Namensführung der Ehegatten nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Laos, Demokratische Volksrepublik

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes.

Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen beibehalten.

Durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten wird der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes oder der Frau gemeinsamer Familienname.

Bei Auflösung der Ehe durch Tod oder durch Scheidung kann der voreheliche Familienname wieder angenommen werden. 

Lesotho

Das Namensrecht ist nicht kodifiziert.

Gewohnheitsrechtlich ist der Geburtsname oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname. 

Lettland

Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen beibehalten und beide Ehegatten können ihrem Familiennamen den Familiennamen des anderen Ehegatten anfügen.

Durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten wird der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes oder der Frau gemeinsamer Familienname. Der Ehegatte, dessen Name nicht gemeinsamer Familienname geworden ist, kann diesem Namen seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen.

Der Name wird in der jeweiligen grammatisch-geschlechtsspezifischen Form geführt.

Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod kann der voreheliche Name wieder angenommen werden. 

Libanon

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Gewohnheitsrechtlich kann die Ehefrau den Familiennamen des Mannes annehmen oder ihren Geburtsnamen mit dem Zusatz „Ehefrau des Herrn ...” weiterführen. 

Liberia

Es existiert kein kodifiziertes Namensrecht.

Gewohnheitsrechtlich wird durch einseitige Erklärung der Ehefrau der Geburtsname oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname. 

Libyen

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Gewohnheitsrechtlich führt jeder Ehegatte weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. 

Liechtenstein

Die Ehegatten müssen einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten wird der Geburtsname des Mannes oder der Frau gemeinsamer Familienname. Der Ehegatte, dessen Name nicht gemeinsamer Familienname geworden ist, kann diesem Namen seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen.

Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung kann binnen sechs Monaten der vor der Eheschließung geführte Name wieder angenommen werden. 

Litauen

Bei Eheschließung bestehen folgende namensrechtliche Wahlmöglichkeiten:

Die Ehefrau kann

  • ihren Geburtsnamen fortführen,
  • den Namen des Mannes als Ehenamen führen,
  • ihrem Geburtsnamen den Namen des Ehegatten hinzufügen,
  • dem Namen ihres Mannes das Suffix „-iené hinzufügen,
  • dem Namen ihres Mannes die Endung „-é hinzufügen.

Der Ehemann kann

  • seinen Geburtsnamen fortführen,
  • den Namen der Frau als Ehenamen führen,
  • seinem Geburtsnamen den Namen der Ehegattin hinzufügen.

Luxemburg

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.

Die Ehefrau bezeichnet sich jedoch gewohnheitsrechtlich mit dem Familiennamen ihres Mannes oder fügt ihrem Familiennamen den des Mannes hinzu.

Gewohnheitsrechtlich ist es auch erlaubt, auf das Bestehen einer Familie durch das Zusammenfügen der Nachnamen beider Ehegatten hinzuweisen. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf das Personenstandsregister.