Namensführung der Ehegatten nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Tadschikistan

Durch gemeinsame Erklärung können die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Gemeinsamer Familienname kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes oder der Frau sein. In der Praxis wird in der Regel der Geburtsname des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen gewählt. Die Ehefrau führt den gemeinsamen Familiennamen in abgewandelter Form mit weiblicher Endung.

Jeder Ehegatte kann auch weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen führen. Beide können ihrem Familiennamen den Familiennamen des anderen Ehegatten anfügen.

Nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung wird der bisherige Name beibehalten. Durch Erklärung kann der vor der Eheschließung geführte Familienname wieder angenommen werden. 

Tansania, Vereinigte Republik

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.

Gewohnheitsrechtlich kann die Ehefrau den Geburtsnamen ihres Mannes führen. 

Thailand

Die Ehegatten haben das Wahlrecht, den Nachnamen des Mannes oder der Frau als Nachnamen zu bestimmen. Die Wahl des Nachnamens kann bei der Eheschließung oder zu jedem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.

Ehefrauen, die den Nachnamen des Ehemannes vor dem Inkrafttreten des Namensgesetzes (19.1.2005) getragen haben, können diesen Nachnamen weiterführen oder ihren alten Familiennamen wieder annehmen oder, wenn beide Eheleute einverstanden sind, einen Doppelnamen führen.

Wenn die Ehe durch den Tod einer der beiden Eheleute endet, hat der überlebende Ehegatte das Recht, den gewählten Nachnamen des anderen Ehegatten zu behalten. Wenn der überlebende Ehegatte eine neue Ehe eingehen will, kann er darin den bisherigen Nachnamen des verstorbenen Ehegatten nicht mehr weiterführen.

Wenn die Ehe einvernehmlich oder durch Gerichtsurteil geschieden wird, haben die Eheleute ihren ursprünglichen Nachnamen wieder anzunehmen.

Timor-Leste

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor. 

Togo

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte behält seinen bei der Eheschließung geführten Familiennamen. Die Ehefrau erwirbt mit der Eheschließung das Recht, sich mit dem Familiennamen ihres Mannes zu bezeichnen.

Nach Auflösung der Ehe durch Tod kann die verwitwete Frau den Namen des Mannes bis zu einer erneuten Eheschließung weiterführen.

Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung verliert die geschiedene Frau das Recht den Familiennamen ihres Mannes zu führen.

Tonga

Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Ohne Mitwirkung der Ehegatten wird der Geburtsname des Mannes gemeinsamer Familienname.

Bei Auflösung der Ehe durch Tod oder durch Scheidung kann die Frau ihren Geburtsnamen wieder annehmen. 

Trinidad und Tobago

Gesetzliche Vorschriften über die Namensführung der Ehegatten bestehen nicht.

Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen beibehalten und beide Ehegatten können den Familiennamen des anderen Ehegatten voranstellen oder anfügen.

Gemeinsamer Familienname kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes oder der Frau oder ein aus diesen zusammengesetzter Name sein. Der Ehegatte, dessen Name nicht gemeinsamer Familienname geworden ist, kann diesem Namen seinen Geburtsnamen oder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen.

Üblich ist, dass die Ehefrau den Familiennamen des Mannes annimmt. Die Annahme erfolgt durch Erklärung gegenüber der Passbehörde.

Nach Auflösung der Ehe durch Tod oder durch Scheidung kann der voreheliche Name oder der Geburtsname wieder angenommen werden.

Durch Erklärung gegenüber einem Rechtsanwalt und anschließendem Eintrag in das Grundbuch kann ein beliebiger Name angenommen werden. 

Tschad

Das Namensrecht ist kaum kodifiziert. Nach allen Stammesgewohnheitsrechten behält die Ehefrau ihren Namen bei der Heirat.

Bei zivilrechtlichen Eheschließungen behält meist jeder Ehegatte seinen bei der Eheschließung geführten Familiennamen. Die Ehefrau kann den Namen ihres Mannes annehmen oder den Namen des Mannes ihrem Namen hinzufügen, wovon selten Gebrauch gemacht wird. Die Ehefrau bezeichnet sich jedoch gewohnheitsrechtlich im gesellschaftlichen Leben mit dem Familiennamen ihres Mannes oder fügt ihrem Familiennamen den des Mannes hinzu. Der Ehemann hat die Möglichkeit, den Namen seiner Frau anzufügen.

Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung führt jeder Ehegatte grundsätzlich wieder seinen eigenen Namen. Der Ehefrau kann die Weiterführung des Mannesnamens untersagt werden. 

Tschechische Republik

Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen beibehalten und beide Ehegatten können den Familiennamen des anderen Ehegatten anfügen.

Durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten wird der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes oder der Frau gemeinsamer Familienname. Der Ehegatte, dessen Name nicht gemeinsamer Familienname geworden ist, kann diesem Namen seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen anfügen.

Der Name wird grundsätzlich in der grammatisch-geschlechtsspezifischen Form (mit der Endung „-ová“ oder Änderung der männlichen Endung „-ý“ in „-á“) geführt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen möglich.

Bei Auflösung der Ehe durch Tod wird der bisherige Name beibehalten. Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung kann der voreheliche Name wieder angenommen werden. 

Tunesien

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Gewohnheitsrechtlich fügt die Ehefrau ihrem Familiennamen den Familiennamen des Ehemannes mit dem Zusatz „épouse“ (verheiratete) an.

Die verwitwete Frau führt weiterhin ihren Mädchennamen mit dem Zusatz „veuve“ (verwitwete) + Nachname des Ehemannes.

Die geschiedene Frau führt ihren Mädchennamen ohne Zusatz. 

Türkei

Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Ohne Mitwirkung der Ehegatten wird der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.

Die Ehefrau kann diesem Namen ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen; bei Doppelnamen darf nur einer der Namen vorangestellt werden.

Bei Auflösung der Ehe durch Tod wird der bisherige Name beibehalten. Auf Antrag kann die verwitwete Frau ihren Geburtsnamen wieder annehmen.

Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung führt die Frau künftig ihren vorehelichen Namen; nur auf Antrag kann der bisherige Name beibehalten werden. Auf Antrag der geschiedenen Frau kann auch der Geburtsname wieder angenommen werden. 

Turkmenistan

Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.

Durch gemeinsame Erklärung können die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Gemeinsamer Familienname wird der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes oder der Frau.

Nach Auflösung der Ehe durch Tod oder durch Scheidung wird der bisherige Name beibehalten; der voreheliche Name kann wieder angenommen werden. 

Tuvalu

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor.