Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Typ: Rundschreiben , Datum: 25.09.2017

2. Ergänzung der Anwendungshinweise zur Umsetzung des vorgenannten Gesetzes

RdSchr. d. BMI v. 25.9.2017 - V II 1 - 20103/48#4 -
per E-Mail an Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der Länder

Meine per E-Mail übersandten Schreiben vom 28. Juli 2017 und vom 23. August 2017; Az.: wie oben

Die mit den Bezugsschreiben übermittelten Anwendungshinweise ergänze ich um die nachfolgend mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz abgestimmten Hinweise:

Rechtliche Einordnung und personenstandsrechtliche Registrierung nach dem 30. September 2017 von vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts im Ausland begründeten Lebenspartnerschaften oder im Ausland geschlossenen Ehen

  1. Vor dem 1. Oktober 2017 im Ausland begründete Lebenspartnerschaft, die nach § 35 PStG in einem inländischen Lebenspartnerschaftsregister nachbeurkundet worden ist.

    Eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft unterliegt - unabhängig vom Tag der Begründung - den Sachvorschriften des registerführenden ausländischen Staates (Artikel 17b Absatz 1 EGBGB). Wenn die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft im Inland nach § 35 PStG nachbeurkundet worden ist, ist damit kein Statutenwechsel eingetreten. Die Beurkundung im deutschen Register hat nur deklaratorische Wirkung, für die Anknüpfung in Artikel 17b Absatz 1 EGBGB maßgeblich bleibt die Registrierung im Begründungsstaat. Die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft kann daher im Inland nicht durch Abgabe einer Erklärung nach § 20a LPartG durch die Lebenspartner in eine Ehe umgewandelt und im Eheregister beurkundet werden. Dies gilt auch, wenn das berufene ausländische Sachrecht eine dem deutschen Recht vergleichbare Umwandlung kennt. Die Umwandlung kann dann nur nach dem anwendbaren ausländischen Recht erfolgen. Die Lebenspartner könnten jedoch im Inland die Ehe schließen, ohne dass die Lebenspartnerschaft vorher aufgelöst werden muss, weil die bestehende Lebenspartnerschaft mit der gleichen Person nach § 1306 BGB kein Ehehindernis darstellt.

    Der inländische Lebenspartnerschaftseintrag wird nach den personen-standsrechtlichen Regelungen fortgeführt; schließen die Lebenspartner miteinander die Ehe, wird der Lebenspartnerschaftseintrag durch eine Folgebeurkundung abgeschlossen.

  2. Vor dem 1. Oktober 2017 im Ausland begründete Lebenspartnerschaft, die bislang nicht nach § 35 PStG in einem inländischen Lebenspartner-schaftsregister nachbeurkundet worden ist.

    Es gelten die Ausführungen zu 1. Die im Ausland begründete Lebens-partnerschaft kann im Inland als solche fortgeführt und - da § 35 PStG weiterhin gilt - im inländischen Lebenspartnerschaftsregister nachbeurkundet werden.

  3. Nach dem 30. September 2017 im Ausland begründete Lebenspartnerschaft.

    Die Lebenspartnerschaft wird im Ausland zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem im Inland nur das Rechtsinstitut der gleichgeschlechtlichen Ehe zur Verfügung steht. Da sich die Begründung einer Lebenspartnerschaft aber nach wie vor nach den Sachvorschriften des registerführenden Staates richtet (Artikel 17b Absatz 1 EGBGB), ist eine im Ausland wirksam begründeten Lebenspartnerschaft weiterhin auch aus Sicht der deutschen Rechtsordnung als wirksam anzusehen. § 35 PStG gilt fort, so dass die im Ausland nach dortigen Sachvorschriften begründete Lebenspartnerschaft im inländischen Lebenspartnerschaftsregister nachbeurkundet werden kann. Auch nach der Beurkundung unterliegt die Lebenspartnerschaft dem ausländischen Recht; die Nachbeurkundung führt nicht zu einem Statutenwechsel. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu 1. (anschließende Umwandlung in eine Ehe nach § 20a LPartG ist nicht möglich, aber Eheschließung ohne vorherige Auflösung - auch ohne Nachbeurkundung - der Lebenspartnerschaft).

  4. Vor dem 1. Oktober 2017 im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe, die nach § 35 PStG in einem inländischen Lebenspartnerschaftsregister nachbeurkundet worden ist.

    Die gleichgeschlechtliche Ehe ist im Ausland zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, zu dem sie im Inland als Lebenspartnerschaft qualifi-ziert wurde. Insbesondere im Hinblick auf den Wegfall der Kappungs-grenze nach Artikel 17b Absatz 4 EGBGB-alt ergibt sich aus dem Gesetz und dessen Begründung die "Rückwirkung" der im Ausland geschlosse-nen Ehe. Die im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe entfaltet daher vom Zeitpunkt der Eheschließung an ihre vollen Wirkungen im Inland. Hierbei wird auch hingenommen, dass mit der "Rückwirkung" gleichgeschlechtliche Ehen entstehen, die vor Inkrafttreten des LPartG (1. August 2001) geschlossen worden sind. Die Ehe kann auf Antrag nach § 34 Absatz 1 Satz 4 PStG im Eheregister nachbeurkundet werden. Das Standesamt, das die Ehe nachbeurkundet, teilt dies dem Standesamt mit, das den Lebenspartnerschaftseintrag führt; dieser wird aufgrund der Mitteilung, die eine Folgebeurkundung auslöst, gegenstandslos.

    Soweit die Ehegatten bei Wohnsitz im Inland auf Grund ihrer im Ausland geschlossenen Ehe im Melderegister oder auch bei anderen Stellen (z.B. Finanzamt, Krankenkasse) als "Lebenspartner" geführt wurden, macht die rückwirkende Geltung der im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe diese Eintragungen unrichtig; eine Korrektur müsste von den (nunmehr) Ehegatten selbst herbeigeführt werden.

  5. Vor dem 1. Oktober 2017 im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe, die bislang nicht nach § 35 PStG in einem inländischen Lebenspartnerschaftsregister nachbeurkundet worden ist.

    Die im Ausland geschlossene Ehe wird durch die gesetzliche Neuregelung aufgewertet und kann auf Antrag nach § 34 Absatz 1 Satz 4 PStG nachträglich im Eheregister beurkundet werden. Im Übrigen gelten die Anmerkungen zu 4.

  6. Nach dem 30. September 2017 im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe.

Die Ehe wird auch im Inland als solche anerkannt und kann im Eheregister nachträglich beurkundet werden.

Im Auftrag

Referat V II 1