Namensführung der Ehegatten nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Madagaskar

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Die Ehefrau kann ihrem Familiennamen den Familiennamen des Mannes voranstellen oder hinzufügen.

Durch Erklärung kann die Ehefrau den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen des Mannes annehmen.

Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung kann der geschiedene Ehegatte vom Namen des anderen Ehegatten keinen Gebrauch mehr machen. 

Malawi

Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Ohne Mitwirkung der Ehegatten ist der Geburtsname des Mannes gemeinsamer Familienname. Die Ehefrau kann diesem Namen ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen.

Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung kann die geschiedene Frau ihren Geburtsnamen wieder annehmen. 

Malaysia

Das Namensrecht ist nicht kodifiziert und beruht grundsätzlich auf der Tradition der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes.

Bei Eheschließung behalten Muslime ihren Namen. Nichtmuslime, die einen Moslem heiraten, müssen konvertieren und einen moslemischen Vornamen annehmen. Diesen dürfen sie selber wählen. Sie werden aber immer entweder „bin Abdullah“ oder „binti Abdullah“ nach dem Vornamen als Nachnamen tragen müssen. Die Personaldokumente werden entsprechend geändert. Nach „bin Abdullah“ bzw. „binti Abdullah“ wird „alias“ und der Name, den er/sie vorher getragen hat, eingetragen.

Der konvertierte Moslem kann nicht mehr aus der Religionsgemeinschaft austreten und behält in seinen Dokumenten den muslimischen Namen.

Bei den Tamilen führt jeder Ehegatte weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Die Ehefrau kann, falls sie es wünscht, ihrem Familiennamen den Zusatz „w/o“ (wife of) und den Namen des Mannes hinzufügen und in Dokumenten nachtragen lassen.

Viele nichtmuslimische Frauen nehmen den Namen ihres Ehemannes an und stellen ihren Namen voran oder fügen ihn an. Sie sind nicht verpflichtet den Namen des Mannes anzunehmen.

Im Alltag wird in Malaysia die Frau mit dem Namen des Mannes angesprochen.

Bei Auflösung der Ehe durch Tod kann die verwitwete Frau ihren bisherigen Namen beibehalten.

Eine Frau, die den Nachnamen ihres Mannes angenommen hat, kann auch nach der Scheidung den Namen behalten, vorausgesetzt sie handelt nicht in böswilliger Absicht. 

Malediven

Über die Namensführung liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. 

Mali

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Die Ehefrau erhält ein Nutzungsrecht am Namen ihres Mannes.

Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung verliert die geschiedene Frau das Nutzungsrecht am Namen ihres Ehemannes. 

Malta

Mit der Eheschließung wird der Familienname des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen, dem die Ehefrau ihren Mädchennamen hinzufügen kann.

Die Ehefrau kann anstelle dessen den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen weiter führen und diesem den Familiennamen des Mannes hinzufügen. 

Marokko

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. 

Marshallinseln

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor. 

Mauretanien

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. 

Mauritius

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Der Ehemann kann seinem Familiennamen den Familiennamen der Ehefrau anfügen.

Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen.

Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung nimmt der geschiedene Mann den vorehelichen Namen wieder an. Die geschiedene Frau nimmt ihren vorehelichen Familiennamen wieder an oder kann den Familiennamen des Ehemannes mit dessen Zustimmung oder durch Gerichtsbeschluss beibehalten.  

Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik

Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen beibehalten.

Durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten wird der Geburtsname oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes oder der Frau oder ein aus diesen Namen zusammengesetzter Name gemeinsamer Familienname. Der Ehegatte, dessen Name nicht gemeinsamer Familienname geworden ist, kann diesem Namen seinen Geburtsnamen oder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen.

Der Name wird in der jeweiligen grammatisch-geschlechtsspezifischen Form geführt. 

Mexiko

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.

Die Ehefrau kann ihrem ersten Familiennamen den ersten Familiennamen des Ehemannes zusammen mit dem Zusatz „de“ anfügen.

Ausnahmen gelten für die Rechte der Bundesstaaten Hidalgo, Puebla, Quintana Roo und Veracruz-Llave.

Mikronesien, Föderierte Staaten von

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor. 

Moldau, Republik

Die Ehegatten können als gemeinsamen Familiennamen den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen des Mannes oder der Frau oder die Zusammenfügung dieser beiden Namen zu einem neuen verbundenen (zweigliedrigen) Familiennamen bestimmen oder weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen beibehalten. In letzterem Fall können beide Ehegatten den Familiennamen des anderen Ehegatten anfügen. Bereits bestehende Doppelnamen können nicht erneut verbunden werden. 

Monaco

Jeder Ehegatte behält seinen bei der Eheschließung geführten Familiennamen. Die Frau bezeichnet sich jedoch gewohnheitsrechtlich mit dem Familiennamen ihres Mannes oder fügt ihrem Familiennamen den des Mannes hinzu.

Nach der Scheidung hört jeder Ehegatte auf, den Namen des anderen zu tragen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. 

Mongolei

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes.

Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Beinamen (Vatersnamen). Beide Ehegatten können ihrem Vatersnamen den Vatersnamen des anderen Ehegatten anfügen.

Montenegro

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Ohne Erklärung wird weiterhin der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname beibehalten und beide Ehegatten können den Familiennamen des anderen Ehegatten voranstellen oder anfügen.

Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten wird der Geburtsname oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes oder der Frau oder ein aus diesen Namen zusammengesetzter Name gemeinsamer Familienname. Der Ehegatte, dessen Name nicht gemeinsamer Familienname geworden ist, kann diesem Namen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen.

Nach Auflösung der Ehe durch Tod oder durch Scheidung wird der bisherige Name beibehalten. Auf Antrag kann der Geburtsname oder der voreheliche Name wieder angenommen werden.

Mosambik

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.

Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen führen. Durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten kann der Geburtsname des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden. Die Ehefrau kann diesem Namen ihren Geburtsnamen voranstellen.

Bei Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung kann die Frau ihren Geburtsnamen wieder annehmen. 

Myanmar

Jeder Ehegatte führt weiterhin seinen eigenen, individuellen Namen, der sich in der Regel aus ein bis vier Namensbestandteilen zusammensetzt; zwischen Vor- und Familiennamen wird nicht unterschieden.