Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Typ: Rundschreiben , Datum: 24.08.2017


1. Ergänzung der Anwendungshinweise zur Umsetzung

RdSchr. d. BMI v. 23.8.2017 - V II 1 - 20103/48#4 -
per E-Mail an Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der Länder

Mein per E-Mail übersandtes Schreiben vom 28. Juli 2017

Die mit Bezugsschreiben übermittelten Anwendungshinweise werden um die nachfolgend mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz abgestimmten Hinweise ergänzt:

Verhältnis des Artikels 17b Absatz 4 EGBGB-neu zu § 1309 Absatz 3 BGB-neu

Die Begründung der gleichgeschlechtlichen Ehe unterliegt den Sachvorschriften des Register führenden Staates (Artikel 17b Absatz 4-neu i.V.m. Absatz 1 EGBGB). Bei der Schließung einer gleichgeschlechtlichen Ehe in Deutschland gilt somit stets deutsches Recht - unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen.

Die Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses nach dem unverändert gültigen § 1309 Absatz 1 BGB ist nur für den Fall vorgesehen, dass ausländisches Ehe-schließungsrecht zur Anwendung gelangt. § 1309 Absatz 3 BGB-neu hat vor diesem Hintergrund bei gleichgeschlechtlichen Ehen keinen Anwendungsbereich.

Bei der Schließung einer gleichgeschlechtlichen Ehe in Deutschland ist somit gemäß Artikel 17b Absatz 4-neu i.V.m. Absatz 1 EGBGB stets deutsches Eheschließungsrecht anzuwenden und dementsprechend bei der gleichgeschlechtlichen Eheschließung kein Ehefähigkeitszeugnis zu verlangen, auch wenn einer oder beide Eheschließenden nicht deutsche Staatsangehörige sind.

Im Auftrag

Referat V II 1