Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Typ: Rundschreiben , Datum: 08.01.2018


Keine Geltung für Tunesien

RdSchr. d. BMI v. 8.1.2018 - V II 1 - 20103/88#22 -
per E-Mail an Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der Länder

Tunesien ist dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation mit Wirkung vom 10. Juli 2017 beigetreten. Die Bundesrepublik Deutschland hat unter Bezugnahme auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens Einspruch gegen den Beitritt Tunesiens erhoben. Das Übereinkommen ist daher zwischen Tunesien und der Bundesrepublik Deutschland nicht anwendbar. Urkunden aus Tunesien bedürfen weiterhin der Legalisation der Deutschen Botschaft Tunis. Umgekehrt kommt als Echtheitsnachweis für deutsche öffentliche Urkunden zur Verwendung in Tunesien weiterhin nur die Legalisation durch eine tunesische Auslandsvertretung in Deutschland in Frage.

Im Auftrag

Referat V II 1