie zwischen den Familien- und Vornamen ihres Ehemannes ihren eigenen Vornamen platziert.

Nach dem Tod des Ehemannes behält die Ehefrau den Familiennamen bei. Bei Scheidung muss die Ehefrau den Familiennamen des Ehemannes ablegen. 

Kamerun

Gesetzliche Vorschriften über die Namensführung der Ehegatten bestehen nicht. Häufig wird nach den Sitten und Gebräuchen des jeweiligen Stammes verfahren.

In zunehmendem Maße, insbesondere bei den gebildeten Schichten und in den Städten, stellt die Frau den Namen des Mannes ihrem Geburtsnamen voran. 

Kanada (Alberta)

Jeder Ehegatte kann für sich bestimmen, in der Ehe einen der u.a. Namen zu führen. Hierfür bedarf es weder einer besonderen namensrechtlichen Erklärung noch eines behördlichen Namensänderungsverfahrens. Ein durch die standesamtliche Behörde durchzuführendes und damit offizielles rechtsverbindliches Namensänderungsverfahren ist jedoch möglich.

Jeder Ehegatte kann weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen führen oder den Familiennamen des anderen Ehegatten benutzen; er kann auch den Geburtsnamen des anderen Ehegatten benutzen, einen aus den Familiennamen der Eheleute zusammengesetzten und – falls gewünscht – mit Bindestrich verbundenen Familiennamen benutzen. Der so entstehende Doppelname darf aus nicht mehr als zwei Namensteilen bestehen.

Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung behalten die Ehegatten grundsätzlich ihre bisherigen Namen bei. Der geschiedene Ehegatte kann durch Gerichtsbeschluss erwirken, dass er seinen Geburtsnamen wieder annimmt.

Bei Auflösung der Ehe durch Tod fehlen Regelungen zum Namen. Es ist davon auszugehen, dass eine Änderung des Familiennamens des überlebenden Ehegatten nur im Rahmen eines behördlichen/öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahrens möglich ist. 

Kanada (British Columbia)

Jeder Ehegatte kann für sich bestimmen, in der Ehe einen der u.a. Namen zu führen. Hierfür bedarf es weder einer besonderen namensrechtlichen Erklärung noch eines behördlichen Namensänderungsverfahrens. Ein durch die standesamtliche Behörde durchzuführendes und damit offizielles rechtsverbindliches Namensänderungsverfahren ist jedoch möglich.

Jeder Ehegatte kann weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen führen oder den Familiennamen des anderen Ehegatten benutzen; er kann auch den Geburtsnamen des anderen Ehegatten benutzen, einen aus den Familiennamen der Eheleute zusammengesetzten und – falls gewünscht – mit Bindestrich verbundenen Familiennamen benutzen. Der so entstehende Doppelname darf aus nicht mehr als zwei Namensteilen bestehen.

Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung behalten die Ehegatten grundsätzlich ihre bisherigen Namen bei. Der geschiedene Ehegatte kann durch Gerichtsbeschluss erwirken, dass er seinen Geburtsnamen wieder annimmt.

Bei Auflösung der Ehe durch Tod fehlen Regelungen zum Namen. Es ist davon auszugehen, dass eine Änderung des Familiennamens des überlebenden Ehegatten nur im Rahmen eines behördlichen/öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahrens möglich ist. 

Kanada (Manitoba)

Jeder Ehegatte kann für sich bestimmen, in der Ehe einen der u.a. Namen zu führen. Hierfür bedarf es weder einer besonderen namensrechtlichen Erklärung noch eines behördlichen Namensänderungsverfahrens. Ein durch die standesamtliche Behörde durchzuführendes und damit offizielles rechtsverbindliches Namensänderungsverfahren ist jedoch möglich.

Jeder Ehegatte kann weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen führen oder den Familiennamen des anderen Ehegatten benutzen; er kann auch den Geburtsnamen des anderen Ehegatten benutzen, einen aus den Familiennamen der Eheleute zusammengesetzten und – falls gewünscht – mit Bindestrich verbundenen Familiennamen benutzen. Der so entstehende Doppelname darf aus nicht mehr als zwei Namensteilen bestehen.

Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung behalten die Ehegatten grundsätzlich ihre bisherigen Namen bei. Der geschiedene Ehegatte kann durch Gerichtsbeschluss erwirken, dass er seinen Geburtsnamen wieder annimmt.

Bei Auflösung der Ehe durch Tod fehlen Regelungen zum Namen. Es ist davon auszugehen, dass eine Änderung des Familiennamens des überlebenden Ehegatten nur im Rahmen eines behördlichen/öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahrens möglich ist. 

Kanada (New Foundland)

Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen beibehalten und beide Ehegatten können den Familiennamen des anderen Ehegatten voranstellen oder anfügen.

Gemeinsamer Familienname kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes oder der Frau oder ein aus diesen zusammengesetzter Name sein. Der Ehegatte, dessen Name nicht gemeinsamer Familienname geworden ist, kann diesem Namen seinen Geburtsnamen oder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen.

Nach Auflösung der Ehe durch Tod oder durch Scheidung kann der Familienname beibehalten oder der Geburtsname wieder angenommen oder - wie gewünscht - geändert werden. 

Kanada (Nova Scotia)

Die Ehegatten können gewohnheitsrechtlich einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen beibehalten und beide Ehegatten können den Familiennamen des anderen Ehegatten voranstellen oder anfügen.

Durch faktischen Gebrauch wird der Geburtsname oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes oder der Frau oder ein aus diesen zusammengesetzter Name zum gemeinsamen Familiennamen. Der Ehegatte, dessen Name nicht gemeinsamer Familienname geworden ist, kann diesem Namen seinen Geburtsnamen oder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen.

Nach Auflösung der Ehe durch Tod oder durch Scheidung kann der Familienname beibehalten oder der Geburtsname wieder angenommen oder - wie gewünscht - geändert werden. 

Kanada (Ontario)

Jeder Ehegatte kann für sich bestimmen, in der Ehe einen der u.a. Namen zu führen. Hierfür bedarf es weder einer besonderen namensrechtlichen Erklärung noch eines behördlichen Namensänderungsverfahrens. Ein durch die standesamtliche Behörde durchzuführendes und damit offizielles rechtsverbindliches Namensänderungsverfahren ist jedoch möglich.

Jeder Ehegatte kann weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen führen oder den Familiennamen des anderen Ehegatten benutzen; er kann auch den Geburtsnamen des anderen Ehegatten benutzen, einen aus den Familiennamen der Eheleute zusammengesetzten und – falls gewünscht – mit Bindestrich verbundenen Familiennamen benutzen. Der so entstehende Doppelname darf aus nicht mehr als zwei Namensteilen bestehen.

Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung behalten die Ehegatten grundsätzlich ihre bisherigen Namen bei. Der geschiedene Ehegatte kann durch Gerichtsbeschluss erwirken, dass er seinen Geburtsnamen wieder annimmt.

Bei Auflösung der Ehe durch Tod kann der Geburtsname durch Erklärung wieder angenommen werden. 

Kanada (Québec)

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte behält seinen bei der Eheschließung geführten Familiennamen. 

Kanada (Saskatchewan)

Jeder Ehegatte kann für sich bestimmen, in der Ehe einen der u.a. Namen zu führen. Hierfür bedarf es weder einer besonderen namensrechtlichen Erklärung noch eines behördlichen Namensänderungsverfahrens. Ein durch die standesamtliche Behörde durchzuführendes und damit offizielles rechtsverbindliches Namensänderungsverfahren ist jedoch möglich.

Jeder Ehegatte kann weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen führen oder den Familiennamen des anderen Ehegatten benutzen; er kann auch den Geburtsnamen des anderen Ehegatten benutzen, einen aus den Familiennamen der Eheleute zusammengesetzten und – falls gewünscht – mit Bindestrich verbundenen Familiennamen benutzen. Der so entstehende Doppelname darf aus nicht mehr als zwei Namensteilen bestehen.

Bei Auflösung der Ehe durch Tod oder durch Scheidung kann der bisherige Name beibehalten werden oder der Geburtsname oder der voreheliche Name benutzt werden. 

Kasachstan

Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Durch gemeinsame Erklärung können die Ehegatten den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen des Mannes oder der Frau zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Gewohnheitsrechtlich wird der Familienname der Ehefrau mit weiblicher Endung auf „a“ geführt.

Der Ehegatte, dessen Name nicht gemeinsamer Familienname geworden ist, kann diesem Namen den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen anfügen.

Nach Auflösung der Ehe durch Tod oder durch Scheidung kann der voreheliche Name wieder angenommen werden. 

Katar

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. 

Kenia

Es existiert kein kodifiziertes Namensrecht. Die verschiedenen Ethnien, Afrikaner, Asiaten und Europäer, führen ihre Namen nach unterschiedlichen Regeln.

Für Afrikaner gilt in der Regel, dass sich der Name aus einer Namenskette mit drei Teilen zusammensetzt (europäischer Vorname, Eigenname, Vatersname).

Bei Eheschließung hat die Ehefrau die Möglichkeit, einen der Namen ihres Ehemannes anzunehmen (Vatersname oder Eigenname) oder den eigenen Namen zu behalten. Der gemeinsame Familienname entsteht durch einseitige Erklärung der Ehefrau gegenüber der Passbehörde.

Nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung kann der Ehename beibehalten oder der Geburtsname wieder angenommen werden. 

Kirgisistan

Jeder Ehegatten führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Beide können ihrem Familiennamen den Familiennamen des anderen Ehegatten voranstellen oder anfügen.

Durch gemeinsame Erklärung können die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Gemeinsamer Familienname kann der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes oder der Frau oder ein aus diesen zusammengesetzter Name sein. Der Ehegatte, dessen Name nicht zum gemeinsamen Familiennamen geworden ist, kann diesem Namen den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen.

Nach Auflösung der Ehe durch Tod wird der bisherige Name beibehalten. Durch Erklärung kann der Geburtsname oder der vor der Eheschließung geführte Familienname wieder angenommen werden.

Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung wird der bisherige Name beibehalten oder der voreheliche Name wieder angenommen.

Kiribati

Familien und Personen haben das Recht und die Freiheit einen Namen ihrer Wahl zu tragen. 

Kolumbien

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.

Auf Antrag kann die Ehefrau ihrem ersten oder beiden Familiennamen den Familiennamen des Ehemannes mit vorangestelltem „de“ hinzufügen.

Bei Auflösung der Ehe durch Tod oder durch Scheidung kann die Ehefrau den hinzugefügten Namen des Ehemannes wieder ablegen. 

Komoren

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor. 

Kongo

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.

Die Ehefrau kann den Namen ihres Ehemannes tragen oder ihrem Familiennamen den Familiennamen des Mannes voranstellen.

Die geschiedene Frau führt künftig ihren Geburtsnamen; nur bei ausdrücklichem Einverständnis des geschiedenen Mannes kann sie dessen Namen weiterführen. 

Kongo, Demokratische Republik

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.

Während der Dauer der Ehe hat die Ehefrau das Recht, den Namen ihres Ehemannes durch Hinzufügung zu ihrem Familiennamen zu führen.

Nach Auflösung der Ehe durch Tod kann die verwitwete Frau den Namen ihres verstorbenen Ehemannes bis zu einer erneuten Eheschließung weiterführen. 

Korea, Demokratische Volksrepublik

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. 

Korea, Republik

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Bei einer Eheschließung in Korea zwischen deutschen und koreanischen Staatsangehörigen kann ein Ehename durch entsprechende Erklärung bei der deutschen Botschaft bestimmt werden. Soweit durch die Namenserklärung nur der koreanische Partner den Namen ändern möchte, ist die Ehenamenserklärung für den koreanischen Rechtsbereich nicht gültig. Das koreanische Recht kennt keinen Ehenamen und akzeptiert daher auch keine Namensänderung eines koreanischen Staatsangehörigen auf Grund einer Ehenamenserklärung nach deutschem Recht.

Kosovo

Die Ehegatten bestimmen bei der Eheschließung ihren gemeinsamen Nachnamen. Sie können vereinbaren,

  • dass jeder von ihnen seinen Nachnamen beibehält,
  • dass sie den Nachnamen des Mannes oder der Frau als gemeinsamen Nachnamen führen,
  • dass sie ihrem Nachnamen den Nachnamen des anderen Ehegatten hinzufügen.

Eine Kombination von zwei Nachnamen ist nicht möglich, wenn die Nachnamen der Ehegatten bereits aus Doppelnamen gebildet sind. In dem Fall kann nur einer der Nachnamen dem Nachnamen des anderen Ehegatten hinzugefügt werden. Treffen die Ehegatten keine Entscheidung über den Ehenamen, behält jeder von Ihnen seinen Nachnamen.

Nach Auflösung der Ehe durch Tod oder durch Scheidung kann der vorherige Name wieder angenommen werden.

Kroatien

Jeder Ehegatte kann weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen führen. Beide Ehegatten können ihrem Familiennamen den Familiennamen des anderen Ehegatten voranstellen oder anfügen.

Durch gemeinsame Erklärung können die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Dieser kann der Name des Mannes oder der Frau vor der Eheschließung oder ein aus diesen zusammengesetzter Name in beliebiger Reihenfolge sein. Der Ehegatte, dessen Name nicht zum gemeinsamen Familiennamen geworden ist, kann diesem Namen seinen Namen vor der Eheschließung (mit oder ohne Bindestrich) voranstellen oder anfügen.

Nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung kann der vor der Eheschließung geführte Familienname durch Erklärung vor dem Standesbeamten wieder angenommen werden.

Kuba

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.

Die Namensführung wird gewohnheitsrechtlich gemäß spanischem Recht geregelt.

Kuwait

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.